Leitsatz (amtlich)

Der Trennungsunterhaltsanspruch eines aidskranken Lebenspartners, der bisher vom anderen Partner unterhalten worden ist, ist nicht schon deshalb zu versagen, weil es bereits drei Monate nach Eintragung der Lebenspartnerschaft zur Trennung gekommen ist.

 

Normenkette

LPartG § 12

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Aktenzeichen 154 F 372/02)

 

Tenor

Dem Kläger wird auf seine Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des AG – FamG – Bremerhaven vom 5.11.2002 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Becké, Bremerhaven, bewilligt.

 

Gründe

Die Parteien, die zuvor schon zwei Jahre zusammengelebt hatten, haben im Mai 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Etwa drei Monate später haben sie sich getrennt. Der Kläger, der aufgrund einer Aids-Erkrankung nicht in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, verlangt von dem erwerbstätigen Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und – zunächst unbezifferten – Unterhalt. Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das FamG mit Beschl. v. 5.11.2002 abgelehnt. Die dagegen gerichtete statthafte und auch in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde, der vom FamG nicht abgeholfen worden ist, hat Erfolg. Entgegen der Annahme des FamG bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.

Vom Einkommen des Beklagten, über das der Kläger Auskunft erhalten möchte, hängt ab, ob undggf. in welcher Höhe dem Kläger Unterhalt nach § 12 LPartG zusteht. Das aus § 12 II S. 2 LPartG i.V.m. §§ 1361 IV S. 4, 1605 BGB herzuleitende Auskunftsbegehren des Klägers und seine Stufenklage sind daher erfolgversprechend. Der Senat teilt die Ansicht des FamG, ein Unterhaltsanspruch scheide wegen des kurzen Zusammenlebens der Parteien nach Eintragung der Lebenspartnerschaft von vornherein aus, nicht.

Die Voraussetzungen, die § 12 I LPartG an einen Unterhaltsanspruch des einen Lebenspartners gegen den anderen bei Getrenntleben knüpft, liegen vor. Die Parteien leben voneinander getrennt. Der Kläger ist aufgrund seiner Erkrankung außerstande, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Er kann also nicht darauf verwiesen werden, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Ein längeres Zusammenleben vor der Trennung ist, ebenso wie beim Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB (vgl. BGH v. 17.3.1982 – Ivb ZR 664/80, MDR 1982, 737 = FamRZ 1982, 573 [574]; v. 9.2.1994 – XII ZR 220/92, MDR 1994, 587 = FamRZ 1994, 558), nicht Anspruchsvoraussetzung.

Dass dem Kläger ein danach möglicher Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen gem. § 12 II LPartG versagt werden muss, ist nach dem gegenwärtigen Sachstand, wie er sich aus dem bislang unstreitigen Vortrag des Klägers ergibt, nicht anzunehmen; jedenfalls aber steht nicht fest, dass ein Anspruch im Hinblick auf § 12 II LPartG ausscheidet, was allein dem Auskunftsbegehren die Erfolgsaussicht nähme. Der Senat ist, anders als das FamG, der Ansicht, dass sich eine Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Beklagten nicht bereits daraus herleiten lässt, dass die Parteien nach Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nur noch etwa drei Monate zusammengelebt haben, ein Umstand, der auch bei Ehegatten eine Versagung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH v. 17.3.1982 – Ivb ZR 664/80, MDR 1982, 737 = FamRZ 1982, 573 [575]). Zwar sind die Unterhaltspflichten eingetragener Lebenspartner insgesamt schwächer ausgeprägt als die von Ehegatten. Auch ist die Schwelle der Härteklausel des § 12 II LPartG („Unbilligkeit”) niedriger als die des § 1579 Nr. 2 bis 7 BGB, die gem. § 1361 III BGB beim Trennungsunterhalt von Ehegatten maßgebend ist („grobe Unbilligkeit”) (vgl. Büttner in Schwab, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, S. 228, sowie Schwab, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, S. 166). Doch führt das nicht dazu, dass ein Lebenspartner bereits deshalb von Unterhaltspflichten frei wird, weil es bereits drei Monate nach Eintragung der Lebenspartnerschaft zur Trennung kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es – wie im vorliegenden Falle (immer bei Zugrundelegung des nicht bestrittenen Vorbringens des Klägers) – zu einer wirtschaftlichen Verflechtung der Partner gekommen ist und der eine bisher vom Einkommen des anderen Partners gelebt hat, zumal wenn dies auch schon während eines längeren Zusammenlebens vor Eintragung der Lebenspartnerschaft der Fall war. In einem solchen Falle ist es dem erwerbstätigen Lebenspartner grundsätzlich zuzumuten, nach der Trennung im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den Unterhaltsbedarf des Partners, der nicht erwerbstätig ist und es nicht sein kann, aufzukommen. Auf die Frage, ob der Anspruch des Klägersggf. bis zu der von ihm angestrebten gerichtlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht, oder ob er zeitlich zu begrenzen ist, wie es das OLG Hamburg (OLG Hamburg v. 30.1.2001 – 2 UF 17/00, FamRZ 2002, 753) in einem vergleichbaren Fall von Trennungsunterhalt u...

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