Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 10.03.1987; Aktenzeichen 2. O. 149/86) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 10. März 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wie folgt unter Abweisung der Klage im übrigen abgeändert und in Ziffer 1 des Urteilstenors neugefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, von seinem im Grundbuch von B. beim Amtsgericht W. Bd. 38 Bl. 2113 in Abteilung II lfd. Nr. 1 eingetragenen Wohnungs-, Nutzungs- und Mitbenutzungsrecht gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch zu machen, also die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. D. in … vom 22. Oktober 1984 (UR-Nr. 1997/84) in das belastete Grundstück so zu dulden, als ob sein Wohnungs-, Nutzungs- und Mitbenutzungsrecht nicht vorhanden wäre.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Beklagte diese Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.200 DM abwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hatte der Fa. H. in … B. im Verlaufe des seit den 70'er Jahren andauernden Geschäftskontaktes ein Kreditvolumen eingeräumt, das in der Spitze 2 Mio. DM betrug.
Nachdem sich im ersten Halbjahr 1983 die wirtschaftliche Situation der Firma verschlechtert hatte, entsprachen die Ehefrau des Beklagten und zwei weitere Mitglieder der Familien H. dem Verlangen der Klägerin nach Kreditsicherheiten, indem sie am 16. Mai 1983 eine selbstschuldnerische Solidar-Bürgschaftserklärung über 1,5 Mio. DM (zzgl. anfallender Zinsen, Spesen und Kosten) unterzeichneten (Bl. 10–11 d.A.). In dem Schreiben vom selben Tag, mit dem die Fa. H. die Bürgschaftserklärung der Klägerin übersandte (Bl. 63 d.A.), wurde abschließend auf „die als Haftungsrahmen für die Bürgschaft unterlegte Teilvermögensaufstellung” hingewiesen, die der Klägerin mit dem Testat des Steuerberaters vom 11. Mai 1983 (Bl. 57–59 d.A.) bereits zugegangen war. Die Klägerin bestätigte durch Schreiben vom 18. Mai 1983 (Bl. 64 d.A.) gegenüber allen drei Bürgen unter Übersendung einer Fotokopie der Solidar-Bürgschaft deren Übernahme mit dem Zusatz:
„Sie ist keinerseits von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht worden, welche sich nicht ausdrücklich aus der Solidar-Bürgschaftserklärung ergeben”.
Am 24. Mai 1983 erteilten die drei Bürgen der Klägerin eine Negativerklärung (Bl. 65 d.A.), in der sie sich u. a. verpflichteten, den in der Teilvermögensaufstellung angegebenen Grundbesitz ohne Einverständnis der Klägerin nicht zu veräußern oder über die angegebenen Belastungen hinaus zu belasten.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1983 (Bl. 66–67 d.A.) eröffnete die Fa. H. der Klägerin „Solidarbürgschaft und Kreditgewährung bedürften einer Präzision hinsichtlich der Haftbasis”. In der Aussprache vom 10. Mai 1983 sei „klargestellt worden, daß die Bürgschaft sich auf diejenige Position der Teilvermögensaufstellung stützen soll, die wir ihnen auf Ihren Wunsch, testiert durch den Steuerberater W., daraufhin übergeben haben”. Die Klägerin wurde „um einen entsprechenden Zusatz zum Text der Bürgschaft gebeten”. Die Klägerin verwies in ihrem Antwortschreiben vom 15. Juli 1983 (Bl. 68 d.A.) nochmals darauf, daß die Solidarbürgschaft „von keinerlei Bedingungen abhängig gemacht worden sei, welche sich nicht ausdrücklich aus der Bürgschaftsurkunde ergeben”.
Laut Klagevorbringen aus Entgegenkommen wurde im Anschluß an eine Besprechung vom 16. August 1983 der Bürgin E. H. geb. H., durch Schreiben der Klägerin vom 30. August 1983 bestätigt, daß die Bürgschaftshaftung „für Ihren Teil auf das in Ihrem Eigentum befindliche Grundvermögen gemäß der (o.a.) Teilvermögensaufstellung beschränkt sei” (Bl. 69 d.A.). Die Ehefrau des Beklagten, die Solidarbürgin E. H. geb. M. (im folgenden: Ehefrau), forderte daraufhin durch Schreiben vom 8. September 1983 (Bl. 70 d.A.) eine gleichlautende Haftungsbeschränkungsbestätigung für ihre Solidarbürgschaft vom 16. Mai 1983. Sie habe diese Bürgschaftserklärung nur vorbehaltlich der im Übersendungsschreiben vom gleichen Tage „genannten Wirkungseinschränkung unterzeichnet”, also begrenzt auf den Haftungsrahmen der Teilvermögensaufstellung.
Mit Schreiben vom 22. September 1983 wies die Klägerin die Darstellung der Ehefrau mit dem Bemerken zurück, deren Bürgschaftserklärung entspreche den vor Kreditgewährung mit der Fa. H. getroffenen Absprachen. Sie wies die Ehefrau „nochmals darauf hin, daß außer der Haftungseingrenzung für Frau El. H. geb. H. die Solidar-Bürgschaft unverändert ohne jede Bedingung, welche sich nicht ausdrücklich aus der Erklärung ergibt, uns als Sicherheit für die Kreditgewährung an die Firma H. dient” (Bl. 72 d.A.).
Am 19. Mai 1984 bestellte die Ehefrau des Beklagten diesem an ihrem 1–410 m² großen Wohnhausgrundstück in B. …, ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnu...