Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungsanspruch
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.05.1985; Aktenzeichen 6 O 485/84) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 9.5.1985 (6 O 485/84) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlußberufung der Kläger wird dieses Urteil wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Stadt … unwiderruflich zu erklären, daß seitens des Beklagten auf die Rückzahlung der von der Firma … in Höhe von 8.131,30 DM geleisteten Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge für das Grundstück in …, verzichtet wird.
3. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Beschwer des Beklagten beträgt DM 8.131,30.
Tatbestand
Am 27.2.1981 schlossen die Kläger mit der Firma … einen Bauträgervertrag (I 13 ff). Darin verpflichtete sich die Firma … ineben der Bebauung und anderen Leistungen auch zur Bezahlung der anteiligen Erschließungs- und Anliegerkosten. Die Verpflichtung der Kläger bestand in einer Kaufpreiszahlung in Höhe von 270.000,– DM, die in sechs Raten erfolgen sollte. Nach Begleichung aller Zahlungsansprüche sollte die Übereignung erfolgen. Zur Sicherung wurde eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Kläger eingetragen. Der eigentliche Grundstückspreis blieb in dem Vertrag ungenannt. Auf den am 7.9.1981 durch die Stadt … ergangenen Kostenbescheid in Höhe von DM 13.600,– über Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bezahlte die Firma … DM 8.131,30. Die restlichen DM 5.468,70 leisteten die Kläger selbst an die Stadt und erhielten dafür von der Firma … eine Gutschrift in entsprechender Höhe, die mit der fünften von ihnen zu zahlenden Rate verrechnet wurde (I 37 ff).
In einem am 20.1.1982 geschlossenen Vertrag (I 41) stellten die Kläger die Firma … wiederum gegen Erteilung einer Gutschrift von jeglichen Verpflichtungen im Hinblick auf mögliche Erschließungsbeitragsnachforderungen durch die Stadt Freiburg frei.
Im Juni 1982 wurde über das Vermögen der … das Konkursverfahren eröffnet.
Im Oktober 1982 erstellte der Konkursverwalter die Schlußrechnung, wobei in den aufgeführten Gutschriften auch die Gutschriften für die von den Klägern zu übernehmenden Erschließungsbeiträge enthalten waren. Im Anschluß daran erwirkten die Kläger durch eine Klage und durch ein Anerkenntnisurteil die Auflassungserklärung des Konkursverwalters.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.1981 (NJW 1982, 951) hat der Beklagte nunmehr einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Stadt … in Höhe der von der jetzigen Gemeinschuldnerin geleisteten DM 8.131,30 mit der Begründung geltend gemacht, daß nach Übergang des Eigentums am Grundstück auf die Kläger die Voraussetzungen für eine Rückzahlung entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegeben seien. Die Stadt hat diesen Anspruch anerkannt, über den dagegen von den Klägern eingelegten Widerspruch aber noch nicht entschieden. Im Falle einer Rückzahlung an den Beklagten wird die Stadt sich entsprechend bei den Klägern erholen.
Die Kläger sind der Ansicht, daß die Rückforderung des Beklagten bei der Stadt gegen § 4 Nr. 2 des Bauträgervertrages sowie gegen den am 20.1.1982 mit der jetzigen Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrag verstoße. Außerdem sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben gegeben, da sich der Konkursverwalter in Widerspruch zu früherem Verhalten setze. Ein Recht zur Vertragsablehnung, wie es § 17 KO einräumt, könne hier nicht angenommen werden, da der Beklagte mit der Erstellung der Schlußabrechnung im Oktober 1982 sowie mit der Anerkennung der Auflassungsverpflichtung die Erfüllung des Vertrages gewählt habe.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Stadt … unwiderruflich zu erklären, daß seitens des Beklagten auf die Rückzahlung der von der Firma … in Höhe von DM 8.131,30 geleisteten Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge für das Grundstück in … verzichtet wird,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Stadt … zu erklären, daß nachträglich das Bestimmungsrecht der Beklagten bezüglich der Bezahlung von DM 8.131,30 dahingehend ausgeübt wird, daß diese Zahlung als für und im Namen der Kläger erbracht anzusehen ist, wobei diese Zahlung auf eine Erschließungsbeitragsschuld der Kläger bezüglich des Grundstücks …, anzurechnen ist,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Stadt … unwiderruflich zu erklären, daß ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von der Firma … in Höhe von DM 8.131,30 geleisteten Vorauszahlung auf Erschliessungsbeiträge für das Grundstück … nicht geltend gemacht wird,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die Kläger in Höhe von DM 8.131,30 von Erschließungsbeitragsforderungen der Stadt … bezüglich des Grundstücks in …, freizustellen.
Der Beklagte hat bezüglich des Hauptantrags und aller drei Hilfsanträge Klagabweisung beantragt.
Er hat ausgeführt, daß ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten nicht geg...