Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Gesellschafters in der "Krise" vor Insolvenz (GmbH)

 

Normenkette

GmbHG § 32a Abs. 1, §§ 2, 32b S. 1; InsO § 135 Nr. 2; ZPO § 288 Abs. 1, § 290

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen 7 HK.O 75/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Trier vom 3.7.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.378,34 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 28.3.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/30 und dem Beklagten zu 29/30 auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das LG hat den Beklagten als Mehrheitsgesellschafter der in Insolvenz befindlichen Firma ... GmbH durch Urteil vom 3.7.2003 unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Erstattung von Zahlungen der Gemeinschuldnerin verpflichtet, die diese in der Krise, teils in anfechtbarer Weise nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 32a Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 135 Nr. 2 InsO, im Übrigen unter Befreiung des Beklagten von der Haftung für eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfen nach § 32b S. 1, 2 GmbHG an ihre Gläubiger geleistet hatte.

Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden verwiesen.

II. Die Berufung des Beklagten hat nur einen geringen Teilerfolg.

Dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ... GmbH steht ein Anspruch auf Rückzahlung der von dem Beklagten in anfechtbarer Weise erlangen Zahlungen aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin und auf Erstattung von Leistungen, die zur Befreiung von für die Schuldnerin übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen geführt haben, überwiegend zu.

Soweit die Klage auf Rückzahlung eines dem Beklagten am 31.10.2001 gewährten Betrages von 1.173,06 Euro gerichtet ist, folgt die Verpflichtung aus den Vorschriften über die Anfechtung nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., 143 Abs. 1 S. 1 InsO.

Der Beklagte hat die dieser (Teil)Forderung zugrunde liegenden Tatsachen in erster Instanz nicht bestritten, sondern mit Schriftsatz vom 28.5.2003 (Bl. 45 d.A.) wörtlich ausgeführt: "Es ist schlicht falsch, dass sich der Beklagte diesen Betrag von der Gemeinschuldnerin in Kenntnis des von ihm selbst gestellten Insolvenzantrages auf sein Konto auszahlen ließ."

Der Beklagte hat somit den tatsächlichen Umstand der Auszahlung eines Betrages von 1.173,06 Euro an sich im Sinne eines gerichtlichen Geständnisses nach § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden.

Er war an dieses im ersten Rechtzug gegebene Geständnis gebunden. Die sich hieraus ergebenden prozessualen Wirkungen konnte er nur durch einen Widerruf gem. § 290 ZPO beseitigen. Dies aber würde voraussetzen, dass der Beklagte hätte beweisen können, dass die zugestandenen Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen und durch einen Irrtum veranlasst wurden.

Zumindest an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall.

Zwar hat der Beklagte erstmals in der Berufung unter Beweisantritt vorgetragen, die in Rede stehende Zahlung sei auf ein Konto der Firma W. erfolgt. Dieses im Übrigen nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätete Vorbringen des Beklagten lässt jedoch keine Umstände erkennen, die die Annahme eines Irrtums in Bezug auf die zugestandenen Tatsachen rechtfertigen könnten.

Der Kläger hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.173,06 Euro auf den Inhalt einer mit der Klageschrift als Anlage K3 (Bl. 12 d.A.) vorgelegten Urkunde gestützt, aus der die Bankleitzahl und die dem Beklagten zugeordnete Kontonummer hervorgingen.

Da nicht anzunehmen ist und sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beklagte die Nummer seiner eigenen Kontoverbindung nicht kannte, ist auszuschließen, dass das Geständnis in erster Instanz auf einem Irrtum beruhte.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nach § 290 ZPO sind nach alledem nicht gegeben.

In Bezug auf die im Zeitr...

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