Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung einer Steuerberaterin
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.04.2015; Aktenzeichen 2-21 O 232/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 30.04.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 799,50 EUR Zug um Zug gegen Aushändigung der Einkommenssteuererklärung 2010 betreffend den Beklagten und dessen Ehefrau A zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 9.610,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 13% und der Beklagte 87% zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 17% und der Beklagte 83% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.198,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist Steuerberaterin. Sie verlangt von dem Beklagten Zahlung der Vergütung für Steuerberatungsleistungen in Höhe von 12.184,66 EUR, im Einzelnen 799,50 EUR für die Fertigung der Einkommenssteuererklärung 2010 (Rechnung Nr. ...a, Anlage K2) Zug um Zug gegen deren Aushändigung, 625,23 EUR für die Lohnbuchhaltung Januar und Februar 2012 (Rechnung Nr. ...b, Anlage K3), 3.140,65 EUR für die Lohnbuchhaltung Juni - Dezember 2011 (Restbetrag aus der Rechnung Nr. ...c, Anlage K4, unter Berücksichtigung einer Anzahlungen des Beklagten in Höhe von 2.677,50 EUR brutto) sowie 7.843,05 EUR für die Buchführung Juli bis November 2011 (Restbetrag aus der Rechnung Nr. ...d, Anlage K5, unter Berücksichtigung einer Anzahlungen des Beklagten in Höhe von 2.677,50 EUR brutto). Von der Gesamtsumme ist eine Gutschrift in Höhe von 223,77 EUR (Anlage K6) in Abzug gebracht.
Der Beklagte hat behauptet, mit der Klägerin sei zu Beginn des Mandats vereinbart worden, dass für Buchführung und Lohnbuchhaltung zusammen ein Betrag von 500 EUR netto monatlich nicht überschritten werden sollte. Darüber hinaus hat er die Angemessenheit der Rechnungen nach der Steuerberatergebührenverordnung und den von der Klägerin für die Abrechnung des Zeithonorars behaupteten Arbeitsaufwand bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin zu der behaupteten Vergütungsvereinbarung und sodann mit Urteil vom 30.04.2015, auf das ergänzend Bezug genommen wird, der Klage unter Abweisung im übrigen wegen der geltend gemachten Vergütung für die Fertigung der Einkommenssteuererklärung 2010 in Höhe von 799,50 EUR gemäß der Rechnung Anlage K2 Zug um Zug gegen Aushändigung der Erklärung sowie in Höhe von 2.186,46 EUR für die übrigen Tätigkeiten stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Parteien eine Vergütungsabrede dahingehend getroffen hätten, dass für die Leistungen der Lohnbuchhaltung und der Buchführung monatlich lediglich ein Betrag von 500 EUR netto abgerechnet werden dürfe, wobei die Vereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass, soweit die Höchstgrenze in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpft werde, der Restbetrag bis zur Erreichung der Höchstgrenze anderen Monaten habe zugutekommen können. Daher sei die Rechnung Anlage K3 für die Lohnbuchhaltung Januar und Februar 2012 in Höhe von 645,23 EUR brutto in vollem Umfang zu bezahlen und für die mit den Rechnungen K4 und K5 abgerechneten Leistungen eine Vergütung in Höhe von 6.000 EUR zuzüglich USt. begründet. Abzüglich der geleisteten Anzahlungen in Höhe von 2 × 2.677,50 EUR und der Gutschrift gemäß Anlage K6 von 223,77 EUR verbleibe damit noch ein Betrag von 2.186,46 EUR zu Gunsten der Klägerin.
Gegen das der Klägerin am 22.05.2015 zugestellte Urteil hat sie am 15.06.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.08.2015 am 19.08.2015 begründet. Sie verfolgt ihre Klageforderung aus der ersten Instanz weiter, soweit die Klage abgewiesen wurde, und rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts, welches sich weder mit den Widersprüchen innerhalb der Aussage der Zeugin A noch mit dem Widerspruch zu dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten E-Mail der Zeugin an sie vom 27.01.2012 auseinandergesetzt habe. Sie sieht zudem einen Verfahrensverstoß darin, dass das Landgericht die Klägerin nicht aus Gründen der Waffengleichheit als Partei vernommen habe.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugin A sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Steuerberaterkammer .... Zudem hat es die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2016 (Bl.268 - 275 d.A.) sowie...