Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründungskosten von 60 % des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung sind unzulässig
Leitsatz (amtlich)
Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR Gründungskosten bis zu 15.000 EUR trägt, so sind diese Kosten unangemessen; diese Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen.
Das ist auch dann nicht anders, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird.
Normenkette
GmbHG § 5; AktG § 26 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15.9.2014 gegen die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin des AG ... - Registergericht - vom 27.8.2014 sowie 8.9.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert der Beschwerde: 30.000 EUR.
Gründe
I. Mit am 22.8.2014 beim Registergericht ... eingegangenem Antrag hat die Beschwerdeführerin die Eintragung des von ihrer Gesellschafterversammlung am 21.8.2014 beschlossenen Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "I. GmbH" beantragt. Die künftige Gesellschaft hat ein Stammkapital von 25.000 EUR.
§ 17 des von der Gesellschafterversammlung festgestellten Gesellschaftsvertrags der (künftigen) Gesellschaft mit beschränkter Haftung lautet wie folgt:
§ 17
Schlussbestimmungen
(1)...
(2) Die Gesellschaft trägt den im Zusammenhang mit ihrer Gründung entstehenden Aufwand (Notars-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten, Beratungskosten, behördliche Gebühren) bis zur Höhe von EUR 15.000,00.
Das Registergericht hat mit Zwischenverfügungen vom 27.8.2014 (Bl. 39 f. d.A.) sowie 8.9.2014 (Bl. 41 f. d.A.) Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit dieser Bestimmung geltend gemacht. Es hat u.a. die Auffassung vertreten, dass Gründungskosten i.H.v. 15.000 EUR eine unzulässige Vorbelastung des 25.000 EUR betragenden Stammkapitals der (künftigen) GmbH darstellten, wodurch der Gläubigerschutz beeinträchtigt werde. Im Übrigen müsse der in § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelte Gründungsaufwand dahingehend spezifiziert werden, dass zu den mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Beratungskosten auch Steuerberaterkosten gehörten, deren Unternehmensbezug zudem nachzuweisen sei.
Mit ihren sich gegen die Beanstandungen des Registergerichts wendenden Eingaben vom 2.9.2014 (Bl. 40a d.A.) sowie 15.9.2014 (Bl. 44 d.A.) - die letztere hat das Registergericht als Beschwerde gegen seine Zwischenverfügungen ausgelegt - hat die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass - jedenfalls in Fällen des Formwechsels einer bereits bestehenden Gesellschaft - die Übernahme eines Gründungsaufwands durch die neue Gesellschaft bis zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals zulässig sei, da es eine gesetzliche Obergrenze für die Übernahme derartiger Kosten nicht gebe. Anders als im Fall der Neugründung sei beim Formwechsel die Gesellschaft von vornherein selbst originärer Kostenschuldner und nicht deren Gesellschafter. Auch die vom Registergericht verlangte, über die bereits vorgenommene Aufschlüsselung der Gründungskosten hinausgehende weitere Spezifizierung der einzelnen erfassten Positionen sei nicht erforderlich. Der in § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verwendete Begriff "Beraterkosten" umfasse als Oberbegriff sowohl die Kosten für die juristische als auch die steuerliche Beratung.
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig.
1. Zwar ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.9.2014 nicht ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnet. Dies steht allerdings der Auslegung dieses Schreibens als Beschwerde gegen beide Zwischenverfügungen des Registergerichts i.S.v. § 58 FamFG nicht entgegen. Denn durch die in ihr enthaltene Aussage "das Eintragungshindernis besteht nicht", hat die Beschwerdeführerin klar zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen die vom Registergericht erhobenen Beanstandungen wenden will. Einem solchen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin auf die Zwischenverfügung vom 27.8.2014 nicht weiter Bezug nimmt. Denn diese steht mit der Zwischenverfügung vom 8.9.2014, auf die sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.9.2014 ausdrücklich bezieht, in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang, so dass die Annahme, die Beschwerdeführerin habe den in dieser ersten Zwischenverfügung mitgeteilten, einer Eintragung des Formwechsels entgegenstehenden Umständen nicht entgegen treten wollen, fernliegend wäre.
2. In der Sache bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg.
a) Zu Recht ist das Registergericht davon ausgegangen, dass die Fassung von § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einer Eintragung des beschlossenen Formwechsels in das Handelsregister entgegensteht. Die hierin vorgesehene Belastung des 25.000 EUR betragenden Stammkapitals der (künftigen) GmbH mit Gründungskosten i.H.v. 15.000 EUR stellt einen Verstoß gegen den das GmbH-Recht beherrsch...