Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 31.07.2001; Aktenzeichen 2 T 74/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 19. September 2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 31. Juli 2001 – 2 T 74/01 – wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
Das Finanzamt M. hatte gegen den Schuldner wegen rückständiger Steuern einen Insolvenzantrag gestellt. Im Anhörungsverfahren äußerte der Schuldner sich nicht. Am 31.10.2000 erließ das Amtsgericht Essen einen Beweisbeschluss, in welchem es den späteren Treuhänder als Sachverständigen mit der Feststellung beauftragte, ob der Schuldner zahlungsunfähig und ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei.
In seinen Zwischenberichten vom 05.12. und 12.12.2000 wies der Sachverständige darauf hin, dass der Schuldner nach seinen Angaben über beträchtliches Auslandsvermögen verfüge, es liege jedoch lediglich ein Depot-Auszug der DG-Bank L. vor, der per 31. Dezember 1998 ein Wertpapierguthaben von 231.000,00 DM ausweise. Dieser veraltete Nachweis könne nicht zur Grundlage des Gutachtens gemacht werden.
In seiner abschließenden Stellungnahme vom 11.01.2001 regte der Gutachter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Er begründete dies damit, dass von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen sei. Inlandsvermögen sei offensichtlich nicht vorhanden. Über das Auslandsvermögen habe der Schuldner trotz Aufforderung keinen aktuellen Nachweis erbracht; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der früher vorhandene Wertpapierbestand ganz oder teilweise veräußert worden sei.
Mit Beschluss vom 17.01.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den bisherigen Gutachter zum Treuhänder gemäß § 313 InsO bestellt. Zugleich hat es Termin zur ersten Gläubigerversammlung bestimmt. Der Schuldner legte gegen diesen Beschluss rechtzeitig sofortige Beschwerde ein unter Beifügung einer Vermögensübersicht der ausländischen Bank, welche für den 28.08.2000 ein Gesamtvermögen von 448.885,02 DM auswies.
Der Treuhänder hatte mittlerweile ein Gläubigerverzeichnis erstellt und den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern und der DG-Bank L. S.A. als Drittschuldnerin zugestellt. Anschließend hatte er Kontakt mit der DG-Bank aufgenommen und von dort die Auskunft erhalten, dass das Vermögen des Schuldners unter Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten und Zinsschulden gegenüber derselben Bank sich per 23.01.2001 auf einen Betrag von 157.089,00 Euro belaufe. Dies teilte er unter Beifügung der schriftlichen Auskunft der Bank dem Amtsgericht mit Schreiben vom 26.01.2001 mit.
Durch Beschluss vom 26.01.2001 hob das Amtsgericht daraufhin den Eröffnungsbeschluss vom 17.01.2001 auf, da der Schuldner nachweislich nicht zahlungsunfähig sei.
Unter dem 02.03.2001 beantragte der Treuhänder die Festsetzung von Vergütung und Auslagen. Dabei gab er als Wert der Insolvenzmasse den von der DG-Bank L. mitgeteilten Betrag der effektiven Eigenmittel des Schuldners per 23.01.2001 in Höhe von umgerechnet 307.239,85 DM an und berechnete die Vergütung mit 15% dieses Betrages, mithin 46.085,98 DM. Hinsichtlich seiner Auslagen wählte er gemäß § 8 Abs. 3 InsO eine Pauschale, die er lediglich in Höhe von 250,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt mithin 290,00 DM geltend machte.
Mit Beschluss vom 7.3.2001 hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagen des Treuhänders antragsgemäß auf insgesamt 53.749,74 DM einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 15.03.2001 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit am 27.03.2001 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage sofortige Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung u.a. ausgeführt, dass der Treuhänder bzw. dessen Bevollmächtigter für das Verfahren praktisch keine Arbeit zu leisten gehabt hätten.
Durch Beschluss vom 31.7.2001 hat das Landgericht den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts auf die sofortige Beschwerde des Schuldners abgeändert und die Vergütung und Auslagen des Treuhänders wie folgt festgesetzt:
Vergütung |
2.500,00 DM |
Auslagen |
250,00 DM |
Zwischensumme |
2.750,00 DM |
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer |
440,00 DM |
Endbetrag |
3.190,00 DM |
Das Landgericht hat dazu u.a. ausgeführt, die Höhe der Vergütung des Treuhänders bemesse sich nach § 13 Abs. 1 InsVV. Danach erhalte der Treuhänder in der Regel 15 % der Insolvenzmasse, mindestens jedoch 500,00 DM. Hier lägen indes Abweichungen vom Regelfall vor, die eine erhebliche Herabsetzung der Vergütung erforderlich machten. Das Insolvenzverfahren sei vorzeitig beendet worden, und zwar bereits gut eine Woche nach seiner Eröffnung. Damit sei eine in § 13 Abs. 1 InsVV ausdrücklich genannte Voraussetzung für eine Herabsetzung der Vergütung erfüllt. Schließlich habe der Treuhänder während der kurzen Zeit, in welcher der Eröffnungsbeschluss noch nicht aufgehoben gewesen sei, keine umfangreichen Arbeitsleistungen erbracht. Außer ihm selbst sei...