Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 10.04.1996; Aktenzeichen 36 O 26/91) |
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. April 1996 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe
Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 ZPO in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1, 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 10. April 1996 ist zulässig. In der Sache hat sie mit der Maßgabe Erfolg, daß der angefochtene Beschluß des Landgerichts in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist, weil das erstinstanzliche Kostenfestsetzungsverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.
Der zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses führende wesentliche Verfahrensmangel ist darin zu sehen, daß das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen hat, obwohl das Verfahren bereits zuvor infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen war.
Zu den Verfahren, die von der in § 240 ZPO normierten Unterbrechungswirkung erfaßt werden können, zählt nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, grundsätzlich auch das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. OLG Hamm RPfleger 1975, 446; OLG Hamm RPfleger 1989, 523; OLG München JurBüro 1975, 520; KG RPfleger 1976, 187; OLG Koblenz AnwBl. 1988, 301; OLG Hamburg MDR 1990, 349, 350; Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., §§ 103, 104 ZPO, Rdn. 21, Stichwort „Unterbrechung”; Zöller/Greger, a.a.O., § 240 ZPO, Rdn. 3; MünchKommZPO/Feiber, ZPO, § 240 ZPO, Rdn. 4 m.w.Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 240 ZPO, Rdn. 1), wobei allerdings streitig diskutiert wird, ob ein Kostenfestsetzungsverfahren für die erste Instanz auch dann unterbrochen wird, wenn der Konkurs erst während einer höheren Hauptsacheinstanz unterbrochen wird (insoweit verneinend: OLG Koblenz AnwBl. 1988, 301; OLG Hamburg MDR 1990, 349, 350; Zöller/Herget, a.a.O.). Auf diese letztgenannte Streitfrage kommt es hier indes nicht an. Denn im vorliegenden Fall ist die Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten erst durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.11.1995 – … – erfolgt und damit nach rechtskräftigem Abschluß des Hauptsacheprozesses, der durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.1994 eingetreten ist. In einem derartigen Fall sind die §§ 239 ff ZPO auf das Kostenfestsetzungsverfahren selbständig anzuwenden, so daß das Kostenfestsetzungsverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer. Partei unterbrochen wird, sofern es die Konkursmasse betrifft (vgl. RG JW 1892, 204; OLG München RPfleger 1974, 368). Im Streitfall ist folglich durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, weil es eine gegen die Beklagte als Gemeinschuldnerin gerichtete Kostenforderung zum Gegenstand hat, mithin die Konkursmasse betrifft (§ 3 Abs. 1 KO).
Da jedoch zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens eingetreten ist, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß noch nicht ergangen war, beruht der Beschluß wegen eines Verstoßes gegen § 249 ZPO auf einem formellen Mangel, der ihn zwar nicht schon von Gesetzes wegen wirkungslos, macht, jedoch zu seiner Aufhebung führt, soweit er angefochten worden ist (vgl. RGZ 64, 361 ff; Zöller/Greger, a.a.O., § 249 ZPO, Rdn. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 318.208,78 DM.
Fundstellen
Haufe-Index 1696420 |
BB 1996, 2272 |
ZIP 1996, 1621 |
Rpfleger 1997, 84 |