Leitsatz (amtlich)
Für die Entschädigung des zum vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 22 Abs. 2 InsO bestellten Sachverständigen ist § 9 Abs. 2 JVEG unmittelbar anzuwenden.
Normenkette
JVEG § 9 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde beträgt 870 EUR.
Gründe
Das AG hat den Antragsteller durch Beschl. v. 5.8.2004 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens dazu beauftragt, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzschuldnerin ermöglichen, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und ob vorläufige Anordnungen zur Sicherung der Masse erforderlich sind. Durch weiteren Beschl. v. 11.8.2004 hat das AG den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, ohne der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen. Der Antragsteller hat sein Gutachten am 18.1.2005 vorgelegt und die Festsetzung seiner Vergütung auf 3.790,57 EUR beantragt, wobei er einen Stundensatz von 95 EUR zugrundelegt. Das AG hat durch Beschl. v. 11.4.2005 die Vergütung des Antragstellers antragsgemäß auf 3.790,57 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das LG die Festsetzung des AG auf 2.920,57 EUR abgeändert und einen Stundensatz von 65 EUR angesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar § 9 Abs. 2 JVEG auf den - wie vorliegend - zusätzlich zum "schwachen" Verwalter bestellten Sachverständigen weder direkt noch analog noch im Wege der erweiternden Auslegung anwendbar sei. Demgemäss richte sich die Vergütung des Antragstellers nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG, da die Tätigkeit des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger zu Fragen der Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und verfügbaren Masse in keiner der Honorargruppen der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG aufgeführt sei. Da Leistungen wie die des Antragstellers ausschließlich durch Gerichte in Auftrag gegeben würden und somit außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarte Stundensätze nicht existierten, decke sich dies mit der Situation des Sachverständigen i.S.d. § 9 Abs. 2 JVEG. Deshalb sei es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten auch die gutachterliche Tätigkeit des "schwachen" Insolvenzverwalters mit 65 EUR pro Stunde zu honorieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 266-270 d.A.) verwiesen, mit dem das LG die weitere Beschwerde zugelassen hat.
Mit der weiteren Beschwerde rügt der Antragsteller, das LG habe nicht von der Feststellung ausgehen dürfen, dass Leistungen der hier maßgeblichen Art ausschließlich durch Gerichte in Auftrag gegeben würden und somit außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarte Stundensätze nicht existierten. Damit verkenne das Beschwerdegericht die tatsächliche Rechtspraxis. Schon eine einfache Nachfrage bei der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer oder bei Anwaltskammern bzw. Anwaltsvereinen sowie bei berufsständischen Vereinigungen der Insolvenzverwalter hätte zutage gefördert, dass im täglichen Wirtschaftsleben sehr häufig Gutachtenaufträge an entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte und/oder Wirtschaftsprüfer erteilt würden, um das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bei einem Unternehmen und die voraussichtlichen Kosten eines Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Solche Tätigkeiten würden regelmäßig mit den für Wirtschaftsprüfer und entsprechend qualifizierte Rechtsanwälte üblicherweise vereinbarten Stundensätzen vergütet. Ferner hätte die Zuordnung zu einer Honorargruppe nicht nur isoliert nach den außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätzen, sondern auch nach dem Inhalt der Sachverständigenleistung zu erfolgen. Der Vergleich mit den zur Honorargruppe 4 sowie zu höheren Honorargruppen gehörenden Sachverständigenleistungen ergebe, dass die ihm in Auftrag gegebene Tätigkeit in die Honorargruppen 8 bis 10 gehöre.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Entschädigung des Antragstellers auf der Grundlage eines Stundensatzes von 65 EUR berechnet.
Der Stundensatz des Antragstellers bestimmt sich unmittelbar nach § 9 Abs. 2 JVEG. Der Senat folgt nicht der Auffassung des LG, die auch vom OLG Bamberg (OLG Bamberg v. 24.2.2005 - 1 W 8/05, OLGReport Bamberg 2005, 354 = ZIP 2005, 819 [820]; ebenso LG Mönchengladbach ZIP 2004, 410 [411], m.w.N.) vertreten wird, wonach § 9 Abs. 2 JVEG allein auf den vorläufigen Insolvenzverwalter anzuwenden ist, dem aufgrund eines der Schuldnerin auferlegten allgemeinen Verfügungsverbotes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen zusteht.
Gemäß seinem Wortlaut kann § 9 Abs. 2 JVEG sowohl auf den s...