Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Leitsatz (amtlich)
Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs- und Erbteilsübertragungsvereinbarung auf seine Geschwister und erhält hierfür eine Gegenleistung entsprechend seinem Anteil am Wert des Nachlasses, darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.
Normenkette
GBO § 20; GrEStG § 22
Verfahrensgang
AG Osterholz-Scharmbeck (Aktenzeichen Bl. 1069) |
Tenor
Die Beschwerde der Eigentümer vom 8.3.2011 gegen die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamt - Osterholz-Scharmbeck vom 17. und 23.2.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.3.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das AG angewiesen wird, von seinen Bedenken hinsichtlich des Aspekts "Erbengemeinschaft" Abstand zu nehmen.
Die Eigentümer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Eigentümer beantragen die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich der durch den Erbauseinandersetzung- und Erbteilsübertragungsvertrag vom 4.2.2011 eingetretenen Änderung. Mit diesem Vertrag hat die Eigentümerin zu 1. ihr Erbteil zu gleichen Anteilen mit sofortiger dinglicher Wirkung auf ihre Geschwister, die Eigentümer zu 2. und 3., übertragen und hierfür eine Gegenleistung i.H.v. 30.000 EUR entsprechend ihrem 1/3-Anteil am Wert des Nachlasses erhalten. Die Eltern der Eigentümer waren je zu ½ Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks. Der Vater ist 1971 gestorben. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 15.3.1972 ist er von seiner Ehefrau zu ½ und von seinen Kindern - den jetzigen Eigentümern - zu jeweils 1/6 des Nachlasses beerbt worden. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 28.8.1992 haben die jetzigen Eigentümer ihre Mutter zu je 1/3 des Nachlasses beerbt. Das Grundbuch weist die Eigentümer als solche in Erbengemeinschaft unter Ziff. 2. lit. a) bis c) in Abt. I aus. In dem Vertrag vom 4.2.2011 haben die Eigentümer erklärt, sie seien in Erbengemeinschaft alleinige Erben nach ihrer Mutter.
Das Grundbuchamt hat die begehrte Berichtigung mit der Begründung versagt, die Eigentümer seien nicht nur eine Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter, sondern auch nach dem Vater. Es müsse klargestellt werden, nach welchem Erblasser sich die Erbengemeinschaft auseinandersetze. Im Übrigen hat es die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für erforderlich gehalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II. Die gemäß den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist ungeachtet der unsachlichen Anwürfe des Urkundsnotars gegen die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes unbegründet, soweit sie sich gegen die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung wendet; im Übrigen ist sie begründet.
1. Das Grundbuchamt durfte die von den Eigentümern begehrte Berichtigung des Grundbuches von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.
Die im Rahmen von § 20 GBO vorzunehmende Prüfung des Grundbuchamtes umfasst u.a. die Frage, ob die Eintragung eines Erwerbers erst erfolgen darf, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird. Gemäß § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter vorgelegt werden, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass § 22 GrEStG alle grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgänge umfasst, nicht nur solche rechtsbegründender Art, sondern auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung. Dabei ist es unerheblich, ob der Erwerber das Eigentum am Grundstück durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder durch Ausspruch einer Behörde oder eines Gerichts erlangt. Insbesondere ist es unwesentlich, ob der Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig oder ob Steuerfreiheit gegeben ist. Ob nach dem einschlägigen Steuerrecht im Einzelfall eine Grunderwerbsteuer angefallen ist oder ob Steuerfreiheit besteht, muss das Grundbuchamt der Prüfung und Entscheidung der Finanzbehörde überlassen, auch dann, wenn der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs stattgefunden hat (Boruttau-Viskorf, GrEStG, 14. Aufl., § 22 Rz. 12 und 13 m.w.n; OLG Celle Rpfleger 1985, 187). Das Grundbuchamt hat allerdings in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein dem Grunderwerbsteuergesetz unterfallender Vorgang überhaupt gegeben ist. Kommt es zu dem eindeutigen Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist oder ist es kraft besonderer Ausnahmevorschrift von seiner Beistandspflicht entbunden, darf es die Eintragung nicht von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen (OLG Frankfurt Rpfleger 1995, 246 f.; OLG Celle Rpfleger 1985, 187; BayObLG Rpfleger 1983, 103; Boruttau-Viskorf, ...