Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenerhebung für Grundbucheintragung von Erben bei unverschuldeter Versäumung der Zweijahresfrist
Leitsatz (amtlich)
Die Gebühr Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG ist nicht zu erheben, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der Zweijahresfrist ist Abs. 1 der Nr. 14110 KV GNotKG nicht entsprechend anzuwenden (Anschluss an Senat, NJW-RR 1999, 1230).
Eingetragener Eigentümer war ursprünglich der Vater der Beteiligten zu 1 und 2, seine Kinder. Nach deren Tod haben die Beteiligten sowie die Ehefrau des Erblassers als gesetzliche Erben keinen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf das jetzige Auffinden einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, nach der die Beteiligten als Erben zu je 1/2-Anteil eingesetzt sind, erst 11 Jahre nach dem Tod des weiterhin im Grundbuch eingetragenen Erblassers gestellt. Für die Eintragung der Erbengemeinschaft stellte des Grundbuchamt den Beteiligten eine Gebühr nach Nr. 14110 KV GNotKG in Rechnung. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit dem Hinweis, gem. § 60 Abs. 4 KostO hätte eine Eintragung innerhalb von zwei nach Tod des Erblassers keine Gebühren ausgelöst. Die jetzige Eintragung könne nicht anders behandelt, da sie wegen des erst jetzt aufgefundenen Testaments ohne Verschulden an der Einhaltung der Zweijahresfrist gehindert gewesen seien.
Normenkette
GNotKG KV Nr. 14110
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Aktenzeichen SG-5384-2) |
Tenor
Die Beschwerden der beiden Beteiligten vom 07.08.2018 gegen den am 26.07.2018 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamtes -
Eschweiler vom 24.07.2018 - SG-5384-2 - werden zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der beiden Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg, weil der Grundbuchrechtspfleger die Erinnerungen gegen den Kostenansatz mit Recht zurückgewiesen hat.
Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Gebühr für die Eintragung der Erben als Eigentümer (Anm. (1) zu Nr. 14110 Anl. 1 zum GNotKG) sind nicht erfüllt, weil der berichtigenden Eintragung hier kein Antrag zugrunde lag, der binnen zwei Jahren nach dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht worden ist. Unmaßgeblich ist, dass der Eintragungsantrag durch eine letztwillige Verfügung veranlasst worden ist, die nach dem Vorbringen der Beschwerde erst elf Jahre nach dem Erbfall aufgefunden worden ist, und der Antrag auf Eintragung der gewillkürten Erben aus diesem Grunde nicht binnen der Frist gestellt werden konnte.
Zu der Vorgängervorschrift der Nr. 14110 Nr. 1 Anl. 1 zum GNotKG, § 60 Abs. 4 KostO, hat der Senat (NJW-RR 1999, 1230 f.) ausgeführt:
"§ 60 Abs. 4 KostO ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Zweijahresfrist für den Eintragungsantrag nicht eingehalten ist. ...
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO ist die Nichterhebung der Gebühr daran geknüpft, daß der Eintragungsantrag binnen 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Hierfür kommt es allein darauf an, daß der Antrag fristgerecht gestellt wird; unerheblich ist, ob er innerhalb dieser Frist auch vollzugsfähig ist (vgl. Senat, JurBüro 1988, 1708, 1709; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 575, 576; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 60, Rn. 14). Die Zweijahresfrist ist eine gesetzliche Ausschlußfrist. Infolgedessen ist für nach Fristablauf eingereichte Eintragungsanträge eine Gebührenbefreiung nicht mehr möglich. Ohne Bedeutung ist, aus welchem Grund die Zweijahresfrist nicht eingehalten worden ist (vgl. z.B. LG Freiburg, Rpfleger 1979, 232; Hartmann, a.a.O., § 60 KostO, Rn. 28).
Für eine erweiternde Auslegung (so Lappe, Anm. zu KostRsp § 60 KostO Nr. 66; abweichend ders. in Korintenberg, a.a.O., § 60, Rn. 52 : 'Kostenerlaß aus Billigkeitsgründen') oder eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO auch auf Fälle objektiver Unmöglichkeit früherer Antragstellung und damit einer unverschuldeten Fristversäumung ist kein Raum.
Eine erweiternde 'verfassungskonforme Auslegung' (vgl. Lappe, Anm. zu KostRsp. § 60 KostO Nr. 66) ist ausgeschlossen in Anbetracht der klaren Formulierung der Vorschrift, die allein auf die Frist zwischen dem Erbfall - nicht der Möglichkeit der Antragstellung - und dem Eintragungsantrag abstellt.
Einer entsprechenden Anwendung auf die vorerwähnte Fallkonstellation steht zwar nicht das 'Analogieverbot im Kostenrecht' entgegen. Dieses besagt, daß Kostenvorschriften als belastende Gesetze nicht zu Lasten des Rechtsunterworfenen erweitert werden dürfen (vgl. Senat, JurBüro 1988, 1708, 1709; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 575, 576); damit ist grundsätzlich eine Analogie zugunsten des Kostenschuldners nicht ausgeschlossen. Gleichwohl dürfte eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO im Streitfall nicht möglich sein.
Sie wäre sachlich nicht veranlaßt. Die Gebührenfreiheit für innerhalb vo...