Leitsatz (amtlich)

Ein in entspr. Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG für eine GmbH gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator kann in Anwendung des § 66 Abs. 3 S. 1 GmbHG abberufen werden.

Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung eines Nachtragsliquidators.

Über die Festsetzung des Geschäftswerts einer Beschwerde im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet die Kammer für Handelssachen in der Besetzung mit drei Mitgliedern, nicht dagegen der Vorsitzende allein.

 

Normenkette

AktG § 273 Abs. 4-5; FGG §§ 22, 29, 145-146, 148; GmbHG § 66 Abs. 3; KostO § 31

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 13.09.2002; Aktenzeichen 89 T 16/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 2.10.2002 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 13.9.2002 – 89 T 16/02 – wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens sowie die den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

1. Im Handelsregister war seit dem 29.3.1985 unter HR B … die Firma J. Wohn- und Gewerbebau GmbH eingetragen. Am 21.1.1986 erfolgte von Amts wegen die Eintragung der Löschung dieser Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit in das Handelsregister. Durch Beschl. v. 13.3.1986 (Bl. 28 d.GA.) ist der Beteiligte zu 1) zum Nachtragsliquidator der gelöschten Firma mit dem Aufgabenbereich „Abwicklungsmaßnahmen für die gelöschte GmbH” bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6.8.1986 (Bl. 34 d.GA.) hat die Notarin Dr. L. beantragt, die Abberufung des Beteiligten zu 1) als Liquidator, die Fortsetzung der Gesellschaft, die Änderung der Firma in „W. Wohn- und Gewerbebau GmbH” sowie die Bestellung des Beteiligten zu 1) als Geschäftsführer in das Handelsregister einzutragen. Entsprechende Eintragungen sind am 8.9.1986 vorgenommen worden.

Nachdem durch Beschluss des AG Köln vom 15.10.1993 – 73 N 490/92 – (Bl. 97 d.GA.) zunächst die Eröffnung des Konkursverfahrens gem. § 107 KO abgewiesen und durch Beschl. v. 29.11.1994 – 73 N 7/94 – (Bl. 114 d.GA.) das Konkursverfahren gem. § 204 KO mangels einer die weiteren Verfahrenskosten deckenden Massen eingestellt worden ist, hat das Registergericht unter dem 22.5.1995 die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit in das Handelsregister eingetragen. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau vom 12.6.1995 hat das Registergericht mit einem nicht näher begründeten Beschl. v. selben Tage (Bl. 123 d.GA.) die Nachtragsliquidation angeordnet und den Beteiligten zu 1) zum Nachtragsliquidator bestellt.

Mit Schriftsätzen vom 23.2.1999 (Bl. 135 ff. d.GA.), 18.4.1999 (Bl. 139 ff. d.GA.), 18.8.1999 (Bl. 143 ff. d.GA.), 26.3.2002 (Bl. 151 ff. d.GA.) und 22.7.2002 (Bl. 157 ff. d. GA.) haben der Beteiligten zu 2) bzw. der Beteiligte zu 3) die Abberufung des Beteiligten zu 1) als Nachtragsliquidator beantragt. Seit dem Jahre 1999 hat das Registergericht bei dem Beteiligten zu 1) wiederholt angefragt, ob die Nachtragsliquidation zwischenzeitlich beendet sei oder welche Aktivitäten noch erfolgten. Nachdem die Anfragen unbeantwortet geblieben sind, hat das AG mit Beschl. v. 21.8.2002 (Bl. 164 d.GA.) den Beteiligten zu 1) als Nachtragsliquidator abberufen. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln v. 3.7.2001 – 16 Wx 58/01) ausgeführt, der Beteiligte zu 1) sei geschäftsunfähig und nicht in der Lage das Amt eines Nachtragsliquidators weiter auszuüben. Ferner bestehe für eine Fortführung der Nachtragsliquidation durch den Beteiligten zu 1) keinen Anlass, weil dieser trotz Aufforderung des Gerichts nicht geantwortet und dargelegt habe, dass überhaupt noch Liquidationstätigkeiten ausgeübt werden.

Diese nicht zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 31.8.2002 (Bl. 165 ff. d.GA.) unter anderem mit der Begründung angegriffen, es „bedürfe einer Nachtragsliquidation um ihn und seine Familie zu schützen”. Durch Beschl. v. 13.9.2002 – 89 T 16/02 – hat die Kammer für Handelssachen des LG diese Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese am 18.9.2002 (Bl. 183 d.GA.) zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der am 2.10.2002 per Fax bei Gericht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde vom selben Tage (Bl. 186 d.GA.). Er rügt, das LG habe zu Unrecht seine Geschäftsunfähigkeit angenommen. Die Tätigkeit als Nachtragsliquidator sei noch nicht beendet. Der GmbH stünden noch „etliche Forderungen zu, die er einzutreiben versuche”.

2. a) Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig; sie ist insb. in rechter Frist erhoben worden (§§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). Statthaft ist hier gem. § 29 Abs. 2 FGG die fristgebundene sofortige weitere Beschwerde, da gegen die Entscheidung des AG die sofortige Beschwerde (§§ 148 Abs. 1 i.V.m. §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 2 S. 1 FGG bzw. § 273 Abs. 5 AktG entspr.) gegeben ist (vgl. KG NJW 1957, 1722 [1723] zu § 2 Abs. 3 LöschG a.F.; OLG Düsseldorf v. 22.7.1998 – 3 Wx 202/98, OLGReport Düsseldorf 1999, ...

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