Normenkette
ZPO § 313a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8; BGB §§ 611, 631 Abs. 1, § 675; StBGebV §§ 11, 14, 14 Abs. 1 S. 2, § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 08.08.2008; Aktenzeichen 10 O 112/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.08.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache insoweit erledigt hat, als die Beklagte durch das Versäumnisurteil vom 08.05.2006 verurteilt worden ist, an die Klägerin 3.162,26 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2006 zu zahlen.
In Höhe von 1.470,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2006 wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %; die Beklagte hat überdies die durch ihre Säumnis verursachten Kosten zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Nachdem die Beklagte bereits vor Eingang des Mahnantrags 1.500 € auf die Honorarforderung der Klägerin gezahlt hatte, stand der Klägerin gemäß §§ 611, 631 Abs. 1, 675 BGB noch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung ihrer Buchführungsleistungen in Höhe von weiteren 3.162,26 € zu. Da die Beklagte auch diesen Betrag an die Klägerin gezahlt hat, ist festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte die Klägerin eine Erhöhung des vereinbarten monatlichen Bruttoentgelts für die Buchführungsleistungen von 177,93€ auf 285,36 € ab dem 01.05.2003 und auf 345,91 € ab dem 01.06.2004 beanspruchen. Diese Erhöhungsmöglichkeit ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 3 des Mandatsvertrags. Dort heißt es nämlich:
"Am Ende eines jeden Jahres kann das Honorar für das folgende Jahr von dem Genannten zu 2. nur um die Inflationsrate erhöht werden, es sei denn, dass der Umfang der Buchführung um mehr als 10 % gestiegen ist."
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Umsatz der Beklagten und damit der Umfang der Buchführung haben sich seit dem Jahr 1998 bis zum Jahr 2002 um mehr als 10 % erhöht. Die Auslegung der Beklagten, wonach das Honorar allenfalls um die Inflationsrate erhöht werden kann und auch nur dann, wenn der Umfang der Buchführung nicht um 10 % ansteigt, findet weder im Wortlaut der Vereinbarung eine Stütze noch ergibt sie sich aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung: Die Möglichkeit, das Honorar um die Inflationsrate zu steigern, wird vielmehr erweitert durch den 2. Halbsatz in § 4 Abs. 3 des Vertrags. Danach kann das Honorar auch dann erhöht werden, wenn der Buchführungsaufwand um mehr als 10 % gestiegen ist. Die Formulierung "es sei denn" schränkt nicht die Möglichkeit, das Honorar um die Inflationsrate anzupassen, ein, sondern erweitert sie für den Fall einer Mehrbelastung im Buchhaltungsbereich. Der Einschub "es sei denn" bezieht sich nämlich auf die mit dem Wort "nur" eingeleitete begrenzte Anpassungsmöglichkeit um die Inflationsrate und ergänzt diese um eine weitere Variante.
Diese Auslegung der Vereinbarung orientiert sich auch an Sinn und Zweck der Regelung. Danach soll die Erhöhung des Honorars nicht im Belieben der Parteien stehen sondern an feste Voraussetzungen gebunden werden. Sie soll sich zum einen an der Inflationsrate ausrichten, damit sich das Honorar der Klägerin durch zwischenzeitliche Preissteigerungen nicht faktisch reduziert. Überdies soll der Fall erfasst werden, dass sich der geschuldete Arbeitsaufwand für den Steuerberater deutlich erhöht. Dies kann an der Erhöhung des Umsatzes festgemacht werden. Denn im Regelfall wird mit der Erhöhung des Umsatzes auch ein Mehr an Buchführungsaufwand und -tätigkeit verbunden sein. Wie die Beklagte selbst ausführt, macht es keinen Sinn die Regelung dahin auszulegen, dass eine Erhöhung des Honorars um die Inflationsrate gerade dann ausgeschlossen werden soll, wenn sich der Arbeitsaufwand erhöht hat. Die Auslegung einer Regelung hat sich daran zu orientieren, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsitte verstehen musste (vgl. Palandt-Heinrichs/ Ellenberger, BGB, 68. Auflage, § 133 Rdn. 9). Zu berücksichtigen ist vor allem die bestehende Interessenlage. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung gebietet es, die Regelung dahin zu bewerten, dass die nur sehr begrenzte Honorarerhöhung um die Inflationsrate für den Fall der Steigerung des Arbeitsaufwands erweitert wird. Nur hierdurch wi...