Leitsatz (amtlich)
1. In der Auflassung liegt in der Regel die Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers, diese Ermächtigung deckt aber nicht die Belastung des Grundstücks. Vor Eintragung des Auflassungsempfängers als Eigentümer kann keine Vormerkung zugunsten eines Dritterwerbers eingetragen werden.
2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.
3. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes.
4. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insb. die Genehmigungen Dritter, vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung bereits vorliegen.
Normenkette
BGB § 878; GBO § 20; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, §§ 24, 91 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 70.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte beurkundete am 18.4.2002 zu seiner UR.-Nr. .../2002 einen Kaufvertrag nebst Auflassung, durch den die Antragstellerin zu 2) den streitgegenständlichen Grundbesitz von der Fa. A. mbH (im weiteren: Fa. A.), vertreten durch den Konkursverwalter B., für 69.535,70 EUR erwarb. Die Fa. A. war seit 1996 - und ist noch immer - als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen. 1998 waren in Abt. II der Grundbücher Bl. 1563 und 1578 unter lfd. Nr. ... ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 106 KO und unter lfd. Nr. ... der Konkursvermerk auf Grund des Verfahrens 42 N 75/98 AG Hanau eingetragen worden, sowie am 22.6.2001 unter lfd. Nr. ... der Zwangsversteigerungsvermerk in den Verfahren 42 K 112/01 bzw. 42 K 114/01 AG Hanau. Auf Grund der Urkunde UR-Nr. -/2002 vom 18.4.2002 erfolgte am 19.8.2002 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin zu 2), gleichzeitig die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks auf Grund des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts vom 4.6.2002 (Bl. 30 d.A.).
Mit am 15.5.2002 bei Gericht eingegangenem Antrag wurde u.a. die Eigentumsumschreibung auf die Antragstellerin zu 2) beantragt (Bl. 27 u. 31 ff. d.A.). Insoweit ergingen mehrere Zwischenverfügungen, u.a. am 27.9.2002 (Bl. 84 d.A.) wegen fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung und dem allgemeinen Veräußerungsverbot sowie dem Konkursvermerk als Eintragungshindernissen.
Ebenfalls am 18.4.2002 hatte der Verfahrensbevollmächtigte zu UR-Nr. .../2002 einen weiteren Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Grundbesitz beurkundet, durch den die Antragsteller zu 1) diesen von der Antragstellerin zu 2) für 135.000 EUR erwarben (Bl. 59-75 d.A.). Diese Urkunde sowie eine zu UR-Nr. .../2002 am 26.4.2002 beurkundete Grundschuldbestellung reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ebenfalls am 15.5.2002 beim Grundbuchamt ein und beantragte gem. § 15 GBO die Eintragung der Grundschuld sowie einer Auflassungsvormerkung (Bl. 57, 58 ff. d.A.). Auch insoweit erging am 27.9.2002 eine Zwischenverfügung (Bl. 85 d.A.), mit der die Wahrung der Anträge von der Voreintragung der Antragstellerin zu 2) abhängig gemacht wurde.
Am 3.3.2003 reichte der Verfahrensbevollmächtigte die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu dem Erwerb der Antragstellerin zu 2) gem. der UR-Nr. .../2002 zu den Akten (Bl. 90 d.A.). Am 8.7.2003 wurde in Abt. II lfd. Nr. ... Spalte "Veränderungen" des Grundbuchs bzgl. der zugunsten der Antragstellerin zu 2) eingetragenen Auflassungsvormerkung vermerkt, dass die vorläufige Verwaltung der Vermögens der Berechtigten - also der Antragstellerin zu 2) - gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf Grund des gegen diese eingeleiteten Insolvenzverfahrens 810 IN 949/02 G des AG Frankfurt/M. angeordnet sei. In diesem Insolvenzverfahren war mit Beschl. v. 11.6.2003 (Bl. 310-312 d.A.) neben der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet worden, dass Verfügungen der Antragstellerin zu 2) nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Auf Grund des Ersuchens des AG Hanau - Insolvenzgerichts - vom 10.10.2003 (Bl. 54 d.A.) wurden am 28.10.2003 das in Abt. II lfd. Nr. ... eingetragenen allgemeine Veräußerungsverbot und der unter lfd. Nr. ... eingetragene Konkursvermerk bzgl. der Fa. A. gelöscht.
Unter Übersendung von Grundbuchauszügen und unter Hinweis auf die Eintragung des Vermerks über die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin zu 2) gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO vertrat der Grundbuchrechtspfleger in einem Schreiben vom 28.10.2003 (Bl. 98 d.A.) die Auffassung, dass hinsichtlich der weiteren beantragten Eintragungen die Zustimmung des beim AG...