Leitsatz (amtlich)
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die vom Geschäftsführer einer GmbH abzugebenden Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GmbHG
Normenkette
FamFG § 63 Abs. 1, 3, § 382 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
AG Arnsberg (Aktenzeichen 22 AR 97/21) |
Tenor
Die Zwischenverfügungen vom 17. und 25. Februar 2021, nicht abgeholfen mit Beschluss vom 26. März 2021 werden aufgehoben und das Amtsgericht Arnsberg - Registergericht - angewiesen, die Eintragung nicht aus dem dort genannten Grund abzulehnen.
Gründe
I. Der Beteiligte ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Verfahrensbevollmächtigte am 9. Februar 2021 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet hat. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien. Neben dem Gesellschaftsvertrag und der Gesellschafterliste ist der Anmeldung eine Versicherung des Beteiligten vom 2. Februar 2021 beigefügt, in der er unter Ziff. 2 Buchstabe c) wie folgt heißt:
"Dem unterzeichnenden Geschäftsführer ist bekannt, dass Geschäftsführer einer GmbH gem. § 6 Abs. 2 nicht sein kann, [...] wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten), wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), §§ 265b bis e StGB (Kreditbetrug, Sportwettbetrug, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) verurteilt worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG).
Das Bestellungshindernis gem. Buchst. c) besteht auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Die in der vorgehenden Buchst. c) genannten Bestellungshindernisse gelten bei einer Verurteilung wegen einer vergleichbaren Tat im Ausland entsprechend (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).
Nach Belehrung über die Strafbarkeit falscher Angaben versichert der unterzeichnende Geschäftsführer, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, insbesondere dass ihm zur Zeit weder durch gerichtliches Urteil noch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt ist."
Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 teilte das Amtsgericht mit, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. In der Anmeldung fehle die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG notwendige Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Straftaten des Katalogs des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG. Auf Nachfrage des Beteiligten teilte das Gericht in einem weiteren Schreiben vom 25. Februar 2021 zur Erläuterung mit, dass in der Versicherungserklärung selbst die einzelnen Straftatbestände nicht erwähnt worden seien. Sie seien zwar im ersten Absatz von Ziffer 2 Buchstabe c) aufgeführt; dies reiche jedoch für eine substanziierte Versicherung der Beteiligten nicht aus. Es fehle auch an einer hinreichend konkretisierten Erklärung mit dem Inhalt, dass der Beteiligte noch nie - weder im In- noch im Ausland - wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Auf dieser Grundlage könne der Anmeldung weiterhin nicht entsprochen werden.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 stellt sich der Beteiligte auf den Standpunkt, in der mit der Anmeldung vorgelegten Erklärung vom 2. Februar 2021 alle erforderlichen Angaben und Versicherungen abgegeben zu haben, die für seine Bestellung als Geschäftsführer erforderlich seien. Seit über zehn Jahren würden Gesellschaften aufgrund inhaltsgleicher Erklärungen ihrer designierten Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die im letzten Absatz der Versicherungserklärung vom 2. Februar 2021 enthaltene Formulierung sei nach seiner Kenntnis bislang noch nie von einem Registergericht beanstandet worden, und zwar weder bei der Ersteintragung einer GmbH noch einer Neubestellung eines Geschäftsführers.
Diese Eingabe hat das Amtsgericht als Beschwerde gegen seine Zwischenverfügungen vom 17. und 25. Februar 2021 gewertet und half dieser mit Beschluss vom 26. März 2021 nicht ab. Für die vom Beteiligten als Geschäftsführer abzugebende Versicherung genüge die Wiedergabe des Gesetzestextes von §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 3 GmbHG nicht aus. Es sei vielmehr erforderlich, dass der Beteiligte in...