Direktanträge
Der Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
In Fällen von Direktanträgen, in denen die beantragte bzw. berechnete November- oder Dezemberhilfe weniger als fünf Euro beträgt, ist eine Prüfung und Auszahlung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht vorgesehen (Bagatellgrenze, vgl. 2.1). Der Antrag gilt somit als nicht gestellt. Sollte Korrekturbedarf bestehen, kann der Direktantrag also erneut gestellt werden.
Die Notwendigkeit einer Änderung an Ihrem Direktantrag auf Novemberhilfe können Sie seit dem 15. Dezember 2021 über das digitale Antragssystem mitteilen. Seit Ende Februar 2021 ist es möglich, entsprechende Änderungsanträge zu stellen.
Änderung der Antragsdaten: Mit dem Änderungsantrag erhalten Sie die Möglichkeit, bis spätestens 31. Juli 2021 Ihre Angaben aus dem ursprünglichen Antrag begründet anzupassen. Hierzu melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Antragssystem für Direktanträge an und wählen aus, dass Sie einen Änderungsantrag zu einem bereits bewilligten Antrag stellen möchten. Sie sehen im Änderungsantrag bereits vorausgefüllt Ihre ursprünglichen Angaben, die Sie nun an den erforderlichen Stellen anpassen können. Nach dem Absenden wird der Änderungsantrag von der zuständigen Bewilligungsstelle geprüft und beschieden. Sollte es zu einer Erhöhung der Förderung kommen, wird Ihnen die Differenz zur bereits bewilligten Fördersumme ausbezahlt. Änderungsanträge zur Reduzierung der November- oder Dezemberhilfe sowie das Zurückziehen eines bereits gestellten Antrags sind gegenwärtig noch nicht möglich. An der Umsetzung wird gearbeitet. Wenn Sie einen Antrag abschicken, der zu einer Reduzierung der November- oder Dezemberhilfe führen würde, wird dieser gegenwärtig von den Bewilligungsstellen abgewiesen.
IBAN-Änderung: Wenn sich Ihre Bankverbindung geändert hat oder im ursprünglichen Antrag falsch angegeben wurde, können Sie über das Antragssystem bis spätestens 31. Juli 2021 Ihre neue bzw. korrekte IBAN mitteilen. Bitte beachten Sie, dass diese IBAN zwingend zuvor bei Ihrem Finanzamt für Ihre Steuernummer/Steueridentifikationsnummer hinterlegt sein muss, sonst ist eine Auszahlung der beantragten Förderung leider nicht möglich. Wenn Ihre bisherige IBAN Nummer falsch war und die Auszahlungen daher bisher nachweislich fehlgeschlagen sind, wird Ihnen nach Prüfung der neuen IBAN der vollständig bewilligte Förderbetrag überwiesen. Sollte die beantragte Förderung bereits nachweislich auf ein anderes/älteres Konto geflossen sein, ist eine erneute Auszahlung auf die neue Bankverbindung hingegen nicht möglich.
Eine Soloselbständige hatte in ihrem Direktantrag auf Novemberhilfe versehentlich angegeben, im November 2020 trotz Schließung einen Umsatz von 4.000 Euro erzielt zu haben, obwohl der tatsächliche Umsatz nur 100 Euro betrug. Die Soloselbständige kann diese Umsatzangabe mit einem Änderungsantrag korrigieren.
Anträge über prüfende Dritte
Änderung der Antragsdaten:Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Ebenso ist es auf diesem Weg möglich, für einen bereits gestellten Antrag die beihilferechtlichen Wahlmöglichkeiten der "erweiterten Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe" zu nutzen (z.B. Wechsel von der Kleinbeihilfenregelung zu einer anderen beihilferechtlichen Grundlage und damit ggf. verbundene Erhöhung der Fördersumme) (vgl. 4.9). Der Änderungsantrag ist bis spätestens 31. Juli 2021 zu stellen.
Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen) (vgl. 3.12). Auch auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden. Zudem wird ein Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein, sofern der entsprechende Wechsel zu diesem Zeitpunkt beihilferechtlich noch zulässig ist (vgl. Beihilferechts-FAQ).
Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag, sondern werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt (vgl. 3.12). Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden.
Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde (so dass ein Änderungsantrag bis zum 31. Juli 2021 nicht rechtzeitig gestellt werden konnte). ...