Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
A.
I.
Mit der am 20.12.2011 bzw. am 20.01.2012 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 05.09.2011 wird den Angeklagten Bestechlichkeit bzw. Bestechung, dem Angeklagten G darüber hinaus Steuerhinterziehung in vier Fällen zur Last gelegt.
Ihnen wird vorgeworfen, bei einem Treffen am 27.08.2003 - noch während der Amtszeit des Angeklagten G als Beigeordneter der Stadt L5 - eine langfristige Zusammenarbeit vereinbart zu haben, aufgrund derer der Angeklagte G ein Monatsgehalt von 10.000,00 € zuzüglich einer Provision sowie die - auch private - Nutzungsmöglichkeit eines geleasten Pkw ab dem 01.12.2003 erhalten sollte. In seiner dienstlichen Eigenschaft sei der Angeklagte G unter anderem mit dem Projekt der Errichtung einer "Protonenklinik" zur Krebstherapie in L4 durch die Firma Q AG beschäftigt gewesen. In diesem Zusammenhang habe ein an das Klinikgelände angrenzendes Grundstück in Anspruch genommen werden sollen, das der Firma S GmbH, an welcher der Angeklagte B beteiligt war, gehörte. In der Folgezeit habe sich der Angeklagte G im Rahmen seiner dienstlichen Möglichkeiten für eine möglichst zügige Realisierung des Projekts eingesetzt. Für seine Tätigkeit bei der Veräußerung des Grundstücks habe er eine Tantieme erhalten sollen.
Darüber hinaus habe der Angeklagte G den Finanzbehörden den geldwerten Vorteil für das zur Verfügung gestellte Leasingfahrzeug und Zahlungen seitens des Angeklagten B in Höhe von 42.920,-- und 24.420,-- € für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 sowie Zuwendungen in Höhe von 21.420,-- und 47.600,-- € für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 nicht angegeben. Dadurch habe er bewirkt, dass die geschuldete Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt worden sei.
II.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln hat den Angeklagten G am 16.05.2012 wegen Bestechlichkeit "im besonders schweren Fall" sowie wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zudem hat es einen Geldbetrag von 55.216,-- € für verfallen erklärt. Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Den Angeklagten B hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln mit Urteil vom 24.10.2012 wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - gleichfalls unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.
III.
Die gegen beide Urteile gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil verworfen; auf die Berufungen der Angeklagten hat es beide aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Strafkammer hat dabei die nachfolgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte G war seit 1987 Beigeordneter für die Aufgabenbereiche Wirtschaft, Stadtplanung und Stadtentwicklung der Stadt L5. Anfang des Jahres 2003 war ihm bewusst, dass seine Amtszeit voraussichtlich zum 30.11.2003 enden werde. Der Angeklagte B ist an einer Vielzahl von im Immobilienbereich tätigen Firmen beteiligt, unter anderem an der S GmbH, die Eigentümerin eines an das Gelände der Kliniken L4 angrenzenden Grundstücks war (ehemaliges N1-Gelände).
Seit Herbst 2002 bestanden seitens einer Fa. Q AG erste Planungen, in L5 ein Zentrum für die Protonenstrahlenbehandlung von Krebserkrankungen zu errichten. Für dieses Projekt, das nicht nur seitens der Kliniken L5, sondern auch im politischen Raum einhellige Unterstützung erfuhr, kam die Inanspruchnahme des ehemaligen N1-Geländes in Betracht. Noch vor Ende August 2003 kam es zu vielfältigen dienstlichen Aktivitäten des Angeklagten G im Hinblick auf die Realisierung des Projekts "Protonenklinik". So nahm er im Mai 2003 mit dem Angeklagten B an einem Workshop über das Projekt teil und unterzeichnete als Vertreter der Stadt L5 eine gemeinsame Absichtserklärung für dessen Errichtung. Er stellte das Projekt im Planungsausschuss der Stadt L5 vor, erörterte mit den Beteiligten eine notwendige Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans und stellte diese in Aussicht; er wirkte ferner darauf hin, dass der Betreiberin die Baugenehmigung zum 30.11.2003 sollte ausgehändigt werden können.
Im November 2003 war der Angeklagte darüber hinaus mit der Frage befasst, in welcher Höhe Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung anfallen werden.
Weiter stellt die Kammer fest (UA 36 ff.):
"Parallel zu den unter 1. und 2. dargestellten Sachverhalten (scil.: der Entwicklung des Projekts "Protonenklinik" und der Kaufvertragsverhandlungen über das N1-Gelände) kam es zwischen den Angeklagten G und B (ab dem 27.08.2003) zu Gesprächen über die beruflichen Möglichkeiten des Angeklagten G nach seinem Ausscheiden aus dem Amt. Hintergrund dieser Gespräche war, dass sich der Angeklagte G mit knapp 60 Jahren noch zu jung für den Ruhestand fühlte und der Angeklagte B ein Intere...