Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 29.07.1998; Aktenzeichen 13 O 126/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juli 1998 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.200,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1998 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der I (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), über das durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Juli 1997 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Die Gemeinschuldnerin ist eine Aktiengesellschaft, an der sich ca. 38.500 Anleger als typische oder atypische stille Gesellschafter neben den Aktionären beteiligten. Unternehmensgegenstand war das Betreiben von Heizkraftwerken in den neuen Bundesländern und im asiatischen Ausland.
Am 29. März 1996 zeichnete der Beklagte mit einem Betrag von 40.000,00 DM zuzüglich eines Agio-Betrages von 5 % eine stille Beteiligung, wobei er den „Vertragstyp S (mit Steuervorteil)” wählte.
Auf die mit unvorhergesehenem Geldbedarf begründete Kündigung des Beklagten vom 27. August 1996 schloß dieser mit der Gemeinschuldnerin am 8./12. Oktober 1996 einen „Vertrag zur vorfristigen Auflösung der Beteiligung”, woraufhin der Beklagte eine Rückzahlung von 34.200,00 DM erhielt.
Diesen Betrag hat der Kläger von dem Beklagten gemäß § 237 Abs. 1 HGB zurückverlangt. Er hat geltend gemacht, daß die Gemeinschuldnerin spätestens Anfang 1996 außerstande gewesen sei, die den stillen Gesellschaftern garantierten Ausschüttungen zu verdienen. Aufwendige Auslandsprojekte, von denen keines fertiggestellt worden sei, hätten keine Erträge, sondern Verluste von derzeit 30 Mio. DM erwirtschaftet. Bereits Anfang 1996 sei das internationale Geschäft der Gemeinschuldnerin im Kraftwerkbereich nicht mehr realisierbar gewesen. Auch inländische Kraftwerke seien spätestens seit 1996 verlustbringend gewesen. Geldeingänge seien in erster Linie durch die Einlagen der Anleger gespeist worden. Überhöhte Vertriebskosten hätten dazu geführt, daß von eingezahlten 100,00 DM lediglich 60,00 DM für operative Zwecke zur Verfügung gestanden hätten. Deshalb seien die Gründe, die zum Konkurs der Gemeinschuldnerin geführt hätten, nicht erst nach Vereinbarung der Rückzahlung, sondern spätestens Anfang 1996 eingetreten.
Der Beklagte hat sich das Vorbringen des Klägers zur wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin Anfang 1996 zu eigen gemacht und hierauf gestützt die Anfechtung des Beteiligungsvertrages vom 29. März 1996 wegen arglistiger Täuschung und Betruges erklärt. Bei Vertragsschluß sei ihm erklärt worden, daß die Gemeinschuldnerin ein absolut solides, weltweit arbeitendes Unternehmen sei; eine Rendite von 7 % aus den Gewinnen sei auf die Dauer von mindestens fünf Jahren garantiert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen aus im wesentlichen folgenden Gründen: Da die Gemeinschuldnerin unstreitig seit Anfang 1996 nur noch Verluste erwirtschaftet habe, die es ausgeschlossen hätten, entsprechend den Beitrittsvereinbarungen die dort genannten Verzinsungsbeträge von 7 bis 9 % zu zahlen, habe sie durch die Zusage von Renditen von zumindest 7 % die Anleger vorsätzlich getäuscht, so daß die Anfechtung des Beklagten gerechtfertigt sei. Zugleich sei das Vertragsverhältnis als sittenwidrig und damit nichtig im Sinne von § 138 BGB anzusehen. Deshalb könne es offen bleiben, ob der für die Gemeinschuldnerin tätig gewesene Werber evtl. noch ergänzende Aussagen über die Gefahrlosigkeit des Engagements des Beklagten gemacht habe. Da somit der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, Beiträge zu leisten, könne der Kläger um so weniger zurückgezahlte Beiträge zurückfordern.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Klageanspruch weiterverfolgt. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß von einer garantierten Gewinnausschüttung bei einer stillen Beteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag nicht die Rede sein könne; anderes sei dem Beklagten auch nicht vorgespiegelt worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beteiligungsvertrages sei die Gemeinschuldnerin davon ausgegangen, Renditen erzielen zu können. Überdies sei dem Beklagten unzulässigerweise Haftkapital der Gemeinschuldnerin zurückgewährt worden. Schließlich habe seine atypisch stille Gesellschaftseinlage auch deshalb die Funktion von Eigenkapital, weil die hierdurch zu erbringenden Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks unerläßlich gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
abändernd
den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 34.200,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat den Kläger...