Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckungsaussichten wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens nur gering sein werden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist ein Abschlag von 75 Prozent vorzunehmen.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Entscheidung vom 11.05.2007; Aktenzeichen 4 O 255/06) |
Tenor
Der Streitwert wird auf 2.519,45 EUR festgesetzt.
Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin vom 11. Mai 2007 an das Amtsgericht Lüneburg verwiesen.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 5. April 2007 ist gegenstandslos.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Rechtsstreit war auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Lüneburg zu verweisen, § 281 ZPO. Das Amtsgericht Lüneburg ist in erster Instanz sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung dieses Rechtsstreits und für die Entscheidung über die Bewilligung der vom Beklagten begehrten Prozesskostenhilfe. Einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten bedarf es damit nicht.
1.
Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen die Feststellung begehrt wird, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, auf 75 % des Nennwerts der angemeldeten Forderung festzusetzen. Der Senat folgt dabei der vom 4. Zivilsenat im Hause vertretenen Auffassung (OLGR 2007, 234) und entscheidet sich gegen die vom 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm geäußerte Ansicht in dessen Beschluss vom 8. August 2006 (ZInsO 2007, 215 f. - aus juris; vgl. a. LG Mülhausen ZVI 2004, 504) sowie die des 6. Zivilsenats des OLG Celle (WM 2006, 2278; wohl auch OLG Brandenburg, Urteil vom 16. November 2005, Az: 4 U 72/05 - aus juris), wonach der Nennwert der zugrundeliegenden Forderung als Streitwert festzusetzen sei.
a)
Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend:
Es ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sein Begehren lediglich im Wege der Feststellungsklage verfolgt. Dies ist nicht zu vergleichen mit dem Wert einer negativen Feststellungsklage, der in der Regel mit dem vollen Wert und ohne Abschlag wie bei einer positiven Feststellungsklage zu bemessen ist. Die vorliegend begehrte Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung dient - nur - der Vorbereitung der Vollstreckung für den Fall der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO) und der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze (§ 850 f Abs. 2 ZPO).
Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass gegen den Beklagten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Hierdurch wird gerade die den Kläger interessierende Vollstreckungsaussicht der dem Klagantrag zugrunde liegenden Forderung erheblich geschmälert. Dies unterscheidet die Situation von der bei Vorliegen einer Leistungsklage, der der Senat - abweichend vom Oberlandesgericht Hamm - Bedeutung zukommen lässt. Andernfalls würde man die besonderen Umstände der Vermögensverhältnisse des Beklagten schlichtweg übergehen und bei der Bewertung außer Acht lassen (vgl. a. OLG Rostock Urteil vom 19. Februar 2007, Az: 3 U 65/06 - aus juris). Da aber gerade der Antrag auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Ziel hat, die Vollstreckungsaussichten zu verbessern, können diese - jedenfalls bei einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren - bei der Bemessung des Streitwerts nicht außer Acht gelassen werden.
Es tritt hinzu, dass der Beklagte nicht das Vorliegen und Bestehen der zugrunde liegenden Forderung an sich, sondern nur die Behauptung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestreitet.
b)
Der Senat bemisst den vorzunehmenden Abschlag in Anlehnung an die vom 4. Senat berücksichtigten Kriterien ebenfalls mit 75 %. Ein höherer Abschlag ist trotz des höheren Lebensalters des hiesigen, im Jahr 1939 geborenen Beklagten nicht vorgenommen worden. Die Vollstreckungsmöglichkeiten sind als gering einzustufen. Jedenfalls hat die Klägerin zu guten Vollstreckungsaussichten nichts vorgetragen.
c)
Selbst wenn man den Abschlag nur mit 1/3 bewerten wollte, ergebe sich dennoch ein unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts liegender Streitwert von 3.359,26 EUR.
2.
Das Amtsgericht wird nach der Verweisung zunächst - erneut - über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten als erstinstanzlich erkennendes Gericht zu entscheiden haben.
3.
Ausgehend von § 68 Abs. 3 GKG fallen keine Gerichtskosten an; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
4.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Die Frage der Streitwertbestimmung einer Klage, mit der die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlu...