Leitsatz (amtlich)
Eine Patenschaft und die Pflege normaler familiärer Beziehungen reichen nicht für die Annahme aus, der mit dem erstverstorbenen Ehegatten nicht verwandte Schlusserbe sei diesem nahestehend i.S.d. § 2270 Abs. 2 BGB gewesen.
Normenkette
BGB § 2270 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 06.11.2008; Aktenzeichen 23 T 736/07) |
AG Halle (Westfalen) (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen 8 VI 130/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des LG wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Der Beschluss des AG Halle (Westf.) vom 17.10.2007 wird ebenfalls aufgehoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 96.206 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Erblasserin war verheiratet mit F K, der am 8.4.1997 vorverstorben ist. Die Eheleute K waren kinderlos.
Die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 6) sind Verwandte des F K. Die Beteiligte zu 6) ist eine Schwester des F K, die Beteiligten zu 1) und 2) sind Kinder der Beteiligten zu 6) und somit Neffe bzw. Nichte des F K. Die Beteiligte zu 3) ist das Kind einer verstorbenen weiteren Schwester des F K und somit ebenfalls dessen Nichte.
Die Beteiligten zu 4) und 5) sind Verwandte der Erblasserin. Die Beteiligte zu 5) ist das Kind einer verstorbenen Schwester der Erblasserin und somit deren Nichte. Der Beteiligte zu 4) ist der Sohn der Beteiligten zu 5) und somit ein Großneffe der Erblasserin.
Am 3.1.1968 gab F K beim Nachlassgericht einen Umschlag in besondere amtliche Verwahrung mit der Erklärung, dass der Umschlag ein eigenhändiges gemeinschaftliches Ehegattentestament enthalte. Diese Verfügung von Todes wegen ließen sich die Eheleute K am 2.6.1992 aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgeben. Der Inhalt und der Verbleib dieses Testaments sind unbekannt.
Später errichteten die Eheleute K ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das von dem Ehemann eigenhändig geschrieben, auf den 30.1.1993 datiert und unterschrieben und von der Erblasserin mitunterzeichnet ist. Darin erklärten die Eheleute K einleitend, dass sie sich "im Vortestament als gegenseitige Erben eingesetzt" hätten. Sodann setzten sie "Im Falle beiderseitigen Ablebens" die Beteiligten zu 1) bis 6) "als Nacherben zu gleichen Teilen des Barvermögens ein". Weiter bestimmten sie, dass "das Grundstück mit Gebäuden und Inventar (...) je zur Hälfte" an die Beteiligten zu 1) und 2) "vererbt werden" solle und dass "ein Gesamtverkauf außer Bauplätze (...) vor 15 Jahren ausgeschlossen" sei.
Am 20.2.1993 errichteten die Eheleute K, die damals beide 75 Jahre alt waren, ein weiteres gemeinschaftliches Ehegattentestament, das von dem Ehemann eigenhändig geschrieben und unterschrieben und von der Erblasserin mitunterzeichnet ist. Dieses Testament lautet wie folgt:
"Testament
Wir die Eheleute F K geb. 17.11.1917 und Ehefrau B geb. N geb. 18.7.1917 setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Nach dem Tode der Überlebenden soll das vorhandene Barvermögen einschließlich Bankguthaben und vorhandene Wertpapiere zu gleichen Teilen folgenden Personen zufallen,
- es folgt die Benennung der Beteiligten zu 1) bis 6) -
Der Wert der Gebäude und Grundstücke soll je zur Hälfte S2 und T2 zufallen. Das Vorhandene Grundstück mit aufstehenden Gebäuden kann frühestens nach Jahren nach dem Tode des Längstlebenden veräußert werden. Die Verwaltung der Imobilien sowie Verhandlungen über einen Verkauf soll S2 obliegen. Das vorhandene Inventar einschließlich Schmuck soll T2 zufallen. Die Pflege Grabstätte soll S2 vornehmen.
W 20.2.1993
F K
Das ist auch mein letzter Wille W 20 Febr. 1993
B K"
Nachdem ihr Ehemann am 8.4.1997 verstorben war, errichtete die Erblasserin am 20.8.1997 ein handschriftliches Testament, in dem sie den Beteiligten zu 1) als Alleinerben einsetzte. Weitere Bestimmungen traf die Erblasserin in diesem Testament nicht. Das vorhandene Grundstück übertrug sie noch zu Lebzeiten im Jahre 1998 auf den Beteiligten zu 1).
Nachdem die Beteiligten zu 2) und 4) widerstreitende Erbscheinsanträge gestellt hatten, kündigte das AG Halle (Westf.) durch Beschluss vom 8.12.2006 im Wege des Vorbescheids die Erteilung eines von beiden Anträgen abweichenden Erbscheins an. Diese Entscheidung hob das LG Bielefeld auf Beschwerde des Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 8.2.2007 auf.
In der Folgezeit stellte das AG weitere Ermittlungen an. Nach einem Hinweis des AG wurden die bis dahin gestellten Erbscheinsanträge abgeändert. Die Beteiligte zu 2) beantragte zuletzt sinngemäß die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins, der sie und den Beteiligten zu 1) als Miterben zu einem Anteil von jeweils 27,09 % ausweisen sollte. Die Beteiligten zu 4) und 5) beantragten zuletzt sinngemäß die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins, der sie als Miterben zu einem Anteil von jeweils 11,46 % ausweisen sollte.
Durch Beschluss vom 17.10.2007 hat das AG im Wege des Vorbescheids die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erb...