Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung einer Zuwendung der Eltern an Eheleute
Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei ehebedingten Zuwendungen Dritter kommt nach Scheitern der Ehe eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.
2. Verfolgt der Schenker auch eigene wirtschaftliche Interessen und zielt die Zuwendung außerdem nur auf eine Kapitalanlage des Beschenkten, sind das gewichtige Indizien gegen eine ehebedingte Zuwendung.
Normenkette
BGB §§ 242, 516, 530-531, 812
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 1 O 245/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.8.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Mainz wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung.
Sie war die Schwiegermutter des Beklagten. Dieser und die Tochter der Klägerin waren im Jahr 1986 die Ehe eingegangen und wohnten in der W.-straße in M. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen. Die Klägerin hielt sich seit etwa 1988 jährlich mehrere Monate in Deutschland auf und wohnte bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn (künftig: Eheleute).
Im September 1991 schenkten die Klägerin und ihr Ehemann den Eheleuten einen Betrag von 305.000 DM für den Erwerb einer Eigentumswohnung in M.-Mo. Dabei war ein von der Klägerin stammender Betrag i.H.v. 59.000 DM für den Beklagten bestimmt. Außerdem brachten die Klägerin und ihr Ehemann zum Ausdruck, "dass auch der Vater von A. sein Versprechen einhalten und Axel bald das Einfamilienhaus in M.-La. schenken wird" (vgl. den Inhalt der Urkunde v. 23.9.1991).
Im November 1994 zogen die Eheleute in eine Mietwohnung in der W.-gasse. Die Eigentumswohnung in Mo. war vermietet. Die Wohnung in der W.-gasse hatte die E. Hausbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführerin eine weitere Tochter der Klägerin ist, an die Eheleute vermietet (s. den Formularvertrag v. 1.11.1994).
Im Januar 1997 kam es zur Trennung der Eheleute. Der Beklagte zog aus und die Tochter der Klägerin blieb zusammen mit dem Sohn in der Wohnung. Die Ehe wurde am 26.10.2000 geschieden. Im Scheidungsverfahren beantragte der Beklagte die Zuweisung der Wohnung an seine Ehefrau und hilfsweise an sich selbst. Dem Hauptantrag hatten sich die ehemalige Ehefrau des Beklagten und ihre Schwester widersetzt, worauf auf den Hilfsantrag des Beklagten diesem die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und die ehemalige Ehefrau zur Räumung verurteilt wurde (vgl. die Entscheidungen des AG - FamG - v. 26.10.2000 sowie die Berufungsentscheidung des OLG v. 21.5.2002).
Der Beklagte forderte seine geschiedene Ehefrau zur Räumung auf, wies aber zugleich darauf hin, er sei nach wie vor bereit, ihr die Wohnung zu überlassen, wenn er aus den mietvertraglichen Verpflichtungen freigestellt werde. Hierauf ging seine ehemalige Ehefrau nicht ein, räumte jedoch die Wohnung. Der Beklagte einigte sich mit der Vermieterin auf eine Beendigung des Mietverhältnisses gegen Zahlung von 25.000 EUR.
Mit notariell beurkundeter Widerrufserklärung vom 11.4.2003 erklärte die Klägerin den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks, weil sie als Mitmieterin der Wohnung W. gasse diese habe räumen müssen.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgebracht: Die Schenkung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Klägerin mit ihrem (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehemann bei den Eheleuten hätte wohnen können wann immer sie sich in Deutschland aufhielten. Ein solches Wohnrecht habe auch für die W. gasse bestanden und sei entsprechend ausgeübt worden. Sie habe im Vertrauen hierauf auf den Kauf einer eigenen Wohnung verzichtet. Nach dem Scheitern der Ehe habe der Beklagte aus Eigennutz und unter Ausschluss ihrer Person und ihrer Tochter die Wohnung für sich alleine haben wollen.
Wegen groben Undanks und wegen Zweckverfehlung müsse der Beklagte die Zuwendung i.H.v. 30.166,22 EUR nebst Prozesszinsen zurückerstatten.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten: Ein Wohnrecht sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Hinsichtlich der Wohnung sei es ihm immer nur darum gegangen, eine doppelte Mietbelastung zu vermeiden.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den ausführlichen Tatbestand im Urteil des LG Bezug genommen (Urteil S. 2-7).
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Es verneint ein Rückforderungsrecht wegen groben Undanks. Die Zuwendung an die Eheleute enthalte eine genaue Aufteilung der Summe und lege den Zweck dar. Von einem Wohnrecht sei keine Rede und ein solches darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt. In der Zuweisung der Wohnung an den Beklagten könne kein grober Undank gesehen werden, denn wegen der Verweigerungshaltung der Töchter der Klägerin habe der Beklagte eine Regelung herbeiführen müssen, die seine finanzielle Doppelbelastung vermieden habe.
Eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung bestehe nicht, denn der Zweck, Kauf einer Eigentumswohnung als ...