Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 07.12.2004; Aktenzeichen 318 O 236/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG, Zivilkammer 18, vom 7.12.2004 (318 O 236/04) aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Rechtsanwalt A. wird beigeordnet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet; denn nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.
1. Allerdings ist fraglich, ob der geltend gemachte Anspruch entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde aus § 22 Abs. 1 GmbHG gegeben ist. Zwar kann nach dieser Vorschrift, im Falle des Ausschlusses des säumigen Gesellschafters, der letzte und jeder frühere bei der Gesellschaft angemeldete Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen auf Zahlung der Stammeinlage in Anspruch genommen werden. Es spricht auch vieles dafür, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GmbHG, nämlich verzögerte Einzahlung der Stammeinlage und Nachfristsetzung mit Androhung des Ausschlusses, gegeben sind. Der Antragsteller hat aber nicht vorgetragen, dass die Erklärung nach § 21 Abs. 2 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt ist, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies hat er nur für die Schreiben vom 17.8.2004 dargelegt, nicht aber für die Erklärung vom 4.1.2005, mit der der Antragsteller die säumigen Gesellschafter ihrer Geschäftsanteile für verlustig erklärt hat. Damit fehlt es an den notwendigen formellen Voraussetzungen für eine Kaduzierung.
2. Jedoch ergibt sich der Anspruch auf Zahlung der nicht erbrachten Stammeinlage aus §§ 16, 19 GmbHG. Nach § 19 Abs. 1 GmbHG ist der Gesellschafter der GmbH verpflichtet, die Einzahlungen auf die übernommenen Stammeinlagen zu leisten; nach § 16 Abs. 3 GmbHG sind sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer verpflichtet, die zur Zeit der Anmeldung rückständigen Leistungen zu erbringen.
a) Der Antragsgegner war Veräußerer sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH. Denn er hat sie mit Geschäftsanteils-Übertragungsvertrag vom 25.6.2001 an die Herren B. und C. je zur Hälfte veräußert. Allerdings gilt nur derjenige als haftender Veräußerer i.S.d. § 16 Abs. 3 GmbHG, der selbst als Gesellschafter angemeldet war (Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 16 Rz. 18; Scholz/Winter, GmbH-Gesetz, § 16 Rz. 41). Das trifft jedoch auf den Antragsgegner zu. Nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann die Anmeldung auch stillschweigend geschehen (BGH v. 15.4.1991 - II ZR 209/90, MDR 1991, 733 = GmbHR 1991, 311 = ZIP 1991, 724; GmbHR 1996, 165 [166]). Davon ist hier auszugehen. Es genügt nämlich, wenn die Gesellschaft den Erwerber, hier also den Antragsgegner, eindeutig als Gesellschafter behandelt (Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 16 Rz. 8). Das ist jedenfalls dadurch geschehen, dass im Anschluss an die notariell beurkundete Übertragung des Teilgeschäftsanteils eine Gesellschafterversammlung stattfand, an der der übertragende Gesellschafter, Herr D., und der neue Gesellschafter, der Antragsgegner, ausweislich der notariellen Urkunde teilgenommen haben und in der der Antragsgegner zum weiteren Geschäftsführer bestellt wurde. Allerdings enthält der Geschäftsanteils-Übertragungsvertrag unter Ziff. 4 die Bestimmung, dass wirtschaftlicher Stichtag für die Übertragung der 1.7.1995 ist. Auch sollte die Bestellung des Antragsgegners zum weiteren Geschäftsführer erst ab 1.7.1995 gelten. Daraus ist jedoch nur zu entnehmen, dass die Anmeldung erst im Zeitpunkt des Anteilswechsels, also zum 1.7.1995, wirksam sein sollte (Scholz/Winter, GmbH-Gesetz, § 16 Rz. 15); es wäre angesichts des Ablaufes eine sinnwidrige Förmelei, eine weitere Anmeldung des neuen Gesellschafters zu diesem Zeitpunkt zu verlangen. Der erforderliche Zugang der Anmeldung ist darin zu sehen, dass die beiden Gesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH waren bzw. durch die sich an die Veräußerung anschließende Gesellschafterversammlung bestellt wurden. Dadurch ist die Geschäftsführung der Gesellschaft vom Rechtsübergang des Teilgeschäftsanteils auf den Antragsgegner im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 15.4.1991 - II ZR 209/90, MDR 1991, 733 = GmbHR 1991, 311 = GmbHR 1996, 165 [166]; v. 24.6.1996 - II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165) "überzeugend" unterrichtet worden. Irgendwelche Zweifel daran, dass der Antragsgegner nunmehr Gesellschafter war, konnte die Gesellschaft nicht mehr haben. Besondere Anforderungen an die Anmeldung werden in der Satzung der Gesellschaft nicht gestellt. Überdies handelte es sich um eine Veräußerung durch den Alleingesellschafter, für den formale Anforderungen der Satzung, so z.B. ein Gesellschafterbeschluss, nicht gelten (Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 16 Rz. 8).
b) Die Anmeldung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie sich, wovon das LG im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist, nicht auf einen bestimmten Teilgeschäftsanteil bezieht. Maßgeblich für die ...