Leitsatz (amtlich)
Das Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gem. § 475 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand hat. Die Einsichtnahme in andere Akten ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter des § 475 StPO regelmäßig nicht vereinbar.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 10.09.2014, zu der der Beschwerdeführer rechtliches Gehör erhalten hat, die Verwerfung der Beschwerde beantragt und zur Begründung folgendes ausgeführt:
"I.
Die Angeklagten sind von der Staatsanwaltschaft K. mit Anklageschriften vom 11.11.2011 und vom 26.01.2012 wegen Untreuehandlungen zum Nachteil des Bankhauses ...., zu denen der weitere Mitangeklagte ... Beihilfe geleistet haben soll, angeklagt. Die 16. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K. hat die mit Beschluss vom 02.11.2012 verbundenen Anklagen mit Beschluss vom 09.07.2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 23.04.2013 hat die Kammer die weitere Anklage vom 20.02.2013 hinzuverbunden und mit Beschluss vom 08.05.2013 auch insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen. Die am 20.06.2013 begonnene Hauptverhandlung dauert derzeit noch an.
Der Beschwerdeführer ist der Insolvenzverwalter der A.AG. Bereits in dem (Ursprungs-)Ermittlungsverfahren ..., aus dem die oben näher bezeichneten Verfahren zwecks Anklageerhebung ausgetrennt worden sind, hat er zahlreiche Anträge auf Akteneinsicht gestellt, die von der Staatsanwaltschaft Köln nach Anhörung der Betroffenen allesamt abgelehnt worden sind.
Am 19.08.2013 hat der Beschwerdeführer bei der 16. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K. Antrag auf Akteneinsicht sowie Einsichtnahme in bestimmte Beweismittel, die er genau bezeichnet hat, gestellt, den er sowohl auf § 406e StPO als auch auf § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützt hat.
Das Landgericht hat den Verteidigern der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesuch gegeben, welches zurückzuweisen diese beantragt haben, und sodann mit Verfügung der Vorsitzenden der 16. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 17.03.2014 den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt.
Der hiergegen von dem Insolvenzverwalter der A.AG am 16.06.2014 erhobenen und mit Schriftsatz vom 04.08.2014 weiter begründeten Beschwerde hat die Kammer durch Verfügung der Vorsitzenden vom 20.06.2014 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 304 Abs. 1 und Abs. 2, 305 S. 2 StPO statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken.
In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob der Insolvenzverwalter als Verletzter im Sinne von § 406e Abs. 1 StPO anzusehen ist (zutreffend ablehnend: OLG Frankfurt, NJW 1996, 1484; OLG Hamm, NStZ-RR, 1996, 11; OLG Jena, NStZ 2012, 350; offen gelassen von: LG Hildesheim, Beschluss vom 26. März 2007 - 25 Qs 17/06 -, [...]), denn unter keinem Gesichtspunkt kann ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in Akten und Beweismittel festgestellt werden.
Die Erteilung von Akteneinsicht sowohl an den Verletzten nach § 406e StPO oder an Dritte gem. § 475 StPO erfordert zunächst, dass der Antragsteller die Tatsachen schlüssig und substantiiert vortragen muss, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ergibt (LG Frankfurt a.M., StV 2003, 495; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2000, 349; ein Fall des § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO liegt erkennbar nicht vor). Zu beachten ist dabei jedoch, dass an die Pflicht zur Substantiierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da eine konkretisierende Darstellung dem Antragsteller regelmäßig ohne die Kenntnisse aus den Akten, in die er Einsicht begehrt, gerade nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG gemäß § 80 Abs. 1 InsO gesetzlich unter anderem verpflichtet, zur Mehrung der Masse Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse zu prüfen sowie ferner Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus anfechtbaren Rechtshandlungen zu verfolgen. Es ist anerkannt, dass die Prüfung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere insolvenzrechtlicher Ansprüche gegen einen Beschuldigten, ein berechtigtes Interesse für die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsakten darstellt, soweit es nach dem Vorbringen des Gesuchstellers und dem dem Gericht vorliegenden Akteninhalt möglich erscheint, das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche anhand der Akten verifizieren zu können (vgl. LG Düsseldorf, wistra 2003, 239f.; LG Regensburg, NJW 2004, 530, 531; LG Hildesheim, NJW 2001, 531).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die vorliegende Sachverhaltskonstellation sich anders darstellt als die in den zuvor zitierten Entscheidungen. Während in jenen der die Akteneinsicht Begehrende der Insolvenzverwalter derje...