4.1 In welchem Verhältnis steht die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe und die Überbrückungshilfe des Bundes?
Der Leistungszeitraum der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020 und der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum November 2020 bis Juni 2021).
Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe II schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe angerechnet. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November beziehungsweise Dezember 2020 beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
- Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt für November beziehungsweise Dezember 2020, unabhängig vom tagesgenauen Leistungszeitraum der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der November- bzw. Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III für den Monat November bzw. Dezember 2020 ist nicht möglich. Das bedeutet:
- Beantragt ein Unternehmen für November bzw. Dezember 2020 die Überbrückungshilfe III, kann es für diese Monate keine November- bzw. Dezemberhilfe mehr erhalten.
- Umgekehrt gilt: Unternehmen, die bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden. An der technischen Umsetzung wird gearbeitet.
Wichtige Ergänzung seit dem 19. März 2021: Falls ein Unternehmen für November bzw. Dezember 2020 bereits die Überbrückungshilfe II oder III beantragt hat und nun nachträglich für eine vom Unternehmen betriebene Gaststätte die November- bzw. Dezemberhilfe beantragen möchte, ist dies möglich (vgl. 1.7). Bei der Antragstellung für November- bzw. Dezemberhilfe ist die beantragte Überbrückungshilfe II oder III für November bzw. Dezember 2020 in voller Höhe anzugeben. Dies gilt für die gesamte Förderung, unabhängig davon, ob diese nur auf die Gaststätte oder (auch) auf andere Teile des Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds entfällt.
Ein Unternehmen hat bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe II gestellt, in dem für November und Dezember 2020 ein Fixkostenzuschuss in Höhe von jeweils 10.000 Euro pro Monat beantragt wurde. Wird anschließend Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt, sind diese 10.000 Euro im Antragsformular der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe jeweils in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt dann systemseitig tagesgenau für den jeweiligen Leistungszeitraum (bei 29 Tagen Betroffenheit vom Lockdown im November 2020 also in Höhe von 9.667 Euro für November, bei 31 Tagen Betroffenheit im Dezember 2020 in Höhe von 10.000 Euro für Dezember). Sollten die Leistungen der Überbrückungshilfe II geringer ausfallen als beantragt, wird dies im Rahmen der Schlussabrechnung zur Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe entsprechend berücksichtigt.
Ein Unternehmen beantragt zuerst Novemberhilfe in Höhe von 20.000 Euro und anschließend Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020. Die beantragte Novemberhilfe ist beim nachfolgenden Antrag auf Überbrückungshilfe also in voller Höhe mit anzugeben. Sollte der errechnete Fixkostenzuschuss für November 2020 geringer ausfallen als 20.000 Euro, würde für diesen Monat dementsprechend keine Überbrückungshilfe gezahlt.
4.2 In welchem Verhältnis stehen die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe und weitere Corona-Hilfen?
Grundsätzlich gilt:
- Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet.
- Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet (sind jedoch beihilferechtlich relevant, vergleiche 4.8).
Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Vor Beantragung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe bewilligte Hilfen: E...