Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 13.12.2007; Aktenzeichen 2 O 621/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 621/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Halbbruders E. K.. Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung zunächst keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben hatte, erging unter dem 28.06.2004 ein erster Erbschaftsteuerbescheid, mit dem das zuständige Finanzamt L. auf der Grundlage einer Schätzung eine Steuer in Höhe von 333.558,00 EUR festsetzte. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens erstellte die Beklagte auftragsgemäß am 18.08.2004 eine Erbschaftsteuererklärung, auf die am 28.09.2004 ein Erbschaftsteuerbescheid über nur noch 91.520,00 EUR erging. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; zugleich forderte das Finanzamt die Klägerin zu näherem Vortrag nebst Nachweisen auf.
Nachdem die Klägerin schon zuvor im Oktober 2004 vergeblich zur Vorlage weiterer Unterlagen zum Wert der ererbten Immobilie F-Straße X aufgefordert worden war, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2005 mit, dass in Kürze eine Einspruchsentscheidung ergehen werde. Dann könne nur ein Klageverfahren Abhilfe schaffen, sie möge sich dringend melden und geeignete Unterlagen einreichen. Die Klägerin reagierte nicht. Am 26.07.2005 erging die abschließende Einspruchsentscheidung des Finanzamtes, mit der die Erbschaftsteuer entsprechend der im vorangegangenen Bescheid vorbehaltenen Nachprüfung auf nunmehr 242.838,00 EUR festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde der Beklagten als der steuerlichen Vertreterin der Klägerin zugestellt. Die Beklagte sandte den Bescheid nebst Begleitschreiben vom 05.08.2005, in welchem sie auf den Ablauf der Klagefrist am 29.08.2005 hinwies, als Einschreiben an die Klägerin, von der sie annahm, sie wohne im Hotel "Am M.", C-Weg .., ... S.. Dorthin war die Klägerin am 13.12.2003 gezogen, nachdem die geerbte Immobilie in der F-Straße X, in die sie nach dem Tod des Halbbruders zunächst gezogen war, abgebrannt war. Tatsächlich wohnte die Klägerin indes nicht mehr im Hotel, sondern war bereits am 29.10.2004 an die Anschrift "D-Straße ..., ... S." verzogen. Die Klägerin hatte für den Umzug vom Hotel in die D-Straße einen Nachsendeauftrag erteilt, der vom 04.11.2004 bis zum 04.05.2005 gültig war. Das Einschreiben der Beklagten vom 05.08.2005 kam mit dem Vermerk "Empfänger verzogen, Einwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor" zurück. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage der Beklagten unter der Anschrift F-Straße X in L. blieb erfolglos; das Einwohnermeldeamt teilte der Beklagten mit, die Klägerin habe die Wohnung ohne Abmeldung verlassen und der derzeitige Aufenthalt sei nicht bekannt. Auch eine Einwohnermeldeamtsanfrage des Rechtsanwalts J. I aus G., den die Beklagte wegen offener Honorarforderungen gegen die Klägerin eingeschaltet hatte, führte bis zum Ablauf der Klagefrist zu keinem Ergebnis. Dieser mahnte jedoch unter dem 09.09.2005 die Klägerin unter der Adresse D-Straße XY in S., die er bis dahin ermittelt hatte.
Im November 2005 meldete die Klägerin sich bei der Beklagten, weil ihr eine Pfändungsverfügung des Finanzamts zugestellt worden war. Die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, erhob finanzgerichtliche Klage gegen den Erbschaftsteuer-Bescheid und beantragte Wiedereinsetzung. Das Finanzgericht lehnte die beantragte Wiedereinsetzung ab und wies die Klage ab.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei über ihr Mobiltelefon stets erreichbar gewesen. Sie habe sich auch jeweils ordnungsgemäß ab- und angemeldet. Zudem habe sie dem Geschäftsführer T. der Beklagten den Wohnungswechsel vom Hotel im C-Weg in die D-Straße ausdrücklich angezeigt. Die Klägerin behauptet zudem, bei fristgerechter Klageerhebung wäre der Erbschaftsteuer-Bescheid geändert worden und die Steuerlast um den Betrag von 213.445,00 EUR reduziert worden.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei auch bei Unerreichbarkeit der Klägerin jedenfalls verpflichtet gewesen, fristwahrend Klage beim Finanzgericht zu erheben.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 213.445,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, und zwar
a.
erstrangig in Höhe von 41.407,86 EUR nebst 6,8116 EUR Tageszinsen ab dem 27.03.2007 nebst 27,95 EUR Zustellkosten des Gerichtsvollziehers M. H. an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf deren Konto L.- Bank eG Nr. ...1 BLZ ...2 auf den der...