Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe fallen seit Programmbeginn standardmäßig unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beziehungsweise nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
- Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden.
Soweit die Vorgaben der De-Minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden.
Die genannten Beihilfeobergrenzen gelten pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund. Die beihilferechtlichen Regelungen können so lange als Grundlage für Förderungen genutzt werden, bis die jeweilige Obergrenze durch alle in Anspruch genommenen Programme, die auf Grundlage der selben beihilferechtlichen Regelung gewährt bzw. beantragt wurden, insgesamt vollständig ausgenutzt wurde. Auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden beispielsweise die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I, der KfW-Schnellkredit und wahlweise die Überbrückungshilfe II und III. Wird der Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro durch alle erhaltenen und beantragten Beihilfen nicht überschritten, können somit alle Hilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-Minimis-Verordnung gewährt werden. Weitergehende Verlust- oder Schadensberechnungen sind in solchen Fällen nicht erforderlich.
Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit "ausgeschöpften" Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung ist es grundsätzlich möglich, die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (zum Beispiel KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
Weitergehende Informationen zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQ.
Ein Unternehmen hat auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bereits die Überbrückungshilfe I in Höhe von 150.000 Euro sowie einen KfW-Schnellkredit in Höhe von 650.000 Euro erhalten. Für die Überbrückungshilfe II in Höhe von 200.000 Euro möchte das Unternehmen die Wahlmöglichkeit nutzen, diese Beihilfe im Rahmen der Schlussabrechnung auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu stützen. Somit hat das Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt bereits 800.000 Euro an Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erhalten und weitere 200.000 Euro bereits "verplant". Das Unternehmen könnte somit auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 weitere Beihilfen in Höhe von insgesamt 800.000 Euro erhalten – beispielsweise die November- und Dezemberhilfe in Höhe von je 200.000 Euro und zusätzlich die Überbrückungshilfe III in Höhe von insgesamt 400.000 Euro. Zusätzlich können bis zu 200.000 Euro auf der beihilferechtlichen Grundlage der De-Minimis-Verordnung gewährt werden.