rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht der Steuerhinterziehung. dinglicher Arrest zur Sicherung. von Ansprüchen Verletzter
Leitsatz (amtlich)
1. Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist ein zusammen veranlagter Ehegatte – trotz Eigeninteresses – nicht schon dann, wenn er sich darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht (im Anschluss an BFHE 198, 66; BFHE 212, 398).
2. Je tiefer ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Beschuldigten eingreift, um so höher sind die an die Begründung der Anordnung zu stellenden Anforderungen; lediglich die Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt, genügt nicht.
Normenkette
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 101 Abs. 1; EStG § 25 Abs. 3; StGB § 25 Abs. 2; StPO 27 Abs. 1; StPO § 111b Abs. 2, 5, §§ 111d, 111e; StGB § 73 Abs. 1, 3; StGB 73a; StPO § 442 Abs. 2, § 431 Abs. 1
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beschuldigten werden der Beschluss des Landgerichts – 4. Große Wirtschaftsstrafkammer – K. vom 20. Juni 2007 (4 Qs 62/07) und der Beschluss des Amtsgerichts K. vom 23. März 2007 (10 Gs 245/07), soweit dieser den dinglichen Arrest in das Vermögen der S. K. anordnet, aufgehoben.
Die Kosten der Beschwerde und die der weiteren Beschwerde sowie die der Beschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Tatbestand
I.
Den beschuldigten, seit 1989 im Güterstand der Gütertrennung lebenden Eheleuten H. K. und S. K. wird in dem – nach Übernahme des seitens des Finanzamtes K./Straf- und Bußgeldstelle wegen Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleiteten Vorermittlungsverfahrens – von der Staatsanwaltschaft K. weitergeführten Ermittlungsverfahren zur Last gelegt, im Oktober 2002 mit Einreichung der gemeinsamen Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2001 bewusst falsche Angaben über die Einkünfte des H. K. gemacht zu haben, indem sie in der Absicht, Einkommensteuer zu verkürzen, die Einkünfte des H. K. aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) um DM 3,75 Mio. zu gering angegeben hätten. Der Beschuldigte H. K. habe im Jahr 2001 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der HK Th. Anlagenbau GmbH mit Sitz in M. einen Betrag von DM 3,75 Mio. aus der GmbH entnommen, um ihn – angeblich als Entgelt für die Entsorgung eines von der HK Th. GmbH zur Entsorgung übernommenen Müllberges – an eine Schein- bzw. Briefkastenfirma namens „P. W. M. Ltd.” mit Sitz in St. Helier/Jersey (GB) weiterzuleiten; diese Gesellschaft habe er unmittelbar zuvor eigens zu dem Zweck, sein Vermögen zu verbergen, gegründet. Die Zahlung stelle sich als verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die unterbliebene Mitteilung an das Finanzamt habe zu einer Steuerverkürzung in Höhe von rund DM 900.000 geführt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft K. vom 22.03.2007 ordnete das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – K. mit Beschluss vom 23.03.2007 sowohl gegen H. K., als auch gegen S. K. nach §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB, 370 AO zur Sicherung der dem Verletzten aus der Straftat erwachsenen Ansprüche, hilfsweise zur Sicherung des Verfalls (von Wertersatz) jeweils den dinglichen Arrest in Höhe von EUR 460.000 in beider Vermögen an. Dagegen legte die Beschuldigte S. K. mit Verteidigerschriftsatz vom 08.05.2007, soweit der Arrest in ihr Vermögen angeordnet worden ist, Beschwerde ein, der das Amtsgericht mit „Verfügung” vom 31.05.2007 nicht abhalf. Das Landgericht – 4. Große Wirtschaftsstrafkammer – K. verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 20.06.2007. Die mit Verteidigerschrift vom 28.06.2007 nach § 33 a StPO erhobene Anhörungsrüge der Beschuldigten wies die Kammer mit Beschluss vom 23.07.2007 zurück. Gegen die Beschwerdeentscheidung der Kammer richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 30.07.2007 erhobene weitere Beschwerde der Beschuldigten S. K.; sie begehrt die Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 20.06.2007 sowie die des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts vom 23.03.2007, soweit dieser sie betrifft. Die Staatsanwaltschaft K. ist der weiteren Beschwerde mit Verfügung vom 06.08.2007 entgegengetreten. Die Wirtschaftsstrafkammer hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 10.08.2007 nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Schrift vom 23.08.2007, die Beschwerde der Beschuldigten S. K. als unbegründet zu verwerfen. Die Beschuldigte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 12.09.2007 repliziert.
Entscheidungsgründe
II.
Das nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO (i. d. F. des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 [BGBl I 2350]) zulässige Rechtsmittel der Beschuldigten hat Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind aufzuheben.
Die bislang getroffenen, in den angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts mitgeteilten tatsächlichen Feststellungen tragen die Anordnung des geg...