Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 89 O 33/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.02.2017 - 89 O 33/16 -, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.02.2017 mitgeteilt, dass ihr alleiniger Vorstandsvorsitzender ("Präsident") verstorben sei und beantragt, den Rechtsstreit nach § 246 ZPO "zu unterbrechen". Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 hat sie ausweislich des Protokolls den "schriftsätzlich vorgebrachten Antrag auf Vertagung" "erneuert". Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beschlossen, dass eine Vertagung des Rechtsstreits nicht stattfinde, woraufhin die Beklagte Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt hat. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.02.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Beschwerde als sofortige Beschwerde als zulässig angesehen, ihr nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Entscheidungen des Gerichts über die Aufhebung und Verlegung von Terminen sind zwar gemäß § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich sowohl für Entscheidungen, durch die Terminsverlegungsanträgen stattgegeben wird, als auch - wie hier - für solche Anträge zurückweisende Verfügungen und Beschlüsse (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 227, Rn. 28). In Fällen, in denen das Gericht der Sachbehandlung Fortgang gibt, kommt aber eine analoge Anwendung des § 252 ZPO in Betracht, wenn das Verfahren entgegen einem Ruhens- oder Aussetzungsgesuch der Partei fortgesetzt wird (vgl. OLG München NJW-RR 1989, 64; OLG München, BB 2005, 2436; dahingehend wohl auch OLG Brandenburg, MDR 2009, 406). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.02.2017 Aussetzung nach § 246 ZPO beantragt. Über diesen Antrag hat das Landgericht zwar nicht (ausdrücklich) förmlich entschieden. Es hat indes durch Ablehnung des Terminsverlegungsantrags und Bestimmung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es dem Gesuch um Aussetzung des Verfahrens nicht entsprechen will. Dies wird auch durch die durch Bezugnahme im Nichtabhilfebeschluss angeführte Begründung, nämlich dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, dass sich aus dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Handelsregisterauszug Oberwallis ergebe, dass eine Vertretung der Beklagten sichergestellt sein dürfte und eine Unterbrechung nach § 246 ZPO derzeit nicht angenommen werden könne, dokumentiert.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags zu Recht erfolgte. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Aussetzung nach § 246 ZPO derzeit nicht in Betracht kommt. Aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug Oberwallis (Anlage K 1, Bl. 8 ff. GA) folgt, dass neben dem verstorbenen Präsidenten M Herr T als Vizepräsident mittels "Kollektivunterschrift zu zweien" sowie genannte weitere Mitglieder mittels "Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten" zeichnungsbefugt sind. Die organschaftliche Vertretung bei der Beklagten ist gewahrt und der Tod des Präsidenten für den Fortgang des Verfahrens bedeutungslos, weil die Beklagte seit Erhebung der Klage durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; entsprechend §§ 241 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO wird das Verfahren durch den Wegfall eines organschaftlichen Vertreters auch nicht unterbrochen (vgl. BGH NJW 2008, 2441 f., für den Wechsel der organschaftlichen Vertretung). Mit dem Landgericht ist damit von einer Sicherstelllung der Vertretung der Beklagten trotz des Todes des Herrn M auszugehen. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegen getreten.
III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert: 8.400,00 EUR (1/5 des Streitwertes in der Hauptsache, vgl. Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rdn. 1494)
Fundstellen
Dokument-Index HI11365788 |