Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schenkungsvertrag vorliegt, ist auch die subjektive Sicht der Parteien maßgeblich. Weniger bedeutsam sind der Hinweis auf eine Vorwegnahme der Erfolge und der Verwandtschaftsgrad der Parteien.

2. Bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht eine Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung.

 

Normenkette

BGB § 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.2004; Aktenzeichen 2-25 O 193/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 12.3.2004 - 2-25 O 193/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil des LG vom 8.8.2002 aufgehoben wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der Mehrkosten die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom

8.8.2002 entstanden sind. Diese Kosten fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 406.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück, das die Klägerin der Beklagten im Jahre 2000 übertragen hat.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des LG Frankfurt/M. vom 12.3.2004 Bezug genommen.

Das LG hat die Klage durch Urt. v. 12.3.2004 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei zum Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nicht berechtigt gewesen, da grober Undank der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Unstreitig habe die Klägerin seit 2000 keine Pflege mehr durch die Beklagte gewünscht.

Der Ehemann der Beklagten habe mit der Zustimmung der Klägerin Pflegeleistungen erbracht. Die Äußerung des Ehemanns sei kein Grund zum Widerruf der Schenkung, da die Klägerin danach noch Pflegeleistungen des Ehemannes entgegengenommen habe. Außerdem sei die Äußerung der Beklagten nicht zuzurechnen.

Auch fehle ein Nachweis, dass die Beklagte sich durch eine verfälschte Urkunde Vorteile habe verschaffen wollen, da die Unterschrift unter das Schreiben vom 29.1.2003 laut Sachverständigengutachten echt sei.

Gegen dieses der Klägerin am 24.3.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.4.2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 21.5.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei der Vereinbarung vom 27.2.2000 nicht um einen Schenkungsvertrag, sondern um eine sog. gemischte Schenkung oder sogar um einen entgeltlichen Vertrag. Seit 2002 leiste die Beklagte nicht mehr. Dass die Klägerin die Leistungen durch den Ehemann ablehne, sei unerheblich, da die Äußerung des Ehemanns eine weitere Annahme der Pflegeleistungen unzumutbar mache. Die erbrachten Pflegeleistungen würden durch die Mieterträge abgegolten. Außerdem sei die Geschäftsgrundlage weggefallen durch den Wegfall der Pflege und die Äußerung des Ehemannes.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 12.3.2004 - Az.: 2-25 O 193/04 - die Beklagte zu verurteilen, den in ihrem Eigentum stehenden ½ Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Hof- und Gebäudefläche - - in O 1, eingetragen im Grundbuch des AG ..., Bezirk ..., Bl. ..., Flur ..., Flurstück ..., an die Klägerin zu übergeben, insoweit die Auflassung zu erklären und die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie meint, es habe eine Schenkung vorgelegen. Außerdem sei eine Vorwegnahme der Erbfolge vorgenommen worden. Die Versorgung sei in derartigen Fällen in der Regel keine Gegenleistung. Auch ergebe sich aus dem Übertragungsvertrag keine Verpflichtung zur Pflege, sondern nur ein Pflegeversprechen. Im Übrigen fehle es für die bei einem gegenseitigen Vertrag erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

II. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig. Sie wurde insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht gem. § 531 Abs. 2 BGB zur Rückübertragung des Miteigentumsanteils an die Klägerin verpflichtet.

Zu Recht hat das LG angenommen, dass die Parteien am 27.2.2000 einen Schenkungsvertrag geschlossen haben und nicht - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz meint - einen entgeltlichen Übergabevertrag. Da für die Beurteilung der Frage, ob ein Schenkungsvertrag vorliegt auch die subjektive Wertung der Parteien maßgeblich ist (BGHZ 59, 132 [135]; BGH v. 23.9.1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274 [281] = MDR 1982, 124), ist als Indiz für ...

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