Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition. Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe dementsprechend insgesamt nur bis zur beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenze beantragen.
Maßgeblich ist der Begriff des verbundenen Unternehmens im hier beschriebenen beihilferechtlichen Sinne, nicht im steuerrechtlichen Sinne. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Anknüpfungspunkt zur Beurteilung, ob es sich um denselben/einen benachbarten Markt oder unterschiedliche Märkte handelt, ist dabei nicht die örtliche Nähe. Wenn also ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese unabhängig von ihrem Standort verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur einen Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe stellen. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.
Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes werden im Rahmen der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe nicht berücksichtigt. Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes), dürfen folglich nicht bei der Bestimmung des Vergleichsumsatzes berücksichtigt werden. Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen November bzw. Dezember 2019 und November bzw. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist sein Umsatz spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen.
Bezüglich des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Für den Fall, dass ein Unternehmensverbund zwar insgesamt kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist, diese Eigenschaft jedoch auf eines der Unternehmen im Verbund zutrifft, ist der Unternehmensverbund zwar grundsätzlich antragsberechtigt. Die Tochtergesellschaft ist dagegen nur dann antragsberechtigt, wenn der Unternehmensverbund ihr zunächst Mittel zuführt, so dass die Tochter für sich betrachtet kein UiS mehr ist.