Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 27. Oktober 2020. Die Berücksichtigung von Umsätzen von Unternehmen und Unternehmensteilen, die bei Antragstellung bereits veräußert bzw. nicht mehr Teil des Unternehmensverbundes sind oder ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, sind grundsätzlich nicht möglich.
Unternehmen, die zwar vor dem 30. September 2020 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (USt-VA etc.) abzustellen.
Bei Unternehmensfortführung im geringeren Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen. Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen November 2019 und November 2020 (für die Novemberhilfe) bzw. zwischen Dezember 2019 und Dezember 2020 (für die Dezemberhilfe). Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens zwischen November 2019 und November 2020 bzw. zwischen Dezember 2019 und Dezember 2020 (Wahlrecht).
Das bedeutet: Fallen Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen nach dem Vergleichszeitraum (i. d. R. November bzw. Dezember 2019 bzw. das Jahr 2019) weg, so sind deren Umsätze aus dem Vergleichsumsatz herauszurechnen; kommen verbundene Unternehmen (oder eindeutig abgrenzbare Betriebsstätten) nach dem Vergleichszeitraum (i. d. R. November bzw. Dezember 2019 bzw. das Jahr 2019) hinzu, so können diese mit berücksichtigt werden (bei Kauf auf Basis der Unterlagen des Vorgängers, bei Neugründung vor dem 30. September 2020 auf Grundlage des Umsatzes im Oktober 2020 oder des Umsatzes seit Gründung).
Unternehmen A hat im November 2019 zehn Kinos betrieben (es lag also ein Unternehmensverbund vor). Eines der Kinos wurde im Januar 2020 dauerhaft geschlossen, zwei weitere Kinos wurden im Mai 2020 an den neuen Eigentümer B verkauft, der im November 2019 bereits fünf Kinos betrieb. B hatte zudem im Januar 2020 ein neues Kino eröffnet. Für die Novemberhilfe bedeutet das: A muss das geschlossene Kino und die beiden verkauften Kinos aus seinen Umsätzen für das Jahr 2019 herausrechnen und kann Novemberhilfe für die verbleibenden sieben Kinos des Verbundes beantragen. B kann zum einen für seine fünf bereits im November 2019 betrieben Kinos Novemberhilfe beantragen, Vergleichsumsatz für diese fünf Kinos ist der Umsatz aus November 2019. Auch für die beiden im Mai 2020 von A erworbenen Kinos kann B die Novemberhilfe beantragen. Vergleichsumsatz ist hier ebenfalls der Umsatz aus November 2019, basierend auf den Unterlagen des Vorbesitzers A. Für das im Januar 2020 neu gegründete Kino kann B ebenfalls Novemberhilfe beantragen, sofern dies als rechtlich klar abgrenzbares Unternehmen oder eindeutig abgrenzbare Betriebsstätte geführt wird. Vergleichsumsatz wäre in diesem Fall wahlreise der Umsatz seit Gründung oder der Umsatz im Oktober 2020. Beispiel: Ein Unternehmensverbund betrieb im November 2019 zwei Restaurants und einen Supermarkt. Die Restaurants trugen 85 Prozent zum Gesamtumsatz des Jahres 2019 bei. Im Juli 2020 eröffnete der Unternehmensverbund einen weiteren Supermarkt, so dass beide Supermärkte zusammen derzeit 60 Prozent zum verbundweiten Umsatz beitragen. Der neu gegründete Supermarkt kann "herausgerechnet "werden, sofern er als rechtlich klar abgrenzbares Unternehmen oder als eindeutig abgrenzbare Betriebsstätte geführt wird.
Ein Unternehmensverbund A betrieb im November 2019 zwei Hotels und ein Serviceunternehmen, das seine Umsätze zu mehr als 80 Prozent mit Reinigungsleistungen für Hotels erzielte. Am 1. November 2020 hat A das Serviceunternehmen an das mit A nicht verbundene Unternehmen B verkauft. Folglich kann A die Novemberhilfe für die beiden Hotels beantragen. B kann die Novemberhilfe für das Serviceunternehmen beantragen, sofern mindestens 80 Prozent der Gesamtumsätze von B als vom Lockdown betroffen gelten. Vergleichsumsatz für das Serviceunternehmen ist der November 2019. Da ausschlaggebend jedoch die Struktur des Unternehmens am 27. Oktober 2020 ist, gelten die Umsätze der Serviceunternehmens mit A weiterhin als verbundinterne Umsätze, die für die Höhe der Novemberhilfe nicht berücksichtigt werden dürfen.
Ein Unternehmen betrieb zum 27. Oktober 2020 einen Hofladen und ein Café. Das Café wurde zum 1. Januar 2020 von einem Dritten übernommen. Als Mischbetrieb ist das Unternehmen antragsberechtigt, wenn sein Umsatz im Jahr 2019 sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind (vergleiche 1.5). Im Jahr 2019 bestand das Unternehmen jedoch noch nicht in seiner aktuellen Struktur. Bei Strukturänderungen ist die Struktur des Unternehmens am 27. Oktober 2020 auschlaggebend....