Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 30. September 2016 wie folgt zusammengefasst:

"Das Bundesamt für Güterverkehr hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.11.2015 wegen Verstoßes gegen die Kopierpflicht der Daten aus dem Massespeicher des Kontrollgeräts gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 Fahrpersonalverordnung, festgestellt am 13.07.2016 in C, eine Geldbuße von 375,- Euro festgesetzt (Bl. 17 ff. VV). Gegen den ihm am 01.12.2015 zugestellten Bußgeldbescheid (Bl. 21 VV) hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2015, eingegangen bei der Verwaltungsbehörde am Folgetag, Einspruch eingelegt (Bl. 22 f. VV.) und diesen mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 21.12.2015 begründet (Bl. 24 ff. VV).

Auf Anfrage des Amtsgerichts Köln hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.03.2016 erklärt, einer Entscheidung des Gerichts über den Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss nicht zu widersprechen, auf eine Begründung des Beschlusses nicht zu verzichten, sowie den Einspruch mit der Unzuständigkeit des Bundesamts für Güterverkehr weiter begründet, zumal es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handele (Bl. 10 ff. d. A.).

Daraufhin hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 18.03.2016 (Bl. 13 f. d. A.) Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und mit Beschluss vom 29.04.2016 (Bl. 17 d. A.) den Betroffenen - auf dessen Antrag (Bl. 21 f. d. A.) - von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden.

Mit Urteil vom 13.05.2016 - 902a OWi 65/16- hat das Amtsgericht Köln gegen den abwesenden Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 8 Abs.1 Nr. 1 lit. a), § 2 Abs. 5 S. 1, 21 Abs.1 Nr. 5 Fahrpersonalverordnung eine Geldbuße in Höhe von 1.775,- Euro festgesetzt (Bl. 29, 30 ff. d.A.).

Gegen dieses dem Verteidiger am 07.06.2016 (Bl. 42 d. A.) zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.06.2016, beim Amtsgericht Köln eingegangen am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 41 f. d.A.) und diese mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 06.07.2016, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 44 ff. d. A.)."

Darauf nimmt der Senat mit folgenden Ergänzungen Bezug:

Das Bundesamt für Güterverkehr hat in dem vorliegend zugrundeliegenden Bußgeldverfahren den Verstoß gegen § 2 Abs. 5 FPersV als Dauerordnungswidrigkeit eingestuft, für die - weil die Verpflichtung während der gesamten grenzüberschreitenden Fahrt bestanden habe - auch ein Begehungsort im Inland begründet und eine Ahndung in Deutschland zulässig sei, §§ 5, 7 OWiG (Bl. 2 BA).

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die folgenden Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist Geschäftsführer in der Fa. G Transport- & Logistik GmbH mit Sitz in der Tstraße 12, A-M.

...

Bei einer Straßenkontrolle am 13.07.2015 um 11.25 Uhr auf der A 9 in Richtung München, Abschnitt 360-Kilometer 3.350, Anschlussstelle C Süd, wurde durch die Verkehrspolizeiinspektion C festgestellt, dass der Download der Kontrolldaten des Massenspeichers des Kontrollgerätes in dem kontrollierten Fahrzeug zuletzt am 25.02.2015 erfolgte.

Das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen (A) Yyyy Y/(A) YyyYY mit einem zul. Gesamtgewicht von 17.990 kg/33.000 kg, geführt von dem Fahrer X, war auf die G Transport- & Logistik GmbH zugelassen."

Zur rechtlichen Würdigung führt das Amtsgericht u.a. Folgendes aus:

"Die Bundesrepublik Deutschland war auch zur Sanktion der auf ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstöße befugt. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. II der VO (EG) Nr. 561/2006.

Aus dem 1. Satz der genannten Vorschrift folgt, dass jeder Mitgliedsstaat die anderen Mitgliedsstaaten respektive deren zuständige Behörden ermächtigt, bei einem Verstoß, der in einem anderen Mitgliedsstaat festgestellt wird, jedoch in einem 3. Mitgliedsstaat begangen wurde, die festgelegten Sanktionen zu verhängen. Daher war das Bundesamt für Güterverkehr als zuständige Ordnungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland befugt, grundsätzlich die Überschreitung der Frist zum Datendownload zu ahnden, auch wenn dieser Datendownload am Firmensitz in Österreich hätte erfolgen müssen."

Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht und beanstandet im Kern, dass das Tatgericht zu Unrecht eine Sanktionsbefugnis deutscher Behörden angenommen habe; eine solche ergebe sich weder aus §§ 5, 7 OWiG noch aus Art. 19 Abs. II der VO (EG) Nr. 561/2006.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet. Sie hat nach Hinweis des Senats eine ergänzende Stellungnahme des Bundesamtes für Güterverkehr eingeholt, zu der dem Verteidiger des Betrof...

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