Leitsatz (amtlich)
Im Falle einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter ist (auch für den Geltungsbereich der Insolvenzordnung und im Falle einer "bloßen" Fortführung ohne Veräußerung) dem Wert für die Gerichtskosten gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG der Fortführungserlös nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben (Überschüsse aus der Unternehmensfortführung) zugrunde zu legen.
Normenkette
GKG § 58 Abs. 1 S. 1, § 66 Abs. 4, § 68 Abs. 1 S. 5; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 10.12.2013; Aktenzeichen 4 T 213/13) |
AG Kleve (Aktenzeichen 32 IN 138/04) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Die gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren im Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19.6.2013 - dortige Ziff. 1. und 2. des Ausspruches - gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. führte im Insolvenzverfahren das Unternehmen der Schuldnerin fort. Die Erlöse der Fortführung betrugen 498.084,46 EUR, deren Ausgaben 396.306,29 EUR, so dass ein Überschuss von 101.778,17 EUR verblieb. Setzte man die Ausgaben der Fortführung ab, belief sich die Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens auf 1.047.424,25 EUR (niedriger Betrag), berücksichtigte man hingegen allein die Erlöse, auf 1.443.730,54 EUR (höherer Betrag). Die Beteiligten streiten darüber, welcher Wert für die Gerichtsgebühren - Nrn. 2310 und 2320 GKG-KV - in Ansatz zu bringen sei. Nachdem eine ursprüngliche Gerichtskostenrechnung vom 9.1.2013 von dem niedrigeren Betrag ausgegangen war, stellte der Beteiligte zu 2. unter dem 3.5.2013 einen Antrag auf Erhöhung. Diesen wies das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19.6.2013 zurück und setzte zugleich den den Gerichtskosten zugrunde liegenden Wert auf den niedrigeren Betrag fest. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das LG mit der angefochtenen Entscheidung entsprochen und die Festsetzung auf den höheren Wert vorgenommen. Dagegen richtet sich die - vom LG zugelassene - weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
Beim Senat zur Entscheidung angefallen ist allein eine weitere Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG. Zwar hatte das Insolvenzgericht - unter Ziff. 3. seines Beschlussausspruches - auch über die zuvor vom Beteiligten zu 1. eingelegte Erinnerung gegen einen Kostenansatz (nämlich in der zwischenzeitlich erhöhten Gerichtskostenrechnung vom 15.5.2013) befunden. Diesen Ausspruch hat das gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. seinem ausdrücklichen, allein auf die Wertfestsetzung bezogenen Antrag zufolge jedoch nicht umfasst. Dementsprechend hat auch das LG allein über eine die Wertfestsetzung betreffende Beschwerde entschieden. Dies folgt nicht nur aus der Begründung seines Beschlusses, in der es heißt, allein umstritten sei die Frage des Gegenstandswertes, sondern auch aus seinem Beschlusstenor, in dem es den Kostenansatz selbst nicht behandelt, sondern lediglich das AG angewiesen hat, die Gebühren nach dem von ihm für zutreffend erachteten Wert festzusetzen. Soweit der Beteiligte zu 2. wie auch das LG wiederholt § 66 GKG - statt § 68 GKG - zitiert haben, liegt hierin eine bloße Falschbezeichnung.
Das als weitere Wertbeschwerde statthafte Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist insgesamt zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Streit über die Frage, ob im Falle einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter dem Wert für die Gerichtskosten gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG der gesamte Fortführungserlös oder dieser nur nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben zugrunde zu legen ist, ist den Beteiligten ausweislich des Akteninhaltes in allen Einzelheiten bekannt. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, ihn nochmals darzustellen. In seinem Beschluss vom 19.3.2012 hat sich der Senat in einem Fall, in dem noch die Konkursordnung Anwendung fand und das Unternehmen vom Verwalter letztlich veräußert wurde, dafür ausgesprochen, nur die Überschüsse aus der Unternehmensfortführung zu berücksichtigen. An den dortigen Erwägungen wird nach Überprüfung festgehalten. Zugleich erachtet der Senat sie auch für den Geltungsbereich der Insolvenzordnung und im Falle einer "bloßen" Fortführung - ohne Veräußerung - für tragfähig.
Zeitlich nach der vorbezeichneten Senatsentscheidung haben sich - soweit ersichtlich - obergerichtlich der 25. Zivilsenat des OLG Hamm (ZIP 2013, 470 ff.), der 15. Zivilsenat des OLG Hamm (ZIP 2013, 1924 f.), das OLG Dresden (NZI 2014, S. 76 f.), das OLG Koblenz (ZIP 2014, 385 f.) und das OLG Stuttgart (NZI 2014, S. 7) dem vorgenannten Standpunkt angeschlossen. Insbesondere den Erwägungen des OLG Hamm in dessen beiden Entscheidungen tritt der erkennende Senat bei. In ihnen werden nicht nur die zuvor vom 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf und vom OLG München aufgeworfenen Gesichtspunkte umfassend behandelt, sondern es wird auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gedank...