Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Brennen, 2. Zivilkammer, vom 16. Juni 2005, Az. 2 O 408/05, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, welches ihm 2003 wegen Überschreitens der Kreditlinie fristlos gekündigt wurde. Die Verbindlichkeiten hieraus sind mittlerweile getilgt.
Nach Rechtshängigkeit hat mit Beschluss vom 07.10.2004 das Amtsgericht Bremen, Insolvenzgericht, im Verfahren über den Antrag des Klägers auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens u.a. angeordnet, dass dieser pfändbares Geld auf einem gesonderten Bankkonto zu halten habe, welches mit einem Sperrvermerk in der Weise einzurichten sei, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts erfolgten dürften.
Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten und näher erläutert, dass er Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis nach Maßgabe der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) aus Juni 1995 habe.
Die Besaite hat insbesondere im Hinblick auf die fristlose Kündigung des Girokontos sowie aufgrund von zwei ihr gegenüber ausgesprochenen Pfändungen aus 1997 und 2001 die erneute Einrichtung eines Girokontos abgelehnt.
Das Landgericht Bremen, 2. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 16. Juni 2005 die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Dieser Anspruch ergebe sich aus den §§ 780, 328 BGB. Die freiwillige Empfehlung des ZKA sei eine verbindliche Willenserklärung, die durch das Einverständnis des Gesetzgebers als abstraktes Schuldversprechen in Form eines Vertrages zugunsten Dritter wirke. Die Beklagte habe sich diese Selbstverpflichtung zurechnen zu lassen, denn der ZKA sei ihr Dachverband, die Beklagte habe sich auf ihrer Homepage mit der Geltung der Empfehlung „Girokonto für jedermann” einverstanden erklärt und sich zudem dem hierzu eingerichteten Beschwerdeverfahren angeschlossen. Der Beklagte sei zudem die Einrichtung des Girokontos zumutbar, was näher erläutert wird.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung widerspricht die Beklagte der Auffassung des Landgerichts, aus der Empfehlung des ZKA ergebe sich ein Anspruch des Klägers. Weder sei die Empfehlung eine rechtsverbindliche Willenserklärung, noch gebe es eine rechtsgeschäftliche Annahme durch den Gesetzgeber. Eine Vollmacht des ZKA, sie – die Beklagte — zu vertreten, liege nicht vor. Ferner fehle eine Erklärung der Beklagten, die der Kläger als bindende Verpflichtung zur Einrichtung eines „Girokontos für jedermann” hätte verstehen können. Im Übrigen wäre die Einrichtung eines solchen Kontos auch nach den Maßstäben der Empfehlung; insbesondere im Hinblick auf die Auflägen des Insolvenzgerichts für sie nicht zumutbar, was näher erläutert wird.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.06*2005, Az.: 2 O 408/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Ergänzend wird auf die Berufungsschriftsätze der Parteien vom 23.09.05, 08.11.05 und vom 28.11.05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten ein Girokonto auf Guthabenbasis eingerichtet zu bekommen:
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt ein solcher Anspruch nicht aus der Empfehlung des ZKA und einem Einverständnis des Gesetzgebers.
Diese Argumentation geht schon deswegen fehl, weil es sich bei der Empfehlung lediglich um die Bitte des ZKA an die Mitglieder der in ihr zusammengeschlossenen Verbände handelt, sich in Zukunft an diese Empfehlung zu halten. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift „ZKA-Empfehlung: Girokonto für jedermann". Vor allem aber zielte diese Verlautbarung erkennbar nicht darauf ab, stellvertretend für die im ZKA zusammengeschlossenen Verbände oder gar für die einzelnen Banken und Sparkassen gegenüber einem potentiellen Vertragspartner – sei es gegenüber dem Gesetzgeber oder dem an einem solchen Girokonto interessierten Kundenkreis – rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen abzugeben. Ob der ZKA zu einer solchen Vertretung bevollmächtigt gewesen wäre, mag daher dahinstehen.
Auch der vom Landgericht für seine gegenteilige Einschätzung herangezogene Gesetzgeber hat dies nicht anders verstanden, wobei die im angegriffenen Urteil als Beleg angeführten Bundestagsdrucksachen 14/3611 und 15/2500 Stellungnahmen der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag enthalten, also keine Verlautbarungen des (Bundes-)Gesetzgebers sind und erst recht keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. Beide Stellungnahmen lassen zudem keinen Zweifel daran, dass auch die Bundesregierung von einer Empfehlung ...