Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 227 F 382/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17.4.2015 - 227 F 382/14 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 41.164,72 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin 45 % und der Antragsgegner 55 %.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 15 % und der Antragsgegner 85 %.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute, welche um die Höhe des in der Ehe erzielten Zugewinns streiten.
Die Eheschließung der Antragstellerin, geb. 1955, und des Antragsgegners, geb. 1952, erfolgte am 8.9.1989. Aus der Ehe ist die am 29.1.1991 geborene Tochter L hervorgegangen.
Die Antragstellerin, die nach Abschluss der Höheren Handelsschule ohne Berufsausbildung bei der Fa. K GmbH & CoKG arbeitete und dort 10 Jahre, zuletzt als Abteilungsleiterin, beschäftigt war, nahm nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 1985 ab Herbst 1986 ein Studium zur Produktdesignerin auf. Während der Ehe ging die Antragstellerin einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Sie kümmerte sich um die Haushaltsführung, erzog und versorgte das gemeinsame Kind und brachte das vor der Ehe begonnenes Design-Studium im Jahr 1997 erfolgreich zum Abschluss. Seit 2008 bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente, welche sich aktuell auf ca. 657,00 Euro monatlich beläuft.
Der Antragsgegner ist niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psychoanalyse. Seit 1986 praktizierte er in eigener Praxis. Die eheliche Immobilie "T 7" in B hatte der Antragsgegner etwa zwei Jahre vor der Eheschließung zu einem Preis von 500.000,00 DM zu Alleineigentum erworben. Der Kaufpreis wurde in voller Höhe fremdfinanziert. Der Kredit wurde durch Eintragung einer Grundschuld dinglich gesichert.
Am 25.8.1989 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehevertrag, mit dem u.a. der Zugewinn im Falle der Scheidung modifiziert wurde. Unter Ziffer I.1.a) wurde vereinbart, dass betriebliches Vermögen einschließlich der entsprechenden Verbindlichkeiten weder im Anfangs- noch im Endvermögen der Beteiligten in Ansatz gebracht werden sollte. Es wurde ausdrücklich bestimmt, dass hiervon insbesondere die von dem Antragsgegner geführte Arztpraxis einschließlich der gesamten Einrichtung und eines etwaigen Goodwills erfasst würde. Unter Ziffer I.1.c) wurde die Regelung getroffen, dass der Verkehrswert des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Hausgrundstück "T 7" bei der Ermittlung des Endvermögens nur zur Hälfte angesetzt werden soll, "wobei die auf diesem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen - aus welchem Grunde die Belastungen auch erfolgt sein sollten - abzuziehen sind; ...". Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des notariellen Vertrages vom 25.8.1989, UR-Nr. 997/V/1989, (GA Bl. 5 ff.) verwiesen.
Die Trennung der Eheleute erfolgte im Jahr 2005. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.6.2011 - 227 F 230/06 - wurde die Ehe geschieden, der Versorgungsausgleich für den ehezeitlichen Zeitraum 1.9.1989 bis 30.6.2006 durchgeführt, die Folgesache nachehelicher Unterhalt geregelt sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen, die eheliche Immobilie zu räumen. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 12.11.2011 rechtskräftig.
Auf die Beschwerde beider Beteiligten zur Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners wurde der Antragsgegner durch Senatsbeschluss vom 16.5.2012 jsjs 10 UF 134/11 - zur Zahlung von nachehelichem Krankheitsunterhalt von zuletzt 1.052,00 Euro als Elementarunterhalt und 275,00 Euro als Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet. Mit Senatsbeschluss vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - wurde diese Verpflichtung dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Krankheitsunterhalts von zuletzt 1.708,00 Euro als Elementarunterhalt und 275,00 Euro als Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet wurde. In einem weiteren Abänderungsverfahren auf Antrag des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 10 UF 141/15 die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners März 2015 stufenweise herabgesetzt und teilweise befristet.
Im Versorgungsausgleich wurden Anwartschaften des Antragsgegners bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung in Höhe von 354,48 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin übertragen, aus denen jedoch keine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Über weitere im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Altersvorsorgeanwarts...