Leitsatz (amtlich)

Zum Verhältnis zwischen der neben einer Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe (§ 41 StGB) und Verfall (§ 73 StGB) bzw. Verfall von Wertersatz (§ 73 a StGB).

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts B. zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht erließ am 06. März 2007 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen strafbarer Kennzeichenverletzung in 101 Fällen. Gegen den Strafbefehl legte er einen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch ein. Daraufhin ging das Amtsgericht von der Teilrechtskraft des Schuldspruchs aus und verurteilte den Angeklagten wegen der 101 Fälle der Kennzeichenverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu 10,- EUR. Zugleich verhängte das Amtsgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 90.000,- EUR angeordnet und Miteigentumsanteile des Angeklagten an einem jeweils näher bezeichneten PC und einem Notebook eingezogen.

Durch das jetzt angefochtene Urteil verwarf das Landgericht die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe, dass der für verfallen erklärte Betrag auf 73.000,- EUR festgesetzt wurde.

Das Landgericht ist ebenfalls von Teilrechtskraft des Schuldspruchs durch den Strafbefehl ausgegangen und hat dementsprechend lediglich Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch getroffen. Danach erhält der in einer Umschulung zum Fitnesstrainer befindliche Angeklagte derzeit 325,- EUR monatliche Leistungen nach "Hartz IV". Im Übrigen hat das Landgericht einen rechtskräftigen Schuldspruch wegen 101 Fällen der Kennzeichenverletzung durch Veräußerung vor allem von Imitaten von Markenparfums angenommen und aus dem Umfang der Straftatbegehung auf das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung geschlossen.

Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die Kammer die Voraussetzungen von § 41 StGB wegen der in erheblichem Umfang eingetretenen Bereicherung angenommen und die Höhe der Einzelgeldstrafen auf 30 Tagessätze festgelegt. Bei den Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer jeweils 3 Monate Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Verhängung dieser im Sinne von § 47 StGB kurzen Freiheitsstrafen hat sie auf den generalpräventiven Grund des Schutzes vor Produktpiraterie gestützt und betont, dies entspreche einer im Ermittlungsverfahren getroffenen Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten.

Bei den Ausführungen zu der Anordnung des Verfalls von Wertersatz verweist die Kammer gleichfalls darauf, dass die ursprünglich im amtsrichterlichen Urteil festgesetzte Höhe von 90.000,- EUR der Absprache zwischen Angeklagtem und Staatsanwaltschaft entsprochen habe. Die Kammer habe den Betrag um 17.000,- EUR gekürzt, weil das Finanzamt Steuern in entsprechender Höhe auf die Einkünfte aus den begangenen Straftaten erhoben habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Das Rechtsmittel hat - zumindest vorläufig - Erfolg.

1.

Die getroffenen Feststellungen tragen weder den von dem Berufungsgericht als teilrechtkräftig bewerteten Schuldspruch noch den Rechtsfolgenausspruch. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beschränkung der eingelegten Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam.

Zwar ist auch in Bezug auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl grundsätzlich eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch möglich (BayObLG NJW 2003, 2397; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 410 Rn. 4). Wie bei der Berufung hängt die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs davon ab, dass der angefochtene Entscheidungsteil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung der übrigen Entscheidungsteile notwendig zu machen (siehe nur Meyer-Goßner § 318 Rn. 6 für die Berufung). Dementsprechend ist eine Beschränkung des Einspruchs - wie bei einer entsprechend beschränkten Berufung auch - auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so unzulänglich und lückenhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten (BayObLG DAR 2004, 282; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113; Meyer-Goßner § 410 Rn. 5).

So verhält es sich vorliegend. Weder der Strafbefehl vom 06. März 2007 noch das amtsrichterliche Urteil, in dem bereits von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs ausgegangen worden ist, bieten eine nach dem Vorgenannten tragfähige Grundlage für den Schuldspruch und vor allem den Rechtsfolgenausspruch. Da auch das Berufungsgericht von der Teilrechtskraft des Schuldspruchs ausgegangen ist, hat es ebenfalls keine Feststellungen mehr getroffen, die eine ausreichende Grundlage für die Überprüf...

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