Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 03.08.2018; Aktenzeichen 167 Gs 576/18)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 32, vom 03. August 2018 wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass der Vermögensarrest sowie der Hinterlegungsbetrag jeweils auf einen Betrag in Höhe von 40.758,60 € herabgesetzt werden.

 

Gründe

I.

Das Finanzamt für Prüfdienste und Strafsachen in Hamburg ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Ihm wird vorgeworfen, für sein gewerbliches Einzelunternehmen in der Zeit vom 29. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2017 in den für die Kalenderjahre 2013 und 2014 beim Finanzamt Hamburg-Bergedorf und für das Kalenderjahr 2015 bei dem Finanzamt Hamburg-Ost eingereichten Umsatzsteuererklärungen Vorsteuern aus Rechnungen der Firmen M... ...GmbH, N... GmbH, Q... GmbH und A... GmbH geltend gemacht zu haben, obwohl diese - wie er gewußt habe - sogenannte "Servicegesellschaften" gewesen seien, die keinerlei Geschäftstätigkeiten ausgeübt und lediglich Scheinrechnungen ausgestellt haben.

Der Beschuldigte hatte in den Jahren 2014 bis 2017 die folgenden Umsatzsteuerjahreserklärungen an das Finanzamt übermittelt:

Eingang

Umsatzsteuer

Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

29. Dezember 2014

103.189,38 €

56.796,04 € (Vorauszahlung 46.201,60 €)

29. Februar 2016

75.806,39 €

44.022,52 € (Vorauszahlung 32.323,56 €)

28. Februar 2017

32.137,74 €

17.575,75 € (Vorauszahlung 7.2015,69 €)

Zu diesen Umsatzsteuerjahreserklärungen waren jeweilig vom Finanzamt Mitteilungen, und zwar unter dem 13. Januar 2015, 10. März 2016 und 10. März 2017, an den steuerlichen Berater erfolgt, dass den eingegangen Umsatzsteuerjahreserklärungen zugestimmt werde.

Am 29. Januar 2018 wurde eine Betriebsprüfung (§ 193 Abs. 1 AO) für die Jahre 2013 - 2015 angeordnet. Aus den am 07. Februar 2018 auf der Amtsstelle vorgelegten Geschäftsunterlagen erstellte die Betriebsprüferin eine Auflistung von - in Hinblick auf als Schreiben von Scheinrechnungen aufgefallenen - Fremdleistern.

Diesbezüglich stufte sie die folgenden Rechnungen als Scheinrechnungen ein:

Jahr 2013

Rechnung

Datum

Netto-Umsatz

ausgewiesene Umsatzsteuer

Brutto-Umsatz

M... GmbH

28. Juni 2013

18.000 €

3.420,00 €

21.420,00 €

N... GmbH

30. Juli 2013

17.910,00 €

3.402,90 €

21.312,90 €

"

30. August 2013

17.100,00 €

3.249,00 €

20.349,00 €

"

30. August 2013

8.640,00 €

1.641,60 €

10.281,60 €

"

29. Oktober 2013

19.620,00 €

3.727,80 €

23.347,90 €

"

31. Dezember 2013

17.280,00 €

3.283,20 €

20.563,20 €

Jahr 2014

Rechnung

Datum

Netto-Umsatz

ausgewiesene Umsatzsteuer

Brutto-Umsatz

Q... GmbH

30. April 2014

12.240,00 €

2.325,60 €

14.565,50 €

"

30. Mai 2014

13.680,00 €

2.599,20 €

16.279,20 €

"

30. Juni 2014

9.920,00 €

1.884,80 €

11.804,80 €

A... GmbH

31. Juli 2014

21.000,00 €

3.990,00 €

24.990,00 €

"

30. September 2014

(Schlussrechnung)

20.120,00 €

3.822,80 €

23.942,80 €

"

31. Oktober 2014

(Schlussrechnung)

20.870,00 €

3.965,30 €

24.835,30 €

"

15. Dezember 2014

9.670,00 €

1.187,30 €

11.507.30 €

"

31. Dezember 2014

11.890,00 €

2.259,10 €

14.149,10 €

Jahr 2015

Rechnung

Datum

Netto-Umsatz

ausgewiesene Umsatzsteuer

Brutto-Umsatz

A... GmbH

28. Januar 2015

19.800,00 €

3.762,00 €

23.562,00 €

Auf dieser Grundlage bezifferte das Finanzamt für Prüfdienste und Strafsachen in Hamburg folgende Beträge als zu niedrig festgesetzt:

Tat

Jahr

Steuerart

Eingang der Erklärung

zu hoch angemeldete Vorsteuer

1

2013

Umsatzsteuer

29. Dezember 2014

18.724 €

2

2014

Umsatzsteuer

29. Februar 2016

22.034 €

3

2015

Umsatzsteuer

28. Februar 2017

3.762 €

Es hat beim Amtsgericht Hamburg die Anordnung eines Vermögensarrestes in Höhe von 44.520,00 € gem. §§ 111e Abs. 1 StPO i.V.m. 73, 73c StGB beantragt. Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. Juni 2018 diesen Antrag abgelehnt.

Das Landgericht Hamburg hat auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfdienste und Strafsachen in Hamburg gegen die Ablehnung mit Beschluss vom 03. August 2018 wegen des Tatverdachts der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO in drei Fällen die Anordnung eines Vermögensarrestes in Höhe von 44.520,00 € gem. §§ 111e Abs. 1 StPO i.V.m. 73c StGB angeordnet. Zugleich hat das Landgericht beschlossen, dass durch Hinterlegung des nämlichen Betrages die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangt werden kann.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2018 hat der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde, vorsorglich weitere Beschwerde eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung des Arrestbeschlusses beantragt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2018 der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

Nachdem am 28. August 2018 eine Sicherungshypothek und ein Veräußerungsverbot im Grundbuch von Hamburg-Bergedorf (Band ... Grundbuchblatt ...) zum Eigentum des Beschuldigten eingetragen worden waren, hat das Finanzamt für Prüfdienste und Strafsachen, nach Zahlung des Ablösebetrages durch den ...

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