Leitsatz (amtlich)

Wird mit der Verschmelzung mit Kapitalerhöhung für die aufnehmende GmbH zugleich deren Sitzverlegung angemeldet, so ist das Registergericht des bisherigen Sitzes zunächst zur Erledigung des Antrages bezüglich der nach § 53 UmwG vorab einzutragenden Kapitalerhöhung verpflichtet, bevor es die Sache zur Eintragung der Verschmelzung und Sitzverlegung sowie etwaiger sonstiger Satzungsänderungen an das Gericht des neuen Sitzes abgeben kann.

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Aktenzeichen 17 AR 485/04)

AG Kassel (Aktenzeichen 880 HRB 7163)

 

Tenor

Das Verfahren ist vom AG Kassel fortzuführen.

 

Gründe

Der Geschäftsführer meldete mit notariell beglaubigter Erklärung v. 24.8.2004 die Verschmelzung der Gesellschaft als aufnehmendem Rechtsträger mit der A. GmbH mit Sitz in O 1 als übertragendem Rechtsträger durch Aufnahme, die Euro-Umstellung des Stammkapitals und dessen Erhöhung zum Zwecke der Durchführung dieser Verschmelzung sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages u.a. mit Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes sowie der Verlegung des Firmensitzes nach O 1 an.

Der Rechtspfleger des AG Kassel vermerkte die ordnungsgemäße Anmeldung der Sitzverlegung sowie die neue Firmenanschrift und übersandte die Akten dem AG Paderborn zur weiteren Veranlassung. Die Richterin des AG Paderborn sandte die Akten mit dem Bemerken zurück, da sich die Änderung von Firma und Satzung auf die neue verschmolzene Gesellschaft beziehe, müssten zunächst beim AG Kassel die Euro-Umstellung sowie die Kapitalerhöhung eingetragen werden. Erst nach Eintragung der Verschmelzung beim AG Paderborn im Register des übertragenden Rechtsträgers und beim AG Kassel im Register des aufnehmenden Rechtsträgers könne dann die Akte zur Eintragung sämtlicher sonstigen Satzungsänderungen an das AG Paderborn übersandt werden.

Der Registerrichter des AG Kassel schickte die Akte erneut dem AG Paderborn mit dem Hinweis, es handele sich um eine einheitliche Anmeldung, für die nach herrschender Meinung im Hinblick auf die enthaltene Sitzverlegung insgesamt das Registergericht des neuen Sitzes zuständig sei.

Daraufhin hat das AG Paderborn die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Registergerichts vorgelegt.

Der Senat ist zur Entscheidung über die Vorlage gem. § 5 Abs. 1 S. 1 FGG berufen, da zwischen den zu unterschiedlichen LG-bezirken gehörenden AG Kassel und Paderborn Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht. Es handelt sich um einen negativen Kompetenzkonflikt, weil beide Gerichte ihre Zuständigkeit zur Bearbeitung der Registeranmeldung verneinen.

Das Verfahren ist vom AG Kassel zunächst durch Bearbeitung der Anmeldung der Euro-Umstellung und Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung fortzuführen, bevor es nach deren Eintragung zur weiteren Bearbeitung bezüglich der Verschmelzung, der Sitzverlegung und der übrigen Satzungsänderungen an das AG Paderborn abgegeben werden kann.

Allerdings geht der Senat in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass bei der Anmeldung der Sitzverlegung einer GmbH, die mit der Anmeldung weiterer Satzungsänderungen oder sonstiger eintragungspflichtiger Vorgänge verbunden ist, der funktionell hierfür nach § 17 Nr. 1b RPflG zuständige Registerrichter des Gerichts des bisherigen Sitzes regelmäßig nur die förmliche Richtigkeit der Anmeldung zu überprüfen und die Akte sodann dem Registergericht des neuen Sitzes zu übersenden hat, welches insgesamt für die materielle Prüfung und Bescheidung des Eintragungsantrages zuständig ist (OLG Köln Rpfleger 1975, 251; OLG Hamm Rpfleger 1974, 195; v. 25.3.1991 - 15 Sbd 4/91, Rpfleger 1991, 317 = NJW-RR 1991, 1001; OLG Zweibrücken v. 15.10.1991 - 2 AR 41/91, GmbHR 1992, 678; OLG Frankfurt v. 30.7.1991 - 20 W 237/91, GmbHR 1991, 426 = Rpfleger 1991, 508; v. 30.4.2002 - 20 W 137/02, GmbHR 2002, 916 = OLGReport Frankfurt 2002, 225 = Rpfleger 2002, 455 = NJW-RR 2002, 1395; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 13h Rz. 2; Röhricht/von Westphalen/Ammon, HGB, 2. Aufl., § 13h Rz. 4; Ebenroth/Boujong/Joost/Pentz, HGB, § 13h Rz. 18; Bokelmann in MünchKomm/HGB, § 13h Rz. 5; Ensthaler/Achilles, Gemeinschaftskommentar zum HGB, 6. Aufl., § 13h Rz. 9; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 13h Rz. 4; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 13c Rz. 5; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rz. 354; Rowedder/Schmidt/Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 4a Rz. 22; Arnold, RPflG, 6. Aufl., § 17 Rz. 12; Ziegler, Rpfleger 1991, 485 [486]). Dies folgt aus dem mit der gesetzlichen Regelung des § 13h HGB angestrebten Ziel der möglichst zügigen Eintragung der Sitzverlegung, das auch für die hiermit verbundenen sonstigen Anmeldungen gilt und deren einheitliche materielle Prüfung und Bearbeitung auch zur Vermeidung der Gefahr widersprechender Sachentscheidungen verschiedener Registergerichte gebietet.

Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Durchbrechung dieses Grundsatzes geboten, weil die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes

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