Leitsatz (amtlich)
War die Vertretung der bis zu ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit als Finanzdienstleisterin tätigen Gesellschaft (hier: GmbH) durch den Nachtragsliquidator nur für einzelne, im Voraus genau bestimmbare Handlungen erforderlich und die Nachtragsliquidation auf bestimmte Abwicklungsmaßnahmen (Löschung einer Zwangssicherungshypothek, Einholung des zugrunde liegenden Titels) zu beschränken und hat der Nachtragsliquidator die Eintragung der Löschung der Zwangssicherungshypothek sowie die Aushändigung des zugrunde liegenden Titels schon vor Einlegung der (befristeten) Beschwerde gegen seine Bestellung erwirkt, so ist für die gegenständlich eingegrenzte Nachtragsliquidation nach Durchführung dieser Maßnahmen kein Raum mehr, eine Vertretung durch den Nachtragsliquidator gegenstandslos und das Rechtsmittel gegen den nach § 40 FamFG bereits wirksam gewordenen, nicht von Anfang an unwirksam gewesenen Bestellungsbeschluss des Registergerichts wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig.
Normenkette
AktG § 273 Abs. 4; FamFG §§ 40, 47, 58 Abs. 1, § 375 Nr. 6, § 402 Abs. 1; GmbHG § 66 Abs. 5; RPflG § 17 Nrn. 2c, 2d
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRB 75412) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 als unzulässig verworfen.
Geschäftswert: 778.058,75 EUR
Gründe
I. Die betroffene Gesellschaft vermittelte bis zu ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit am 15. Juni 2020 als Finanzdienstleisterin Darlehen, u.a Darlehen von ca. 700.000 EUR der Eheleute ... an die Firma ..., deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer, der Beteiligte zu 1 sich dafür "verbürgte".
..., alleiniger Geschäftsführer und einer von drei Gesellschaftern der betroffenen Gesellschaft versprach den Darlehensgebern 2016, sich um die Rückzahlung der - notleidenden - Darlehen zu kümmern und vereinbarte die Abtretung der Rückzahlungsansprüche an die betroffene Gesellschaft.
Am 22. Dez. 2017 traf u.a. die betroffene Gesellschaft mit den Darlehensgebern ... und ... eine Vereinbarung über die Rückabtretung von Darlehensforderungen. Danach war die betroffene Gesellschaft von den Zessionaren ermächtigt, die Darlehensforderungen weiter durchzusetzen und erwirkte ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2018 - 3 O 260/17 - gegen den Beteiligten zu 1 auf Rückzahlung der o.g. Darlehenssumme.
Aufgrund dieses Urteils erwirkte die betroffene Gesellschaft am 24. April 2019 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 778.058,75 EUR in Abteilung III Nr. 6 des im Grundbuch von ... eingetragenen Grundbesitzes des Beteiligten zu 1. Aufgrund dessen kam es zu Verhandlungen der betroffenen Gesellschaft mit dem Beteiligten zu 1, dieser vertreten durch den Beteiligten zu 2, in deren Verlauf die betroffene Gesellschaft die Sicherungsabtretung der Forderung (Rückabtretung) anzeigte und dass die Rückzahlung an die Eheleute ... zu leisten sei, denen gegenüber zudem ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben sei, damit das landgerichtliche Urteil nicht umgeschrieben werden müsse.
Nachdem das Bundesamt der Justiz mit Schreiben vom 23. Juli 2019 dem Registergericht mitgeteilt hatte, es habe sich im Zuge der Beitreibung herausgestellt, dass die betroffene Gesellschaft kein Vermögen besitze, sie habe am 6. März 2019 die Vermögensauskunft erteilt (danach war der Geschäftsbetrieb eingestellt und sollte Insolvenzantrag gestellt werden) und die betroffene Gesellschaft der mit Verfügung des Registergerichts vom 1. Aug. 2019 mitgeteilten Absicht, sie wegen Vermögenslosigkeit zu löschen nicht widersprochen hatte, wurde die betroffene Gesellschaft am 15. Juni 2020 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf hatte während des Löschungsverfahrens dem Registergericht am 22. Okt. 2019 die Mitteilung des Geschäftsführers der betroffenen Gesellschaft vom 16. Okt. 2019 vorgelegt, die Firma sei in Liquidation.
Am 10. / 18. Nov. 2020 beantragte der Beteiligte zu 1, den Beteiligten zu 2 zum Nachtragsliquidator der betroffenen Gesellschaft zu bestellen für die folgenden Abwicklungsmaßnahmen:
- Erteilung der Löschungsbewilligung der o.g. Zwangssicherungshypothek,
- Abgabe aller in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen und
- Einholen des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2018 - 3 O 260/17 als des der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegenden Titels.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dez. 2020 bestellte das Registergericht den Beteiligten zu 2 antragsgemäß zum Nachtragsliquidator. Dieser erwirkte die Löschung der Zwangssicherungshypothek am 18. Dez. 2020 und erhielt vom Vollstreckungsgericht den landgerichtlichen Titel ausgehändigt.
Gegen die Bestellung des Nachtragsliquidators richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 vom 7. Jan. 2021. Es bestehe kein rechtliches Interesse des Beteiligten zu 1, die Zwangssicherungshypothek zu löschen, solange die Forderung (aus dem Darlehen) gegen ihn bestehe. Der Beteiligte zu 2 könne als Rechtsanwalt des Beteiligten zu 1 wegen Inter...