nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzrecht. Räumungspflicht des Konkursverwalters des Mieters bei Kündigung vor Konkurseröffnung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Mieter bei vor Konkurseröffnung beendetem Mietvertragsverhältnis seiner Rückgabepflicht nicht nachgekommen, so ist sowohl der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB als auch der schuldrechtliche Rückgabeanspruch nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich im Wege der Aussonderung geltend zu machen.
2. Voraussetzung dafür ist, dass ein Aussonderungsanspruch überhaupt besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentum und Besitz an den zu räumenden Gegenständen (hier: wertloses Recyclingmaterial) bereits aufgegeben worden war (§ 959 BGB) oder wenn es sich um völlig wertloses Material handelt, dessen Beseitigung einen ganz erheblichen Kostenfaktor darstellt.
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 24.11.1999; Aktenzeichen 4 O 304/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.11.1999 – 4 O 304/99 – abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Kreditbürgen zugelassenen Bankinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin vermietete mit Vertrag vom 06.11.1995 (Bl. 7, 8 d. GA) Herrn W. C., Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Firma „G. Recycling W. C.” (im folgenden kurz „Firma C.” genannt), zu Lagerungszwecken die auf dem ehemaligen Kasernengelände „C. P.” in A.-B. gelegene Halle 23. Die Höhe des Nutzungsentgelts betrug 1.200,00 DM monatlich.
Im Sommer 1997 kam die Firma C., die ein Recyclingunternehmen betrieb, mit der Zahlung der Mieten für Juli und August in Rückstand. Kurz darauf – in der Nacht vom 22. zum 23.09.1997 – brach auf dem ehemaligen Kasernengelände ein Brand aus, bei dem unter anderem die Halle 23 und das darin lagernde Recyclingmaterial (vgl. Abbildungen Bl. 42 bis 45 d. GA) stark beschädigt wurden. Die Beseitigung und Entsorgung des Recyclingmaterials kostet ca. 300.000,00 DM. Das beschädigte Hallentor hat die Klägerin (später) provisorisch zumauern lassen.
Die Klägerin forderte die Firma C. mit Schreiben vom 15.10.1997 (Bl. 11 d. GA) zur Beseitigung aller Brandreste auf und kündigte nach fruchtlosem Ablauf der von ihr gesetzten Frist mit Schreiben vom 31.10.1997 fristlos das Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzuges. Danach forderte sie noch mehrmals die Firma C. (erfolglos) zur Räumung der Halle 23 auf.
Am 01.04.1998 wurde über das Vermögen des Herrn W. C. das Konkursverfahren eröffnet (vgl. Beschluss Bl. 18 d. GA) Zum Konkursverwalter wurde der Beklagte bestellt.
Im Hinblick auf diese neu eingetretene Entwicklung wies die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 08.09.1998 (Bl. 20 d. GA) darauf hin, dass das Nutzungsverhältnis mit dem Gemeinschuldner am 31.10.1997 fristlos gekündigt worden sei, die Rückgabe der Mietsache jedoch immer noch nicht erfolgt sei und die Schlüssel zum Mietobjekt immer noch im Besitz der Firma C. seien. Dem Schreiben fügte sie überdies einen Schlüssel für das im Haupttor ausgewechselte Schloss bei. Diesen nebst weiteren 5 Schlüsseln sandte der Beklagte am 6.10.1998 zurück (S. 5 der Klageschrift). Mit weiterem Schreiben vom 11.11.1998 (Bl. 21 d. GA) wies die Klägerin nochmals auf die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses hin und bat den Beklagten, die Halle zu räumen und zurückzugeben. Sie verband dies mit dem Hinweis, dass der Zutritt zur Liegenschaft jederzeit erfolgen könne. Der Beklagte übersandte daraufhin der Klägerin am 15.12.1998 die beiden noch übrigen Schlüssel der Firma C. zur Halle 23 (S. 5 der Klageschrift), was die Klägerin wiederum zum Anlass nahm, ihn mit Schreiben vom 17.12.1998 mit Fristsetzung bis zum 31.12.1998 zur Räumung der Halle aufzufordern. Zugleich teilte sie ihm mit, dass der Schlüssel zum Haupttor bei ihr abgeholt werden könne. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Vielmehr erwiderte er mit Schreiben vom 21.12.1998, dass er sämtliche Gegenstände, die sich noch in der Halle befänden, freigebe.
Die Klägerin nimmt deshalb mit der vorstehenden Klage den Beklagten auf Räumung der Halle 23 in Anspruch.
Im wesentlichen hat sie dazu geltend gemacht, dass zur Rückgabe der Mietsache neben der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung des Objekts gehöre. Es handele sich um einen Aussonderungsanspruch, den der Beklagte als Konkursverwalter zu erfüllen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Halle 23 des bundeseigenen, ehemaligen Kasernengeländes in … A.-B., N.straße (C. P.) zu räumen und besenrein und vollständig ger...