Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum berechtigten Interesse eines Unterhaltsberechtigten an der Einsicht in das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten

 

Leitsatz (amtlich)

Verwandten kann allgemein ein Grundbucheinsichtsrecht - jedenfalls hinsichtlich Abt. I des Grundbuchs - zugestanden werden, wenn sie Unterhaltsansprüche geltend machen wollen. Will der Unterhaltsberechtigte das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten einsehen, hat er allerdings konkrete Tatsachen seiner Unterhaltsbedürftigkeit darzulegen. Die Behauptung eines abstrakt-sachlichen Unterhaltsanspruchs genügt nicht. Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Zusammenhang dann nicht allgemein auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen den Unterhaltsverpflichteten verwiesen werden.

 

Normenkette

GBO §§ 12 c, 12

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Antragstellerin einen beglaubigten Grundbuchauszug des Bestandsverzeichnisses und der Abt. I des Grundbuchs von Stadt1, Blatt ..., zu erteilen.

Im Übrigen wird der sich auf das Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., beziehende Antrag zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.03.2019 beim Grundbuchamt die Übersendung eines Grundbuchauszugs betreffend den Grundbesitz in Stadt2, Straße1, beantragt. Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, sie sei leibliche Tochter des A. Vor dem Familiengericht Kirchhain sei ein Kindesunterhaltsabänderungsverfahren anhängig. In diesem Zusammenhang sei die Höhe der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin gegen A zu klären. Sollte dieser Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Immobilie sein, sei ihm ein Wohnvorteil zuzurechnen, durch den sich seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin erhöhe. Auf die Schreiben vom 06.03.2019 und 13.03.2019 (Bl. 15/1 ff., 15/5 d. A.) wird wegen der diesbezüglichen Einzelheiten verwiesen.

Durch Beschluss vom 20.03.2019 (Bl. 15/6 d. A.) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Grundbuchamt in der Grundbuchsache "Stadt1 Blatt ..." den beantragten Grundbuchauszug mit der Begründung nicht erteilt, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB nur gegenüber dem Verpflichteten und nicht gegenüber Dritten bestehe. Der Unterhaltsverpflichtete sei zwar zur Auskunft verpflichtet, gebe er keine Auskunft, sei er auf Auskunftserteilung zu verklagen.

Mit Schreiben vom 01.04.2019 (Bl. 15/9 ff. d. A.) hat die Antragstellerin im Wege der Erinnerung beantragt, bezüglich des Grundbesitzes ihres Vaters A in Stadt2, Straße1, und etwaigen weiteren Grundbesitzes einen Grundbuchauszug zu erteilen. Sie hat sich auf § 12 GBO bezogen, die diesbezüglich fehlende Rechtsanwendung durch das Grundbuchamt gerügt und ihr Vorbringen zu dem vom Kindesvater eingeleiteten Kindesunterhaltsabänderungsverfahren vertieft. Auch wegen des dort gestellten Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und weil die Antragstellerin dringend auf die monatlichen Unterhaltszahlungen angewiesen sei, sei die Erteilung des Grundbuchauszugs dringend erforderlich und könne sie nicht auf einen Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB verwiesen werden. Sie hat ergänzend eine in diesem Zusammenhang abgegebene eidesstattliche Versicherung des A vom 14.03.2019 (Bl. 15/12 d. A.) vorgelegt.

Durch Beschluss vom 03.07.2019 (Bl. 15/14 ff. d. A.) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt in der Grundbuchsache "Stadt1 Blatt ..." der Erinnerung gegen die Ablehnung der Erteilung eines Grundbuchauszugs mit der Begründung des Beschlusses vom 20.03.2019 nicht abgeholfen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch nicht abtretbar sei. Mit weiterem Beschluss vom 14.11.2019 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt den genannten Beschluss dahingehend berichtigt, dass die Erinnerung zurückgewiesen werde.

Gegen den Beschluss vom 03.07.2019 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 04.11.2019, auf den verwiesen wird, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, einen Grundbuchauszug bezüglich des Grundbesitzes des A, wohnhaft in Stadt2, Straße1, und etwaigen weiteren Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von Stadt2, zu erteilen. Sie rügt wiederum die Rechtsanwendung des Grundbuchamts, vertieft ihr Vorbringen zu ihrem berechtigten Interesse an der Grundbucheinsicht und meint von daher, ihr sei ein vollständiger Grundbuchauszug zu erteilen.

Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2019 "aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung" nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat sie zur Begründung darauf hingewiesen, dass ein vollständiger Grundbuchauszug nicht erteilt werden könne, da die Eintragungen in Abt. II und III für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs irrelevant seien.

II. Die Beschwerde ist zulässig.

Gemäß § 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO i...

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