3.1 Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Ein Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsätze und anzurechnenden Leistungen. Gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.
Im Falle von Soloselbständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag, direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), wenn alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind (ansonsten ist die Antragstellung über einen prüfenden Dritten möglich):
- Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der Novemberhilfe, D. h. zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
- Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
- Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I, II oder III) beantragt.
Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
Wichtiger Hinweis: Der Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
Vereine, GmbHs und Antragsteller anderer Rechtsformen, die nicht im Antragssystem für Anträge im eigenen Namen gelistet sind, müssen den Antrag durch einen prüfenden Dritten einreichen lassen.
Im Falle von Personengesellschaften (z. B. GbR) und Partnergesellschaften (z. B. PartG) kann nur einer der Gesellschafter den Antrag für die Gesellschaft stellen.
Wurde ein Direktantrag gestellt, kann daraufhin kein zusätzlicher Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten mehr gestellt werden. Ein einmal gestellter Direktantrag kann auch nicht über das Antragssystem zurückgezogen werden. Wurde ein Direktantrag gestellt und die Fördersumme liegt über 5000 Euro, wird dieser Antrag vom System nicht abgenommen. Der Nutzer wird per Mail darüber benachrichtigt und kann anschließend über einen prüfenden Dritten den Antrag stellen.
3.2 Wie erkenne ich, dass es sich bei dieser Webseite um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
3.3 Wie finde ich einen prüfenden Dritten?
Falls Antragsteller bisher noch keinen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u. a. hier finden:
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)
- Rechtsanwalts-Register
3.4 Wie funktioniert die Antragstellung?
Bei der Antragstellung sind insbesondere Angaben zum Antragsteller, zur Antragsberechtigung, zum Vergleichsumsatz, zum Umsatz im Leistungszeitraum sowie zu anderen anzurechnenden Leistungen zu machen. Erfolgt die Antragstellung über einen prüfenden Dritten, prüft dieser vor Antragstellung die Plausibilität beziehungsweise Richtigkeit der entsprechenden Angaben, inklusive der Antragsberechtigung. Darüber hinaus berät er den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Der gestellte Antrag wird über eine digitale Schnittstelle übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.
Die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Antrag handelt, der auch ohne prüfenden Dritten gestellt werden könnte (vergleiche 3.1).
3.5 Wie funktioniert die Abschlagszahlung?
Seit Ende November werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller. Sobald die Antragstellung für die Dezemberhilfe mö...