Ein Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsätze und anzurechnenden Leistungen. Gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.
Im Falle von Soloselbständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag, direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), wenn alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind (ansonsten ist die Antragstellung über einen prüfenden Dritten möglich):
- Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der Novemberhilfe, D. h. zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
- Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
- Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I, II oder III) beantragt.
Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
Wichtiger Hinweis: Der Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
Vereine, GmbHs und Antragsteller anderer Rechtsformen, die nicht im Antragssystem für Anträge im eigenen Namen gelistet sind, müssen den Antrag durch einen prüfenden Dritten einreichen lassen.
Im Falle von Personengesellschaften (z. B. GbR) und Partnergesellschaften (z. B. PartG) kann nur einer der Gesellschafter den Antrag für die Gesellschaft stellen.
Wurde ein Direktantrag gestellt, kann daraufhin kein zusätzlicher Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten mehr gestellt werden. Ein einmal gestellter Direktantrag kann auch nicht über das Antragssystem zurückgezogen werden. Wurde ein Direktantrag gestellt und die Fördersumme liegt über 5000 Euro, wird dieser Antrag vom System nicht abgenommen. Der Nutzer wird per Mail darüber benachrichtigt und kann anschließend über einen prüfenden Dritten den Antrag stellen.