Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines nach Löschung der Gesellschaft sich herausstellenden verteilungsfähigen Gesellschaftsvermögens (hier: in Gestalt einer substantiiert dargelegten werthaltigen Forderung der betroffenen Gesellschaft gegen ihren ehemaligen Alleingesellschafter und Geschäftsführer) bei der Nachtragsliqudation einer GmbH.

 

Normenkette

GmbHG § 66 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 06.11.2013; Aktenzeichen HRB 38794)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der betroffenen Gesellschaft zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.5.2013 hat die Antragstellerin unter Berufung auf ihr gegen die betroffene Gesellschaft zustehende Forderungen von rund 15.000 EUR einen Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt. Dem ist die betroffene Gesellschaft entgegengetreten. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Registergericht dem Antrag entsprochen und einen Nachtragsliquidator mit bestimmten Aufgabenkreisen bestellt. Gegen diesen ihr am 11. oder 13.11.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die betroffene Gesellschaft mit ihrem am 6.12.2013 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das die Antragstellerin zurückgewiesen sehen möchte.

Mit weiterem Beschluss vom 6.3.2014 hat das Registergericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.

II. Zugunsten des Rechtsmittels kann unterstellt werden, dass es wirksam namens und in Vollmacht der betroffenen Gesellschaft durch die im hiesigen Beschlusseingang als Verfahrensbevollmächtigte bezeichneten Rechtsanwälte eingelegt worden ist. Die Fragen, ob dies aus § 81 ZPO folgt oder auf einer Vollmacht des ehemaligen Geschäftsführers C. oder des ehemaligen Geschäftsführers Dr. U. der betroffenen Gesellschaft beruhen kann, lässt der Senat somit offen.

1. Dieses Rechtsmittel ist gem. §§ 375 Nr. 6, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig. Es ist auch nach der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 FamFG.

2. In der Sache jedoch ist die Beschwerde nicht begründet. Berechtigterweise hat das Registergericht antragsgemäß entschieden.

a) Die Antragstellerin ist als Gläubigerin der betroffenen Gesellschaft antragsbefugt. Ihre Gläubigerstellung ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.3.2014 im Berufungsverfahren I-23 U 82/13 (= 18b O 14/11 LG Düsseldorf).

b) Ist eine GmbH - wie hier - durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nach § 66 Abs. 5 GmbHG nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt; hierbei sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen. Danach muss im Zeitpunkt der Eintragung der Löschung in das Handelsregister noch Vermögen in dem einer Löschung entgegenstehenden Umfang vorhanden gewesen sein, mit anderen Worten kommt es darauf an, ob bereits seinerzeit zugunsten der Gläubiger verwertbare Aktivposten existierten. Eine Forderung stellt ein derartiges Aktivvermögen dar, wenn sie rechtlichen Bestand hat und werthaltig ist; bestrittene oder sonst unsichere Forderungen der Gesellschaft verkörpern einen Vermögenswert nur, wenn die Gesellschaft beabsichtigt, sie ernsthaft zu verfolgen - d.h. sie gerichtlich geltend zu machen - und diese Rechtsverfolgung nicht offensichtlich unbegründet, d.h. wenn nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Forderung nicht besteht oder nicht werthaltig ist. Dieser Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich daraus, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Registergerichts, sondern des Prozessgerichts ist, rechtliche oder tatsächliche Fragen in Bezug auf die geltend gemachte Forderung zu klären, und im Falle einer weiter gehenden Prüfung das Registergericht die Gesellschaft zumindest faktisch an der effektiven Durchsetzung ihres Anspruchs hindern würde. Auf der anderen Seite begründet eine Löschung der GmbH im Handelsregister die Vermutung ihrer Vermögenslosigkeit. Will hernach ein Beteiligter die Bestellung eines Liquidators erreichen, genügt deshalb eine bloße Behauptung, die Gesellschaft besitze noch Vermögenswerte, nicht; vielmehr muss der Beteiligte durch substantiierte Behauptungen darlegen, dass noch verteilbares Vermögen der bereits gelöschten Gesellschaft vorhanden ist (so bereits Senat, Beschluss vom 11.2.2014 in Sachen I-3 Wx 222/13 mit Nachweisen auf obergerichtliche Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall kann ein in Betracht kommendes Vermögen der betroffenen Gesellschaft zwar nicht in einem Kostenerstattungsanspruch aus dem oben unter a) angesprochenen Rechtsstreit liegen; denn das Berufungsgericht hat die dortigen Kosten in vollem Umfang der betroffenen Gesellschaft als dortiger Beklagter auferlegt. ...

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