Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 4 O 149/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Aachen vom 19.5.2004 - 4 O 149/03 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Kfz-Betrieb für Motoren- und Fahrwerkstechnik sowie Tuningarbeiten, nimmt den Beklagten, ihren früheren Steuerberater, auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf Freistellung von Steuerforderungen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Mai 1996 erweiterte die Klägerin ihre Betriebstätigkeit auf den Verkauf von Propangas, das Kunden mit Wohnmobilen zur Beheizung der Fahrzeuge benötigten. Nachdem sie das Gas zunächst von inländischen Lieferanten bezogen hatte, erfuhren ihre Geschäftsführer Ende 1996, dass Propangas in den Niederlanden deutlich günstiger eingekauft werden konnte. In der Folgezeit bis zum Jahre 2000 erwarb die Klägerin in den Niederlanden Propangasflaschen, die sodann in ihrem Betrieb an Kunden weiterveräußert wurden. Sie beantragte keine Erlaubnis i.S.v. § 12 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und führte keine Mineralölsteuer ab. Der Beklagte als seinerzeit für die Klägerin tätiger steuerlicher Berater verbuchte das bezogene Gas als "Verbrauchsmaterial und Betriebsstoffe".
Nachdem im Jahre 2000 ein Fahrzeug der Klägerin mit in den Niederlanden erworbenen Propangasflaschen kontrolliert worden war, wurde gegen die Klägerin bzw. ihre beiden damaligen Geschäftsführer ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Am 15.8.2000 fand eine Durchsuchung der Betriebsräume der Klägerin durch Beamte der Zollfahndung statt. Unter dem 27.11.2000 erteilte das Hauptzollamt B. der Klägerin einen Steuerbescheid über Mineralölsteuer i.H.v. 114.718,91 DM (58.654,85 EUR) für den Bezug von 109 Sendungen von Propangas aus den Niederlanden in der Zeit vom 4.11.1997 bis 26.7.2000; wegen der Einzelheiten des Bescheids wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 7 f. GA) Bezug genommen. Die Klägerin legte hiergegen durch ihren neuen Steuerberater Einspruch ein, den sie trotz entsprechender Fristsetzung seitens der Finanzverwaltung nicht begründete. Mit Bescheid des Hauptzollamts B. vom 25.4.2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen; wegen der Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf deren zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 11 ff. GA) verwiesen.
Das gegen die beiden früheren Geschäftsführer der Klägerin eingeleitete Steuerstrafverfahren wurde in der Folgezeit eingestellt und statt dessen ein Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung eingeleitet. Gegen die insoweit unter dem 11.12.2001 vom Hauptzollamt B. erlassenen Bußgeldbescheide legten die Geschäftsführer durch ihre Verteidiger Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 3.2.2003 stellte das AG Aachen das Verfahren gegen beide Geschäftsführer gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein. Die Klägerin beglich die angefallenen Verteidigerkosten und zahlte insoweit für die Verteidigung des früheren Geschäftsführers H. 1.392,30 EUR netto und bezüglich des früheren Geschäftsführers L. 1.566,10 EUR netto. An ihren neuen Steuerberater leistete sie für dessen Tätigkeit im Rahmen der Außenprüfung durch das Hauptzollamt B. sowie für die Formulierung eines Stundungs- und Erlassantrags 906,50 EUR. Auf die vom Hauptzollamt festgesetzten Steuern zahlte sie bis einschließlich März 2003 insgesamt 4.840,32 EUR und bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LG weitere 650 EUR.
Die Klägerin, die im Rahmen des Freistellungsantrags neben den von ihr auf die Steuerschuld gezahlten Beträgen einen weiteren Betrag von 3.541,76 DM (1.810,87 EUR) als den Steuerbetrag in Abzug bringt, der auch im Falle ordnungsgemäßer Beratung durch den Beklagten und Beantragung einer Erlaubnis gem. § 12 MinöStG angefallen wäre, hat behauptet, sich bereits Anfang 1997 bei dem Beklagten erkundigt zu haben, ob es hinsichtlich des Bezugs von Propangas aus den Niederlanden irgendwelche steuerlichen Auflagen oder Besonderheiten gebe. Der Beklagte habe daraufhin erklärt, es seien keine Besonderheiten zu beachten, lediglich müssten die Einkaufsrechnungen in DM ausgestellt und es müsste die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben sein. Auch bei späteren Gelegenheiten, insb. einem weiteren Gespräch mit dem Beklagten im Februar 2000 habe es keine anders lautenden Mitteilungen gegeben.
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 9.355,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.6.2003 zu zahlen sowie die Klägerin von Forderungen auf Zahlung von Mineralölsteuer aus dem Bescheid des Hauptzollamts B. vom 27.11.2000 i.H.v. 51.353,65 EUR freizustellen. Es hat die S...