Leitsatz (amtlich)
Der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann, wenn Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen, sich nicht auf die Fortgeltung der vor der Entscheidung des BGH vom 7.4.2003 (BGH v. 7.4.2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 = MDR 2003, 756 = BGHReport 2003, 740 m. Anm. Mellert) geltenden Rechtslage berufen, sondern haftet analog § 130 HGB auch für Altverbindlichkeiten. Ein Vertrauensschutz besteht jedenfalls nicht bei Sukzessivlieferungsverträgen (hier: Erdgasbezug für von der GbR unterhaltene Miethäuser).
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 20.12.2002; Aktenzeichen 2 O 438/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 20.12.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin belieferte die Mietshäuser F.-E.-A. und W.-str. ... in W. mit Erdgas zu Heizzwecken und verlangt von den Beklagten Bezahlung der Gaslieferungen. Die Beklagten (der Beklagte zu 2) ist am Berufungsverfahren nicht beteiligt) waren Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft und in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundene Eigentümer dieses Grundbesitzes.
Für das Objekt F.-E.-A. schloss die Klägerin mit der "Bauherrengemeinschaft F.-E.-A." am 30.5.1983 einen sich von Jahr zu Jahr verlängernden Erdgaslieferungsvertrag. Einen ähnlichen Gaslieferungsvertrag schloss die Klägerin für das Objekt W.-str ... mit der "Bauherrengemeinschaft W.-str. ...", vertreten durch die T.- und V. gesellschaft mbH in W. (im Folgenden: ... mbH), am 18.8./2.9.1999 mit Wirkung ab Verbrauchsmonat August 1999. Den Verträgen liegen die AVBGasV zugrunde. Für die laufenden Gaslieferungen stellte die Klägerin in Rechnung:
a) für das Objekt F.-E.-A.:
Rg. v. 13.2.2001, Bezugszeitraum 9.1.-7.2.2001: 4.690,77 DM
Rg. v. 13.3.2001, Bezugszeitraum 8.2.-7.3.2001: 3.883,09 DM
Rg. v. 18.6.2001, Bezugszeitraum 8.3.-4.4.2001: 2.988,54 DM
b) für das Objekt W.-str. 20:
Rg. v. 8.2.2001, Bezugszeitraum 20.12.2000-25.1.2001: 2.387 DM
Rg. v. 27.2.2001, Bezugszeitraum 26.1.-21.2.2001: 1.649,31 DM
Rg. v. 18.6.2001, Bezugszeitraum 22.2.-4.4.2001: 2.354,63 DM
Summe: 17.953,34 DM
das entspricht 9.179,40 EUR.
Sämtliche Rechnungen enthielten die Überschrift "Rechnung für unseren Kunden: Bauherrengemeinschaft W.F." und waren adressiert an die Fa. G. Grund und Bauten AG, R./S. (im Folgenden: G. AG). Weder die "Bauherrengemeinschaften" noch die Beklagten noch die G. AG zahlten die Rechnungen.
Die Klägerin, die die Bezahlung der vorgenannten Beträge nebst gestaffelter Zinsen verlangt, hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der Beklagte zu 2) hat sich gegen die Klage nicht verteidigt.
Der Beklagte zu 1) hat behauptet, hinsichtlich des Objekts F.-E.-A. sei der Vertrag von 1983 ebenso wie der Vertrag für die W.-str. ... im Jahre 1999 durch einen neuen Vertrag ersetzt worden (Beweis: Zeugnis der ehem. Geschäftsführerin der ... mbH, Zeugin S.). Den Vertrag könne er nicht vorlegen, weil die ... mbH inzwischen nach abgelehnter Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse liquidiert sei. Schon deshalb sei der Vertrag von 1983 keine tragfähige Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der neuen Verträge 1999 sei er aber bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden gewesen, so dass er für Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen nicht hafte. Er habe am 15.12.1998 seine 33%ige Beteiligung an der Gesellschaft durch privatschriftlichen Vertrag, den sämtliche Altgesellschafter und die G. AG unterzeichneten, an die G. AG verkauft und übertragen. Dem hätten bei einer Gesellschafterversammlung vom gleichen Tage alle Mitgesellschafter zugestimmt. Mit Wirkung vom 1.1.2000 habe die G. AG ihm eine 14%ige Beteiligung an der Gesellschaft zurückübertragen, nachdem sie den Kaufvertrag nicht habe erfüllen können.
Er habe die ... mbH nicht zu seiner Vertretung bevollmächtigt. Auch sein Wiedereintritt in die Gesellschaft begründe seine Haftung nicht, weil es sich um eine sog. Innengesellschaft handle. Unerheblich sei, dass er ununterbrochen im Grundbuch als Eigentümer gewesen sei, was unstreitig ist. Er sei im Jahre 1999 nicht Miteigentümer des Grundstücks gewesen. Vorsorglich hat er die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen bestritten.
Die Klägerin hat erwidert, die Einwendung gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen sei substanzlos und zudem wegen des Einwendungsausschlusses in § 30 AVBGasV nicht zu berücksichtigen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Vertrag über den Verkauf der Gesellschaftsanteile vom 15.12.1998 ...