6.1 Große Kapitalgesellschaften haben auch den größten Aufwand
Sofern eine Gesellschaft als große Kapitalgesellschaft eingestuft ist, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Jahresabschluss (festgestellt oder gebilligt) (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) inkl. Anhang mit dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk des Abschlussprüfers,
- Lagebericht (Ergebnisverwendungsvorschlag oder -beschluss muss seit Inkrafttreten des BilRUG als Pflichtangabe im Anhang dargestellt werden),
- Bericht des Aufsichtsrats,
- Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG für börsennotierte Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien. Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält in Form von Empfehlungen und Anregungen international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.
Dies gilt auch für die Offenlegung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.
In der Bilanz müssen alle Posten ausgewiesen werden
Für große Kapitalgesellschaften wird das Bilanzschema in § 266 Abs. 2 und 3 HGB vorgegeben.
6.2 Bestimmte Unternehmen werden wie große Gesellschaften behandelt
Unabhängig von der Größe gelten für folgende Gesellschaften die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften:
6.3 Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften
Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen die gesetzlichen Vertreter folgende Unterlagen einreichen:
- Bilanz (ausreichend ist die für kleine Gesellschaften vorgeschriebene Form),
- Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form,
- Anhang mit Erleichterungen (Ergebnisverwendungsvorschlag oder -beschluss muss seit Inkrafttreten des BilRUG als Pflichtangabe im Anhang dargestellt werden),
- Lagebericht,
- Bericht des Aufsichtsrats,
- Bestätigungsvermerk.
Bei der Offenlegung können Bilanzposten zusammengefasst werden
Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ebenfalls das Bilanzschema aus § 266 Abs. 2 und 3 HGB einhalten. Jedoch kann bei der Offenlegung eine Zusammenfassung wie bei kleinen Kapitalgesellschaften erfolgen. Dabei müssen bestimmte Bilanzpositionen in der Bilanz oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
6.4 Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften
Für kleine Kapitalgesellschaften bestehen erhebliche Erleichterungen. Diese brauchen nur die Bilanz und den Anhang einzureichen. Auf die Gewinn- und Verlustrechnung wird verzichtet.
Ein Anhang, dieser muss die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht und ein Beschluss über die Ergebnisverwendung sind ebenfalls nicht erforderlich.
Eine Zusammenfassung der Bilanzposten wird gestattet
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz einzureichen.
6.5 Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
Für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) bzw. einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, bestanden umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten führten diese Vorgaben oft zu enormen Belastungen.
- Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (u. a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
- Darüber hinaus ist zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss ein vereinfachtes Gliederungsschema für die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehen.
Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, erfolgt neben der elektronischen Einreichung der Unterlagen die Hinterlegung auch beim Betreiber des Bundesanzeigers. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie der Bilanz erhalten.
Änderungen der Offenlegungspflichten ab dem 1.8.2022
Beginnt das Geschäftsjahr zum 1.1.2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nicht mehr dem Bundesanzeiger, sondern dem Unternehmensregister zu übe...