RD Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. Dr. Jan Chr. Schumann[*]

Das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (BMF v. 26.2.2021 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 – DOK 2021/0231247, BStBl. I 2021, 298 = EStB 2021, 162 [Felten/Jäckel]) typisiert die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von bestimmter Computerhardware und Software auf genau ein Jahr und ermöglicht somit einen Sofortabzug entsprechender Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Da eine Rechtsgrundlage für das BMF-Schreiben zweifelhaft ist, sollte diese Möglichkeit nur mit äußerster Vorsicht genutzt werden.

[*] Der Autor ist Prüfer des Bundesrechnungshofes zu Bonn. Der Beitrag ist nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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