Entscheidungsstichwort (Thema)
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Inland hindert zwar die Wirkungserstreckung der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch ein britisches Gericht auf das Inlandsvermögen des Schuldners, steht aber der Vollstreckbarerklärung der Eröffnungsentscheidung des ausländischen Gerichts regelmäßig nicht entgegen.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 05.01.2004; Aktenzeichen 13 O 558/03) |
Tenor
Das Rechtsmittel des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000 Euro.
Gründe
I. Die I. GmbH (HRB X. AG Neuss) wurde 1979 mit einem Stammkapital von 500.000 DM gegründet. Alleingesellschafterin ist die P. Beteiligungs-GmbH. Alleingeschäftsführerin der I. Deutschland GmbH ist Frau F..
Unter dem 16.5.2003 ordnete der High Court of Justice in Leeds auf Antrag des englischen Geschäftsführers der P. Beteiligungs-GmbH R. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die I. Deutschland GmbH an ("Administration-Order") und bestellte die Herren K., G. und T., Partner bei PC. zu gemeinschaftlichen Insolvenzverwaltern ("Joint Administrators").
Unter dem 17./19.5.2003 beantragte die Alleingeschäftsführerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I. Deutschland GmbH.
Mit Beschluss vom 19.5.2003 (502 IN 124/03) bestellte das Insolvenzgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der I. Deutschland GmbH.
Am 6.6.2003 stellte das Insolvenzgericht Düsseldorf - 502 In 124/03 - im Beschlusswege fest, dass die Administration Order des High Court of Justice in Leeds vom 16.5.2003 für das in Düsseldorf anhängige Insolvenzverfahren keine Rechtswirkungen entfalte, da es sich bei der I. Deutschland GmbH um ein im Handelsregister Neuss eingetragenes wirtschaftlich und rechtlich selbständiges Unternehmen handele.
Am 10.7.2003 eröffnete das Insolvenzgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. Deutschland GmbH unter gleichzeitiger Bestellung des Beschwerdeführers zum Insolvenzverwalter.
Der Beschwerdegegner bzw. die Joint Administrators legten gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss Beschwerde ein, die sie kurz darauf zurücknahmen.
Unter dem 21.11.2003 änderte der High Court of Justice in Leeds seine Administration Order vom 16.5.2003 ("Amended Administration Order") ab.
Der Antragsteller hat unter dem 21. Oktober/4.12.2003 beantragt,
die Amended Administration Order (No 861 to 876 of 2003) des High Court of Justice in Leeds, England vom 16.5.2003 in der geänderten Fassung vom 21.11.2003 für vollstreckbar zu erklären.
Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf hat am 5.1.2004 beschlossen:
" Die Administration Order des High Court of Justice - Chancery division - Nr. 861 bis 876 aus 2003 vom 16.5.2003, i.V.m. der Amended Administration Order vom 21.11.2003 ist mit folgendem Tenor mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die I. Deutschland GmbH wird angeordnet.
Zu den Befugnissen der Administratoren gehört insbes., aber ohne darauf beschränkt zu sein, das Vermögen der Gesellschaft in Besitz zu nehmen, einzuziehen und Vermögenswerte beizutreiben."
Gegen diesen Beschluss beschwert sich der Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des LG zu ändern und das Gesuch auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Klauselerteilung aus der Administration Order vom 16.5.2003 des High Court of Justice, Leeds, Nr. 861 - 876/2003 i.V.m. der Amended Administration Order vom 21.11.2003 zurückzuweisen.
Er hat zunächst vorgetragen, die Administration Order des High Court of Justice, Leeds, Nr. 861 - 876/2003 vom 16.5.2003 sei mit dem deutschen Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 10.7.2003 i.S.d. Art. 34 Ziff. 3 EuGVVO unvereinbar. Der Antragsteller ist dem entgegen getreten.
Am 8.3.2004 beantragten die Joint-Administrators die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.
Am 12.3.2004 stellte das AG Düsseldorf auf die Beschwerde des Joint-Administrators gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts Düsseldorf das Insolvenzverfahren gem. Art. 102 § 4 Abs. 1 S. 1 EGInsO zu Gunsten der Verfahrenseröffnung vom 16.5.2003 vor dem High Court of Justice, Leeds (NO 861-867/03) ein, eröffnete mit Beschluss vom selben Tage (502 IE 1/04) ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 2, Art. 27 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) und bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter.
Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, die im Staat der Eröffnung des Sekundärverfahrens belegenen Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse könnten nicht mehr in das Hauptverfahren einbezogen werden; sie bildeten die Insolvenzmasse des Sekundärverfahrens. Eine Zwangsvollstreckung und Klauselerteilung aus der Administration Order vom 16.5.2003 des High Cour...