Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 487/83) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05.04.2017 (5 O 487/83) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 2.867.424,37 Euro nebst 4% Zinsen für die Zeit vom 09.01.1972 bis zum 20.12.1990 zu zahlen, hinsichtlich der Zinsen abzüglich
am 30.06.1972 geleisteter 9.573,94 Euro,
am 30.06.1973 geleisteter 7.845,26 Euro,
am 30.06.1974 geleisteter 84.433,21 Euro,
am 30.06.1975 geleisteter 19.652,01 Euro,
am 30.06.1977 geleisteter 25.302,81 Euro,
am 30.06.1978 geleisteter 13.293,08 Euro,
am 30.06.1979 geleisteter 15.480,90 Euro,
am 30.06.1980 geleisteter 101.277,21 Euro,
am 30.06.1981 geleisteter 145.671,66 Euro,
am 30.10.1982 geleisteter 145.671,66 Euro,
am 31.01.1983 geleisteter 145.671,66 Euro
und am 28.01.1985 geleisteter 19.468,46 Euro,
sowie Zinsen in Höhe von 4% aus 2.120.146,93 Euro für die Zeit vom 21.12.1990 bis zum 27.12.1990 und aus 1.192.037,57 Euro seit dem 28.12.1990;
an die Klägerin weitere 559.798,95 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 25.01.1989 (Rechtshängigkeit) bis zum 30.04.2000, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1988, soweit dies 6 % nicht übersteigt, bis zum 31.12.2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, soweit dies 6 % nicht übersteigt, ab dem 1.1.2002.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu × und der Beklagte zu 1/4.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin und der Beklagte sind Geschwister und die einzigen Abkömmlinge des am 09.01.1972 verstorbenen Dr. G (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war bis zu seinem Tod Generaldirektor der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in E.
Der Erblasser hinterließ zwei letztwillige Verfügungen in Form von privatschriftlich errichteten gemeinschaftlichen Testamenten mit seiner am 29.09.2015 verstorbenen Ehefrau, der Zeugin H.G. Das gemeinschaftliche Testament vom 14.01.1965 hat folgenden Wortlaut:
"Gemeinschaftliches Testament!
Wir setzen hiermit unsere Kinder R. und S. G. zu unseren alleinigen Erben ein.
Als Vermächtnis erhält:
1. Wenn Frau H ihren Ehemann Dr. G. überlebt, diese eine Rente von monatlich DM 15.000,-.
Zugleich wird Testamentsvollstreckung angeordnet in der Weise, dass die Herren Steuerberater A und B, beide zu E wohnhaft, zu gemeinsamen Testamentsvollstreckern bestimmt werden. Die Testamentsvollstreckung soll bestehen bis das jüngste der Kinder das 35. Lebensjahr erreicht hat. Die Rente ist nach der heutigen Kaufkraft der D-Mark festgesetzt, wobei Änderungen des amtlichen Lebenshaltungsindex nach oben oder unten entsprechend zu berücksichtigen sind.
2. Wenn Dr. G. seine Ehefrau überlebt, (erhält) er die Verwaltung und Nutznießung an dem gesamten Nachlass seiner Ehefrau.
Außerdem treffen wir folgende Teilungsanordnung:
Sämtliche X-Aktien und sämtliche Anteile an Gesellschaften, die X-Aktien besitzen, erhält unser Sohn R.G.. Aus diesem Vermögen ist gegebenenfalls die ausgesetzte Rente an Frau H.G., geb. T., zu entrichten.
Im Zeitpunkt des Todes von Dr. G. ist der Wert des Vermögens zwischen Frau Frau H.G., geb. T., und dem Steuerberater A festzustellen.
Hiervon ist der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung abzusetzen, so dass sich damit der reine Wert des Nachlasses in X-Vermögenswerten ergibt. Ist der Wert höher als der Betrag, den der Sohn W. zu beanspruchen hat, so ist er insoweit gegenüber seiner Schwester ausgleichspflichtig. Der Ausgleichsbetrag ist mit 4 % zu verzinsen und in fünfzehn gleichen Jahresbeträgen zu tilgen. Frühere Tilgung soll möglich sein.
Die Feststellungen über die Höhe des Vermögens sind für die Erben bindend. Können sich Frau H.G., geb. T. und Herr A nicht über die Höhe des Vermögens einigen, entscheidet das Gutachten eines Sachverständigen, der gewählt werden soll von Frau H.G., geb. T., Herrn A und Herrn B. Bei der Wahl genügt Stimmenmehrheit.
In der Auslegung dieses Testaments und seiner Durchführung soll der Gedanke maßgebend sein, dass es unser Ziel ist, die X-Gruppe unserer Familie über mehrere Generationen hinaus zu erhalten.
E, den 14. Januar 1965."
Das privatschriftlich errichtete gemeinschaftliche Zusatztestament des Erblassers und der Zeugin G vom 07.11.1967 zum gemeinschaftlichen Testament vom 14.01.1965 lautet folgendermaßen:
"In Abänderung unseres Testaments vom 14. Januar 1965 legen wir fest, dass anstelle von Herrn B Herr C treten soll.
Ausdrück...